Telematikinfrastruktur

TI-Pauschale Zahnarztpraxis: Das gilt 2026

Praxisarbeitsplatz mit Kartenlesegerät, Bildschirm und Zahnmodell als Symbol für die Telematikinfrastruktur
Digitale Infrastruktur und TI-Finanzierung in der Zahnarztpraxis. Die TI-Pauschale steigt 2026 um 2,8 Prozent. Symbolbild, mit KI erstellt.
TI-Pauschale Zahnarztpraxis: Das gilt 2026

Die TI-Pauschale Zahnarztpraxis steigt 2026 gegenüber 2025 um 2,8 Prozent. Für einen Standort mit ein bis drei berücksichtigungsfähigen Zahnärzten beträgt sie 263,62 Euro monatlich; fehlt eine erforderliche Anwendung, sinkt sie auf 131,81 Euro, bei mindestens zwei fehlenden Anwendungen oder fehlender TI-Anbindung entfällt sie.

Was gilt für die TI-Pauschale Zahnarztpraxis 2026?

Die Finanzierung beruht weiterhin auf § 378 SGB V und der Festlegung des Bundesministeriums für Gesundheit zur TI-Finanzierung. Die Pauschale besteht seit dem 1. Juli 2023; zum 1. Januar 2026 wurden die Beträge erneut angepasst. Nach Angaben der KZV Sachsen beträgt die Erhöhung gegenüber 2025 2,8 Prozent.

Praxisgröße je Standort Volle Pauschale 2026 Bei 50-%-Reduzierung Fundstelle
1–3 Zahnärzte 263,62 Euro/Monat 131,81 Euro/Monat KZV Sachsen, TI-Monatspauschale ab 01.01.2026
4–6 Zahnärzte 313,52 Euro/Monat 156,75 Euro/Monat KZV Sachsen, TI-Monatspauschale ab 01.01.2026
7–9 Zahnärzte 359,10 Euro/Monat 179,55 Euro/Monat KZV Sachsen, TI-Monatspauschale ab 01.01.2026
10–12 Zahnärzte 390,80 Euro/Monat 195,40 Euro/Monat KZV Sachsen, TI-Monatspauschale ab 01.01.2026
Je bis zu 3 weitere Zahnärzte +31,70 Euro/Monat +15,85 Euro/Monat KZV Sachsen, TI-Monatspauschale ab 01.01.2026

Welche Zahnärzte zählen für die Staffelung?

§ 2 Abs. 1 der BMG-Festlegung berücksichtigt Vertragszahnärzte sowie angestellte Zahnärzte, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt sind. Bei angestellten Zahnärzten gilt zusätzlich eine Schwelle von mindestens 20 Wochenstunden. Maßgeblich ist die Praxisgröße am letzten Tag des jeweiligen Quartals.

Damit entscheidet nicht die durchschnittliche Personalstärke des Quartals über die Staffel, sondern die berücksichtigungsfähige Besetzung des jeweiligen Standorts am Quartalsultimo.

Wann gibt es die volle, die halbe oder keine TI-Pauschale?

Die entscheidende Abgrenzung steht in § 4 Abs. 5 der BMG-Festlegung: Fehlt eine erforderliche Anwendung, reduziert sich die TI-Pauschale um 50 Prozent. Fehlen mindestens zwei Anwendungen oder besteht keine Anbindung an die Telematikinfrastruktur, wird keine Pauschale gezahlt.

Status Rechtsfolge Betrag bei 1–3 Zahnärzten 2026 Fundstelle
Erforderliche Anwendungen vorhanden, TI angebunden Volle Pauschale 263,62 Euro/Monat BMG-Festlegung § 4 und § 5; KZV Sachsen 2026
Eine erforderliche Anwendung fehlt 50 % Reduzierung 131,81 Euro/Monat BMG-Festlegung § 4 Abs. 5
Mindestens zwei Anwendungen fehlen Keine Pauschale 0 Euro BMG-Festlegung § 4 Abs. 5
Keine TI-Anbindung Keine Pauschale 0 Euro BMG-Festlegung § 4 Abs. 5

Das Wichtigste in Kürze

Die TI-Pauschale steigt 2026 um 2,8 Prozent. Maßgeblich sind Praxisgröße, vorhandene TI-Anwendungen, technische Anbindung und der Zeitpunkt des Nachweises.

Wann?
Die Pauschale besteht seit dem 1. Juli 2023; zum 1. Januar 2026 wurden die Beträge erneut angepasst.
Was ist bestätigt?
Die TI-Pauschale Zahnarztpraxis steigt 2026 gegenüber 2025 um 2,8 Prozent.
Wer ist betroffen?
Bei angestellten Zahnärzten gilt zusätzlich eine Schwelle von mindestens 20 Wochenstunden.
Was bedeutet das?
Die Reduzierung der TI-Pauschale und eine Honorarkürzung dürfen in der Abrechnung nicht als ein einheitlicher Kürzungstatbestand behandelt werden.
Was ist noch offen?
Offen bleibt außerdem die bundesweit einheitliche Einordnung alter Übergangspauschalen für Erstausstattung und Konnektortausch.

Stand:

Für die Abrechnung ist damit die Grenze zwischen einer und zwei fehlenden Anwendungen maßgeblich. Eine unvollständige TI-Ausstattung führt nicht automatisch zum vollständigen Wegfall der Finanzierung.

Welche Anwendungen müssen aktuell gehalten werden?

§ 5 Abs. 1 der BMG-Festlegung nennt das Notfalldatenmanagement beziehungsweise den elektronischen Medikationsplan, die elektronische Patientenakte, KIM, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und elektronische Verordnungen. Die jeweilige Anwendung muss in der aktuellen Version unterstützt werden.

Für Software-Updates enthält dieselbe Regelung eine konkrete Frist: Eine vom Anbieter bereitgestellte aktuelle Version ist „zeitnah, spätestens innerhalb von drei Monaten“ einzuspielen. Die bloße Bereitstellung eines Updates löst deshalb nicht am selben Tag die Rechtsfolge einer fehlenden aktuellen Anwendung aus.

Muss weiterhin ein eigener Konnektor in der Praxis betrieben werden?

§ 5 Abs. 2 der BMG-Festlegung nennt neben Konnektor und VPN-Zugangsdienst auch ein von der gematik zugelassenes TI-Gateway als zulässigen Anschlussweg. Ein eigener physischer Konnektor in der Praxis ist damit nicht die einzige von der Finanzierungsregel erfasste technische Lösung.

Zum geregelten Ausstattungsrahmen gehören außerdem ein stationäres eHealth-Kartenterminal sowie HBA und SMC-B beziehungsweise zugelassene elektronische Identitäten.

Welche finanzierten Komponenten sind nicht verpflichtend?

§ 5 Abs. 3 der BMG-Festlegung zieht eine ungewöhnlich klare Grenze zwischen Finanzierung und Pflicht: Die Kosten mobiler Kartenterminals und des TI-Messengers sind in der Pauschale berücksichtigt, obwohl diese Komponenten nach der Festlegung nicht verpflichtend sind.

Aus der Einbeziehung in die Kalkulation der TI-Pauschale folgt deshalb keine eigenständige Ausstattungspflicht.

Ab wann wird nach einem nachgeholten Nachweis wieder gezahlt?

Nach § 4 Abs. 5 der BMG-Festlegung entsteht der Anspruch wieder ab dem Monat, der auf die Erbringung des erforderlichen Nachweises folgt. Eine rückwirkende Zahlung bei verspätetem Nachweis ist nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch die zuständige KZV vorgesehen.

Für die TI-Pauschale Zahnarztpraxis reicht es daher nicht, einen technischen Mangel zu beseitigen. Für den Zahlungsbeginn ist zusätzlich der Zeitpunkt relevant, zu dem der erforderliche Nachweis gegenüber der KZV erbracht wurde.

Ist die Kürzung der TI-Pauschale dasselbe wie eine Honorarkürzung?

Nein. Die Kürzung nach § 4 Abs. 5 der BMG-Festlegung betrifft den Anspruch auf die TI-Finanzierung nach § 378 SGB V. Daneben bestehen eigenständige gesetzliche Honorarkürzungen im Zusammenhang mit einzelnen TI-Anwendungen. Die KZV Berlin weist in ihren Finanzierungsinformationen ausdrücklich auf diese getrennten Rechtsfolgen hin; die KZBV behandelt etwa die fehlende Unterstützung der elektronischen Patientenakte ebenfalls als eigenständige Honorarsanktion.

Ein technischer oder organisatorischer Mangel kann damit unterschiedliche finanzielle Folgen auslösen. Die Reduzierung der TI-Pauschale und eine Honorarkürzung dürfen in der Abrechnung nicht als ein einheitlicher Kürzungstatbestand behandelt werden.

Welche Punkte muss die Praxis für 2026 konkret prüfen?

Aus den belegten Regelungen ergibt sich eine feste Reihenfolge: Zuerst ist die Zahl der berücksichtigungsfähigen Zahnärzte je Standort am letzten Tag des Quartals festzustellen. Danach ist zu prüfen, ob die in § 5 Abs. 1 genannten Anwendungen vorhanden und innerhalb der Drei-Monats-Frist aktualisiert sind und ob die erforderlichen Komponenten sowie die TI-Anbindung bestehen.

Erst daraus ergibt sich, ob die volle Pauschale, die um 50 Prozent reduzierte Pauschale oder keine Pauschale beansprucht werden kann. Wurde ein fehlender Nachweis nachgeholt, ist für den Zahlungsbeginn der Folgemonat nach der Nachweiserbringung maßgeblich.

Welche Punkte lassen sich 2026 nicht bundesweit einheitlich beantworten?

Die konkrete Form und Abwicklung der Eigenerklärung ist nicht bundesweit einheitlich vorgegeben. Die BMG-Festlegung überlässt das Verfahren der jeweiligen KZV. Lokale Einreichungswege und Verfahrensanforderungen lassen sich daher nicht aus einer bundesweiten Tabelle ableiten.

Offen bleibt außerdem die bundesweit einheitliche Einordnung alter Übergangspauschalen für Erstausstattung und Konnektortausch. Die BMG-Festlegung knüpft die reduzierte Pauschale an Maßnahmen zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2023 und begrenzt sie auf 30 Monate. Einzelne aktuelle KZV-Informationen weisen dennoch für 2026 reduzierte Übergangspauschalen aus. Für einen konkreten Altfall lässt sich deshalb aus den recherchierten Quellen keine allgemein gültige 2026-Regel ableiten.

Quellen

  1. § 378 SGB V – Finanzierung der Ausstattungs- und BetriebskostenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  2. TI-Monatspauschale gültig ab 01.01.2026KZV Sachsen
  3. Finanzierung der TelematikinfrastrukturKZV Berlin
  4. ePA für alleKZBV
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