Zahnersatz Abrechnung
Festzuschüsse Zahnersatz 2026: neue Werte im Überblick

Zahnersatz Abrechnung

Die Festzuschüsse Zahnersatz 2026 gelten seit dem 1. Januar 2026 mit einem bundeseinheitlichen durchschnittlichen ZE-Punktwert von 1,1844 Euro. Obwohl der ZE-Punktwert und die bundeseinheitlichen durchschnittlichen BEL-II-Preise gegenüber 2025 um 4,78 Prozent angepasst wurden, steigen die einzelnen Festzuschüsse nicht einheitlich um diesen Prozentsatz.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Festzuschussbeträge zum 1. Januar 2026 neu festgesetzt. Nach den tragenden Gründen zum Beschluss vom 5. Dezember 2025 beträgt der ZE-Punktwert 1,1844 Euro; gegenüber 2025 entspricht das einer Anhebung um 4,78 Prozent. Auch die bundeseinheitlichen durchschnittlichen BEL-II-Preise wurden um 4,78 Prozent angepasst. Zugleich nennt der G-BA „Modifikationen bei einzelnen BEL II-Positionen“.
Die Zuschussstaffel nach § 55 Abs. 1 SGB V bleibt bei 60 Prozent ohne Bonus sowie 70 und 75 Prozent bei erfüllten Bonusvoraussetzungen. Die Neufestsetzung für 2026 betrifft damit die Beträge innerhalb der bestehenden Systematik.
| Wert | 2026 | Fundstelle |
|---|---|---|
| ZE-Punktwert | 1,1844 Euro | G-BA, tragende Gründe zum Beschluss vom 5. Dezember 2025 |
| Veränderung ZE-Punktwert | +4,78 % | G-BA, tragende Gründe zum Beschluss vom 5. Dezember 2025 |
| Anpassung BEL-II-Preise | +4,78 % | G-BA, tragende Gründe zum Beschluss vom 5. Dezember 2025 |
| Festzuschuss ohne Bonus | 60 % | § 55 Abs. 1 SGB V |
| Erste Bonusstufe | 70 % | § 55 Abs. 1 SGB V |
| Zweite Bonusstufe | 75 % | § 55 Abs. 1 SGB V |
Die 4,78 Prozent bezeichnen die Anpassung des ZE-Punktwerts und der bundeseinheitlichen durchschnittlichen BEL-II-Preise. Der konkrete Festzuschuss eines Befundes wird dagegen aus den jeweils zugeordneten zahnärztlichen und zahntechnischen Bestandteilen der Regelversorgung gebildet. Hinzu kommen die vom G-BA ausdrücklich genannten Modifikationen einzelner BEL-II-Positionen.
Der Vergleich der amtlichen Tabellen für 2025 und 2026 zeigt die Grenze deutlich. Bei Befund 1.1 steigt der Festzuschuss ohne Bonus von 229,25 Euro auf 239,03 Euro, rechnerisch um rund 4,27 Prozent. Bei Befund 1.3 sind es 78,26 Euro gegenüber 80,66 Euro, also rund 3,07 Prozent. Befund 2.1 steigt von 529,97 Euro auf 552,96 Euro, rund 4,34 Prozent.
| Befund | 60 % im Jahr 2025 | 60 % im Jahr 2026 | Rechnerische Veränderung |
|---|---|---|---|
| 1.1 | 229,25 Euro | 239,03 Euro | ca. +4,27 % |
| 1.3 | 78,26 Euro | 80,66 Euro | ca. +3,07 % |
| 2.1 | 529,97 Euro | 552,96 Euro | ca. +4,34 % |
Seit 1. Januar 2026 gelten neue Festzuschussbeträge für Zahnersatz. Der ZE-Punktwert steigt auf 1,1844 Euro, die einzelnen Befundbeträge jedoch nicht einheitlich um 4,78 Prozent.
Eine pauschale Fortschreibung der 2025er Festzuschüsse mit dem Faktor 1,0478 bildet die amtlichen Werte für 2026 deshalb nicht zuverlässig ab. Der Steigerungssatz von 4,78 Prozent beschreibt die Anpassung der Berechnungsparameter, nicht die Veränderung jedes einzelnen Befundbetrags.
Für Befund 1.1 beträgt der Festzuschuss 2026 nach der amtlichen Tabelle 239,03 Euro ohne Bonus, 278,87 Euro bei 70 Prozent und 298,79 Euro bei 75 Prozent. Der Härtefallbetrag liegt bei 398,39 Euro. Im Jahr 2025 waren es 229,25 Euro, 267,46 Euro, 286,57 Euro und 382,09 Euro.
Bei Befund 2.1 steigt der Festzuschuss ohne Bonus von 529,97 Euro im Jahr 2025 auf 552,96 Euro im Jahr 2026. Der Härtefallbetrag erhöht sich von 883,29 Euro auf 921,60 Euro.
| Befund und Jahr | 60 % | 70 % | 75 % | Härtefallbetrag |
|---|---|---|---|---|
| 1.1 / 2025 | 229,25 Euro | 267,46 Euro | 286,57 Euro | 382,09 Euro |
| 1.1 / 2026 | 239,03 Euro | 278,87 Euro | 298,79 Euro | 398,39 Euro |
Bei der Digitalen Planungshilfe der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gab es zum Jahreswechsel einen konkret dokumentierten Versionsfehler. Nach Angaben der KZBV verwendete Version 3.2.2 bei Berechnungen noch Festzuschussbeträge aus 2025. Die am 5. Januar 2026 veröffentlichte Version 3.2.3 enthält die neuen Festzuschussbeträge.
Für Berechnungen, die mit der DPF in diesem Zeitraum erstellt wurden, ist daher der verwendete Versionsstand der konkrete Prüfpunkt. Aus der KZBV-Mitteilung folgt dagegen nicht, dass andere Praxisverwaltungssysteme denselben Fehler enthielten oder dass sämtliche mit Version 3.2.2 erstellten Heil- und Kostenpläne dieselbe Korrekturfolge haben.
§ 55 Abs. 2 SGB V knüpft die Einkommensgrenze an 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. § 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 setzt diese Bezugsgröße auf 3.955 Euro monatlich fest. Daraus ergibt sich eine Grundgrenze von 1.582 Euro.
Das Bundesministerium für Gesundheit nennt für 2026 außerdem 2.175,25 Euro bei einem berücksichtigten Angehörigen und zusätzlich 395,50 Euro je weiterem Angehörigen.
| Härtefallwert 2026 | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Monatliche Bezugsgröße | 3.955 Euro | § 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 |
| Grundgrenze | 1.582 Euro | § 55 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Bezugsgröße 2026 |
| Bei einem Angehörigen | 2.175,25 Euro | Bundesministerium für Gesundheit |
| Je weiterem Angehörigen | 395,50 Euro | Bundesministerium für Gesundheit |
Für die Festzuschüsse Zahnersatz 2026 müssen Berechnungsparameter und Befundbetrag getrennt betrachtet werden. Der ZE-Punktwert und die allgemeinen BEL-II-Preise wurden um 4,78 Prozent angepasst. Der einzelne Festzuschuss folgt daraus jedoch nicht mit derselben Veränderungsrate.
Für die Abrechnung ist deshalb der festgesetzte 2026er Befundbetrag maßgeblich, nicht eine rechnerische Fortschreibung des Vorjahreswerts. Das zeigen die amtlichen Werte bereits bei den Befunden 1.1, 1.3 und 2.1.
Die recherchierten G-BA-Unterlagen belegen eine Anpassung der Festzuschussbeträge. Sie belegen keinen grundlegenden Umbau der Bonusstaffel. Ebenso lässt sich aus dem dokumentierten Fehler der KZBV-Planungshilfe nur ableiten, dass Version 3.2.2 noch 2025er Beträge verwendete und Version 3.2.3 diese Werte korrigierte.
Ob ein konkreter Heil- und Kostenplan von diesem Versionsfehler betroffen ist, hängt vom verwendeten Daten- und Softwarestand ab. Die 4,78 Prozent dürfen daher weder als pauschaler Steigerungssatz für sämtliche Festzuschüsse noch als Ersatz für die amtlichen 2026er Befundbeträge verwendet werden.
Hinweise zu Fehlern, Ergänzungen oder wichtigen Aktualisierungen können über die im Impressum genannten Kontaktwege eingereicht werden. Bitte nennen Sie dabei nach Möglichkeit die betroffene Beitrags-URL.