GOZ-Abrechnung
Kofferdam GOZ 2040: Was im KVA angesetzt werden kann

GOZ-Abrechnung

Die GOZ-Nr. 2040 macht das Anlegen von Spanngummi zu einer eigenständigen Gebührenleistung. Für die Abrechnung von Kofferdam nach GOZ kommt es jedoch auf den konkret erbrachten Leistungsinhalt an: Maßgeblich sind der abgedeckte Bereich, die Abgrenzung zu zusätzlichem Aufwand und – besonders beim erneuten Anlegen in derselben Sitzung – unterschiedliche gebührenrechtliche Auffassungen.
Bei der Kofferdam-GOZ-Abrechnung liegt die entscheidende Frage nicht darin, ob die absolute Trockenlegung grundsätzlich eine eigene Gebührenposition sein kann. Das ist durch die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit Nr. 2040 bereits geregelt. Für den Kostenvoranschlag ist vielmehr entscheidend, wann der Leistungsinhalt tatsächlich erfüllt ist, welcher Bereich abgerechnet wird und wo eine zusätzliche Maßnahme lediglich den Aufwand erhöht.
Gerade diese Trennung ist wichtig. Denn mehrere behandelte Zähne führen nicht automatisch zu mehreren Ansätzen. Ebenso wenig wird aus jedem zusätzlichen Arbeitsschritt rund um den Kofferdam eine weitere selbstständige Leistung.
Die GOZ-Nr. 2040 erfasst das Anlegen von Spanngummi je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und ist mit 65 Punkten bewertet. Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) beschreibt die Position die absolute Trockenlegung mittels Spanngummi beziehungsweise Kofferdam.
Gebührenrechtlich ist das ein wesentlicher Unterschied zu einer bloßen Hilfsmaßnahme: Das Anlegen des Spanngummis besitzt eine eigene Gebührennummer. Trotzdem bleibt § 4 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte relevant. Danach kann eine Leistung nicht zusätzlich berechnet werden, wenn sie Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen berechneten Leistung ist.
Für Kofferdam und GOZ 2040 bedeutet das: Die Position setzt voraus, dass ihr eigener Leistungsinhalt tatsächlich erbracht wird. Die Bezeichnung einer Maßnahme als „Kofferdam“ allein reicht für die gebührenrechtliche Einordnung nicht aus.
Eine häufig relevante Abgrenzung betrifft die Bezugsgröße der GOZ-Nr. 2040. Nach der Bundeszahnärztekammer richtet sich der Ansatz nach der Ausdehnung des angelegten Spanngummis, nicht nach der Zahl der darunter behandelten Zähne.
Werden mehrere Zähne unter demselben Kofferdam behandelt, entsteht deshalb nicht allein aufgrund der Zahnzahl ein mehrfacher Ansatz. Für den KVA muss vielmehr betrachtet werden, welchen abrechnungsrelevanten Bereich das Spanngummi tatsächlich umfasst.
Für den Frontzahnbereich besteht ebenfalls eine konkrete Abgrenzung. Nach dem im Kommentar des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) wiedergegebenen Beschluss Nr. 23 des Gemeinsamen Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen reicht dieser von Eckzahn bis Eckzahn. Wird dieser Bereich überschritten, erfolgt die Berechnung nach Kieferhälften. Eine gleichzeitige Berechnung als Frontzahnbereich und Kieferhälfte für denselben Ansatz ist nicht vorgesehen.
Für die KVA-Erstellung ist vor allem das Verhältnis der GOZ-Nr. 2040 zur eigentlichen Behandlung relevant. Aus der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer ergibt sich, dass die Position grundsätzlich neben anderen selbstständigen zahnärztlichen Leistungen berechnungsfähig sein kann.
GOZ 2040 erfasst das Anlegen von Spanngummi als eigene Leistung. Beim erneuten Anlegen in derselben Sitzung bestehen unterschiedliche gebührenrechtliche Auffassungen.
Das lässt sich an endodontischen Leistungen nachvollziehen. Bei der elektrometrischen Längenbestimmung des Wurzelkanals nach GOZ 2400 sowie bei elektrophysikalisch-chemischen Methoden nach GOZ 2420 nennt die Bundeszahnärztekammer das Anlegen von Spanngummi nach GOZ 2040 ausdrücklich als zusätzlich berechnungsfähige Leistung.
Die Konsequenz für den Kostenvoranschlag ist klar: Die eigentliche Behandlung und die absolute Trockenlegung sind gebührenrechtlich nicht automatisch identisch. Ist das Anlegen von Spanngummi vorgesehen und wird der Leistungsinhalt der Nr. 2040 erfüllt, kann die Position als geplante Leistung berücksichtigt werden.
Deutlich weniger eindeutig ist die Situation, wenn der Kofferdam während derselben Sitzung entfernt und später erneut angelegt wird. Bei dieser Frage besteht keine einheitliche Auslegung der herangezogenen Quellen.
Die Bundeszahnärztekammer hält einen erneuten Ansatz der GOZ-Nr. 2040 für möglich, wenn die Behandlungsumstände eine erneute absolute Trockenlegung erfordern. Als Beispiel nennt ihre Kommentierung die Entfernung des Spanngummis für eine Röntgenaufnahme und das anschließende erneute Anlegen. Auch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) vertritt die Auffassung, dass eine Mehrfachberechnung bei tatsächlich erforderlichem erneutem Anlegen möglich sein kann.
Der PKV-Verband beurteilt diese Konstellation anders. Nach seiner Kommentierung ist eine erneute Berechnung innerhalb derselben Sitzung bei zwischenzeitlicher Abnahme und Wiederanlegen, beispielsweise wegen einer Röntgenaufnahme, nicht sachgerecht.
Für die Kofferdam-GOZ-Abrechnung lässt sich daraus gerade keine pauschale Regel ableiten, wonach jedes erneute Anlegen einen weiteren Ansatz auslöst. Belegt sind vielmehr unterschiedliche gebührenrechtliche Auffassungen. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zur Mehrfachberechnung der GOZ-Nr. 2040 nach der geltenden Gebührenordnung, die diese Differenz verbindlich auflösen würde, ergibt sich aus der recherchierten Quellenlage nicht.
| Konstellation | Gebührenrechtliche Einordnung | Bedeutung für den KVA |
|---|---|---|
| Spanngummi zur absoluten Trockenlegung | Leistungsinhalt der GOZ 2040 | Als geplante eigene Leistung erfassbar |
| Mehrere Zähne unter einem Kofferdam | Abrechnungsbereich statt Zahnzahl maßgeblich | Keine automatische Vervielfachung nach Zähnen |
| Erneutes Anlegen in derselben Sitzung | Von BZÄK/KZBV und PKV unterschiedlich beurteilt | Mehrfachansatz nicht pauschal annehmen |
| Klammern, Ligaturen oder erschwerte Retention | Zusätzlicher Aufwand, keine eigene Gebührenposition | Gegebenenfalls bei der Gebührenbemessung relevant |
Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Abgrenzung zum sogenannten flüssigen Kofferdam beziehungsweise Gingivaprotektor. Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer erfüllt ein Gingivaprotektor allein den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2040 nicht. Eine entsprechende selbstständige Leistung ordnet die Kammer grundsätzlich der Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte zu.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Anwendung eines Gingivaprotektors automatisch zusätzlich analog berechnet werden kann. Wird das Material lediglich ergänzend zum klassischen Spanngummi eingesetzt, ist eine gesonderte Berechnung umstritten. Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg bewertet die Kombination als unzulässige Doppelberechnung.
Die Abgrenzung folgt damit demselben Prinzip wie bei anderen zusätzlichen Maßnahmen. Klammern, Ligaturen, Fäden oder ein erhöhter Aufwand bei Retention und Abdichtung können die Durchführung erschweren. Daraus entsteht aber nicht automatisch eine weitere selbstständige Gebührenleistung.
Für erhöhten Aufwand verweist die Systematik auf die Gebührenbemessung. Schwierigkeit, Zeitaufwand und besondere Umstände bei der Ausführung gehören zu den Kriterien des § 5 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte. Damit bleibt die Trennlinie klar: Eine zusätzliche Gebührenposition setzt eine selbstständige Leistung voraus; ein aufwendigeres Erbringen derselben Leistung ist zunächst eine Frage ihrer Bemessung.
Auch Materialkosten dürfen nicht mit einer zusätzlichen Leistung verwechselt werden. Nach der Bundeszahnärztekammer können die Materialkosten des Kofferdams nicht gesondert neben GOZ 2040 berechnet werden. Das entspricht § 4 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte, wonach Praxiskosten grundsätzlich mit den Gebühren abgegolten sind, soweit die GOZ nichts anderes bestimmt.
Bei einem schriftlichen Heil- und Kostenplan nach GOZ 0030 können die vorhersehbaren Maßnahmen und Kosten berücksichtigt werden. Ist die absolute Trockenlegung mit Spanngummi für die geplante Behandlung vorgesehen, kann deshalb auch die Kofferdam-GOZ-Position 2040 Bestandteil der Planung sein.
Für eine belastbare Zuordnung genügt allerdings nicht der Vermerk „Kofferdam vorgesehen“. Entscheidend ist, wie die Leistung konkret geplant ist. Vier Fragen strukturieren die Prüfung:
Diese Unterscheidung verhindert zwei gegenläufige Fehler: Einerseits darf GOZ 2040 nicht allein deshalb übergangen werden, weil der Kofferdam im Rahmen einer anderen Behandlung eingesetzt wird. Andererseits macht die Existenz einer eigenen Gebührennummer nicht jeden zusätzlichen Handgriff bei der Trockenlegung separat berechnungsfähig.
Die Frage, ob Kofferdam nach GOZ eigenständig berechnet werden kann, lässt sich für den Grundfall eindeutig beantworten: Für das Anlegen von Spanngummi existiert mit GOZ 2040 eine eigene Gebührenposition. Die eigentliche Abrechnungsarbeit beginnt bei deren Grenzen.
Besonders relevant sind der erfasste Bereich, die Abgrenzung zwischen selbstständiger Leistung und zusätzlichem Aufwand sowie ein mögliches erneutes Anlegen. Gerade bei der Mehrfachberechnung bleibt die unterschiedliche Bewertung durch Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung auf der einen sowie den PKV-Verband auf der anderen Seite bestehen.
Für den KVA spricht deshalb mehr für eine leistungsbezogene als für eine schematische Betrachtung: Abgebildet werden sollte der konkret vorhersehbare Behandlungsablauf. So lässt sich nachvollziehbar trennen, was als eigenständige Kofferdam-GOZ-Leistung geplant ist und wo die gebührenrechtliche Bewertung vom Einzelfall beziehungsweise von einer nicht einheitlich beantworteten Auslegungsfrage abhängt.
Dieser Beitrag stellt den recherchierten gebührenrechtlichen Stand dar und ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung im Einzelfall.
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