GOZ Endodontie
Endo-KVA: Wann GOZ 0110 für das Mikroskop passt

GOZ Endodontie

Die GOZ-Nr. 0110 gehört nicht automatisch in jeden Endo-KVA, sobald ein Operationsmikroskop vorgesehen ist. Für die Berechnung kommt es auf die konkrete endodontische Grundleistung an: Im Gebührenverzeichnis sind unter anderem GOZ 2360, 2410 und 2440 ausdrücklich zuschlagsfähig. Andere typische Endo-Positionen wie 2390, 2400, 2420 oder 2430 tragen den Mikroskopzuschlag dagegen nicht.
In der endodontischen Behandlung kann das Operationsmikroskop an verschiedenen Stellen zum Einsatz kommen. Gebührenrechtlich entsteht daraus jedoch keine eigenständige Position „Mikroskop bei Endo“. Für den Endo-KVA ist deshalb nicht allein entscheidend, ob mikroskopgestützt gearbeitet werden soll. Maßgeblich ist, bei welcher konkreten Leistung das Operationsmikroskop eingesetzt wird.
Die Grundlage liefert das Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die GOZ-Nr. 0110 ist dort als Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei bestimmten Leistungen ausgestaltet. Im endodontischen Bereich sind vor allem die GOZ-Nrn. 2360, 2410 und 2440 relevant.
Für die Kalkulation eines Endo-KVA lohnt sich der Blick auf die einzelne Gebührenposition. Die Bezeichnung der Gesamtbehandlung als mikroskopische oder mikroskopgestützte Endodontie reicht für den Ansatz von GOZ 0110 nicht aus.
Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist die Aufzählung der zuschlagsfähigen Leistungen bei GOZ 0110 abschließend. Außerdem muss mindestens eine dieser Leistungen am selben Behandlungstag erbracht werden, an dem das Operationsmikroskop eingesetzt wird.
| GOZ-Nr. | Endodontische Leistung | GOZ 0110 möglich? |
|---|---|---|
| 2360 | Exstirpation der vitalen Pulpa | Ja |
| 2390 | Trepanation | Nein |
| 2400 | Elektrometrische Längenbestimmung | Nein |
| 2410 | Aufbereitung eines Wurzelkanals | Ja |
| 2420 | Elektrophysikalisch-chemische Methoden | Nein |
| 2430 | Medikamentöse Einlage | Nein |
| 2440 | Füllung eines Wurzelkanals | Ja |
Die Abgrenzung wird besonders bei GOZ 2390 deutlich. Wird die Trepanation unter dem Operationsmikroskop durchgeführt, macht allein dieser Mikroskopeinsatz die Nr. 0110 nicht berechnungsfähig. GOZ 2390 gehört nicht zu den dafür aufgeführten Grundleistungen.
Anders liegt der Fall bei einer Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410. Erfolgt diese unter Einsatz des Operationsmikroskops, ist eine der ausdrücklich für GOZ 0110 vorgesehenen Grundleistungen vorhanden. Gleiches gilt für die Exstirpation der vitalen Pulpa nach GOZ 2360 und die Füllung eines Wurzelkanals nach GOZ 2440.
Ein häufiger Stolperstein im Endo-KVA sind mehrkanalige Zähne. Werden mehrere Wurzelkanäle aufbereitet, kann die GOZ-Nr. 2410 entsprechend ihrer Leistungsstruktur mehrfach anfallen. Für den Mikroskopzuschlag gilt diese Logik jedoch nicht.
GOZ 0110 ist im Endo-KVA nicht pauschal für jeden Mikroskopeinsatz berechenbar. Entscheidend sind die zuschlagsfähige Grundleistung, der tatsächliche Einsatz des Operationsmikroskops und der jeweilige Behandlungstag.
GOZ 0110 ist nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig. Daran ändert sich nichts, wenn mehrere Kanäle unter dem Operationsmikroskop aufbereitet werden. Auch mehrere zuschlagsfähige Grundleistungen am selben Tag führen nicht zu mehreren Ansätzen der Nr. 0110.
Der Zuschlag ist mit 400 Punkten bewertet. Das Gebührenverzeichnis sieht hierfür ausschließlich den einfachen Gebührensatz vor; die Bundeszahnärztekammer beziffert die daraus resultierende Gebühr auf 22,50 Euro. Eine Steigerung nach den allgemeinen Bemessungskriterien kommt nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer bei diesem Zuschlag nicht in Betracht.
„Einmal je Behandlungstag“ bedeutet nicht „einmal je Wurzelkanalbehandlung“. Diese Unterscheidung wird relevant, sobald sich die Endodontie über mehrere Sitzungen erstreckt.
Die Bundeszahnärztekammer vertritt für eine Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410, die an zwei Kalendertagen unter Einsatz des Operationsmikroskops durchgeführt wird, die Auffassung, dass GOZ 0110 an beiden Behandlungstagen berechnungsfähig sein kann. An jedem betreffenden Tag müssen die Voraussetzungen dafür erneut erfüllt sein.
Für den Endo-KVA folgt daraus eine behandlungstagbezogene Betrachtung. Weder ist der Zuschlag pauschal auf einen einzigen Ansatz für die gesamte Endodontie beschränkt, noch entsteht er automatisch mit jedem neuen Termin. Ausschlaggebend bleiben die tatsächlich erbrachte zuschlagsfähige Leistung und der Mikroskopeinsatz am jeweiligen Behandlungstag.
Von GOZ 0110 zu unterscheiden ist eine weitere Konstellation: Das Operationsmikroskop wird für eine eigenständige intrakoronale oder intrakanaläre Diagnostik eingesetzt. Dafür enthält der Beschluss Nr. 50 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen eine gesonderte Regelung.
Danach kann eine selbstständige operationsmikroskopische Untersuchung auf intrakoronale oder intrakanaläre pathologische Veränderungen unter bestimmten Voraussetzungen analog berechnet werden. Der Anwendungsbereich ist eng gefasst. Die Untersuchung muss als alleinige endodontologische Leistung oder neben der Trepanation nach GOZ 2390 erfolgen. Weitere endodontologische Leistungen dürfen nach diesem Beschluss in derselben Sitzung nicht hinzutreten.
Eine bestimmte Analoggebühr legt das Beratungsforum nicht verbindlich fest. Private Krankenversicherung und Beihilfe halten nach dem Beschluss GOZ 2290 analog bis zum 2,3-fachen Satz für angemessen. Diese Konstellation ist von der regulären Zuschlagsberechnung nach GOZ 0110 zu trennen.
Für die Gestaltung eines Endo-KVA ist diese Abgrenzung wichtig. Die eigenständige mikroskopische Diagnostik eröffnet keinen allgemeinen Weg, den Mikroskopeinsatz neben solchen Endo-Positionen abzurechnen, die nicht zu den Grundleistungen der GOZ-Nr. 0110 gehören.
Wird in derselben Sitzung nach der mikroskopischen Diagnostik eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt, sieht Beschluss Nr. 50 die Mikroskopanwendung bei GOZ 2360, 2410 oder 2440 durch den Zuschlag nach GOZ 0110 als abgegolten an. Eine zusätzliche Analogberechnung der mikroskopischen Diagnostik soll in dieser Konstellation nicht erfolgen.
Auch die Rechtsprechung zeigt, wie wichtig die Trennung zwischen eigenständiger Diagnostik und Mikroskopeinsatz während einer Wurzelkanalbehandlung ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg behandelte in seinem Urteil vom 7. September 2021, Az. 2 S 1307/21, eine intrakanaläre Diagnostik im Zusammenhang mit einer Wurzelkanalbehandlung nicht als zusätzlich analog berechenbare selbstständige Leistung. In der dort entschiedenen Konstellation sah das Gericht sie als durch GOZ 0110 bei der Wurzelkanalaufbereitung abgegolten an. Die Entscheidung ist fachlich kritisiert worden. Eine allgemeine zusätzliche Mikroskopleistung lässt sich daraus deshalb nicht ableiten.
Der Kostenvoranschlag beschreibt zunächst die geplante endodontische Behandlung. Steht GOZ 0110 im Endo-KVA, bedeutet das noch nicht, dass der Zuschlag später unabhängig vom tatsächlichen Ablauf berechnet werden kann. Für die Rechnung müssen die Voraussetzungen bei der Behandlung tatsächlich vorgelegen haben.
Das betrifft auch das verwendete optische Hilfsmittel. Nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer genügen eine Lupenbrille oder ein Endoskop für GOZ 0110 nicht. Erforderlich ist der Einsatz eines Operationsmikroskops.
Hinzu kommt die Dokumentation. Die Urteilsdatenbank der Bundeszahnärztekammer weist auf einen Gerichtsfall hin, in dem der Ansatz von GOZ 0110 teilweise daran scheiterte, dass der tatsächliche Einsatz des Operationsmikroskops nicht bewiesen werden konnte. Für die Abrechnungspraxis ist damit nicht nur die richtige Zuordnung im Kostenvoranschlag relevant, sondern auch die nachvollziehbare Dokumentation des späteren Behandlungsablaufs.
Bei der Erstellung eines Endo-KVA sollte deshalb nicht beim Mikroskop begonnen werden, sondern bei der geplanten Grundleistung. Zunächst ist zu klären, welche endodontische GOZ-Position am jeweiligen Behandlungstag vorgesehen ist. Erst wenn diese Position zu den für GOZ 0110 genannten Leistungen gehört, stellt sich die zweite Frage: Wird sie tatsächlich unter Einsatz eines Operationsmikroskops erbracht?
Für die klassische Endodontie bilden GOZ 2360, 2410 und 2440 die relevanten Anknüpfungspunkte. GOZ 2390, 2400, 2420 und 2430 tragen den Zuschlag dagegen nicht. Mehrere Kanäle führen am selben Behandlungstag nicht zu mehreren Mikroskopzuschlägen. Bei mehreren Behandlungstagen ist für jeden Termin gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Genau diese Zuordnung macht den Unterschied zwischen einem pauschalen „Mikroskopzuschlag“ und einem gebührenrechtlich nachvollziehbaren Endo-KVA: GOZ 0110 folgt nicht dem technischen Aufwand der Endodontie insgesamt, sondern der konkret zuschlagsfähigen Leistung am jeweiligen Behandlungstag.
Dieser Beitrag stellt die recherchierte gebührenrechtliche Systematik dar und ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung im Einzelfall.
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