Zahnärztliche Gebührenabrechnung
GOZ 5170 im KVA: Voraussetzungen für die Abrechnung

Zahnärztliche Gebührenabrechnung

Die GOZ 5170 ist bei anatomischen Abformungen mit individuellem Löffel nur unter bestimmten Voraussetzungen gesondert berechnungsfähig. Maßgeblich sind die Indikation, der tatsächliche Leistungsinhalt und die Abgrenzung zu bereits abgegoltenen Abformleistungen. Wer die GOZ 5170 im KVA berücksichtigt, muss deshalb zwischen zahnärztlicher Leistung, Löffelherstellung und zusätzlichen Materialkosten unterscheiden.
Bei der Planung von Kronen, Brücken und anderen prothetischen Versorgungen werden häufig individuelle oder individualisierte Abformlöffel eingesetzt. Daraus ergibt sich nicht zwangsläufig ein zusätzlicher Gebührenanspruch. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschreibt unter Nummer 5170 einen eigenständigen Leistungsinhalt, dessen Berechnung an konkrete Voraussetzungen geknüpft ist.
In der Abrechnungspraxis liegt die Schwierigkeit vor allem in der Abgrenzung: Wann erfüllt eine Abformung die Leistungslegende der GOZ 5170, wann ist sie bereits Bestandteil einer anderen Gebührenposition und unter welchen Bedingungen kommt eine Analogberechnung infrage?
Die GOZ 5170 umfasst die anatomische Abformung eines Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- oder Kieferformen beziehungsweise tief ansetzenden Bändern. Als weiterer Anwendungsfall ist die spezielle Abformung zur Remontage vorgesehen.
Die Leistung wird mit 250 Punkten je Kiefer bewertet. Für die GOZ 5170 im KVA ergeben sich daraus folgende Honorarbeträge:
| Steigerungsfaktor | Honorar |
|---|---|
| 1,0-fach | 14,06 € |
| 2,3-fach | 32,34 € |
| 3,5-fach | 49,21 € |
Die Berechnungseinheit „je Kiefer“ ist bei der Kalkulation zu beachten. Sie bedeutet allerdings nicht, dass mehrere Abformungen desselben Kiefers ohne weitere Prüfung berechnet werden dürfen. Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) können notwendige wiederholte Abformungen eigenständig berechnungsfähig sein. Voraussetzung ist jeweils eine tatsächlich erbrachte Leistung, die den gebührenrechtlichen Anforderungen entspricht.
Ein individueller Löffel muss nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer nicht zwingend vollständig im zahntechnischen Labor neu hergestellt werden. Auch ein entsprechend angepasster Konfektionslöffel kann den Leistungsinhalt erfüllen. Die Kammer nennt insbesondere Abdämmungen und angebrachte Stopps als Möglichkeiten der Individualisierung. Ebenso können individualisierte Teillöffel berücksichtigt werden.
Entscheidend bleibt die medizinisch begründete Indikation. Ein individuell angepasster Löffel allein rechtfertigt den Ansatz der Gebührennummer nicht. Die anatomischen Verhältnisse müssen die Voraussetzungen der Leistungsbeschreibung erfüllen, sofern es sich nicht um die gesondert geregelte Remontageabformung handelt.
Für die GOZ 5170 im KVA sind damit zwei Sachverhalte zu prüfen: die gebührenrechtlich relevante Ausgangssituation und die tatsächlich angewandte Abformtechnik. Erst ihr Zusammenwirken ermöglicht die zutreffende Einordnung.
Die Remontageabformung bildet innerhalb der GOZ 5170 einen eigenständigen Anwendungsfall. Nach der Auslegung der Bundeszahnärztekammer sind hierfür keine zusätzlichen anatomischen Besonderheiten erforderlich, wie sie bei der anatomischen Abformung mit individuellem Löffel vorgesehen sind.
GOZ 5170 ist bei anatomischen Abformungen mit individuellem Löffel nur unter bestimmten Voraussetzungen berechnungsfähig. Entscheidend sind Indikation, eigenständiger Leistungsinhalt und die Abgrenzung zu bereits abgegoltenen Abformungen.
Bei der Gebührenzuordnung muss deshalb zwischen beiden Alternativen unterschieden werden. Für eine spezielle Remontageabformung gelten nicht automatisch dieselben Indikationsanforderungen wie für eine anatomisch bedingte Sonderabformung. Die Notwendigkeit und tatsächliche Durchführung der Leistung bleiben dennoch Voraussetzung ihrer Berechnung.
Bei Abformungen mit individuellem Löffel, die nicht unter die ausdrücklich genannten Voraussetzungen fallen, verweist die Bundeszahnärztekammer auf die Möglichkeit einer Analogberechnung. Diese Kommentierung beschreibt die fachliche Auffassung der Kammer; sie erweitert nicht den verbindlichen Wortlaut der Gebührenordnung.
Nach § 6 Absatz 1 GOZ setzt die Analogberechnung eine selbstständige zahnärztliche Leistung voraus, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten ist. Ein besonderer technischer Aufwand oder die Verwendung eines individuell hergestellten Löffels begründet für sich genommen noch keine analoge Berechnungsfähigkeit.
Ob eine konkrete Abformung außerhalb der Regelindikationen diese Anforderungen erfüllt, bleibt eine Einzelfallfrage. Ein pauschaler analoger Gebührenansatz für jede aufwendigere Standardabformung ist daraus nicht abzuleiten.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Kombination mit diagnostischen und prothetischen Leistungen. Situationsmodelle, funktionelle Abformungen und digitale Abformverfahren besitzen eigene gebührenrechtliche Voraussetzungen. Nicht jede technische oder zeitliche Trennung zweier Arbeitsschritte begründet bereits zwei selbstständige Leistungen.
| GOZ-Nummer | Leistungsbereich | Abrechnungsrelevante Abgrenzung |
|---|---|---|
| 0050 | Situationsmodell eines Kiefers | Eigenständige diagnostische oder planerische Auswertung erforderlich |
| 0060 | Situationsmodelle beider Kiefer | Nebeneinanderberechnung bei erfüllten Leistungsinhalten möglich |
| 0065 | Optisch-elektronische Abformung | Ausschluss der Kombination im selben Kieferbereich beachten |
| 5180 | Funktionelle Abformung des Oberkiefers | Eigenständige funktionelle Leistung |
| 5190 | Funktionelle Abformung des Unterkiefers | Eigenständige funktionelle Leistung |
Die GOZ 5170 betrifft die anatomische Abformung unter besonderen Voraussetzungen beziehungsweise die spezielle Remontageabformung. Die GOZ 5180 und 5190 erfassen dagegen funktionelle Abformungen des Ober- beziehungsweise Unterkiefers.
Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer können notwendige anatomische und funktionelle Abformungen nebeneinander berechnet werden, wenn tatsächlich unterschiedliche, eigenständige Leistungen vorliegen. Unterschiedliche Abformmaterialien oder Löffel reichen als alleinige Begründung nicht aus.
Auch die Situationsmodelle nach GOZ 0050 und 0060 sind gesondert zu beurteilen. Ihr Leistungsinhalt umfasst eine diagnostische beziehungsweise planerische Auswertung. Eine zusätzliche Berechnung neben der GOZ 5170 kommt nach Kammerauffassung in Betracht, sofern sämtliche Voraussetzungen der jeweiligen Gebührenposition erfüllt sind.
Bei prothetischen Versorgungen enthalten die allgemeinen Bestimmungen der Gebührenordnung bereits abgegoltene Abformleistungen. Deshalb muss vor einem zusätzlichen Ansatz geprüft werden, ob die geplante Abformung über den regulären Leistungsumfang hinausgeht und die Voraussetzungen der GOZ 5170 eigenständig erfüllt.
Die Bundeszahnärztekammer hält eine Berechnung neben Kronen- und Brückenleistungen grundsätzlich für möglich. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch auf ein zusätzliches Honorar bei jeder individuell durchgeführten Abformung.
Gerade bei der GOZ 5170 im KVA ist diese Unterscheidung wesentlich: Nicht der prothetische Versorgungsumfang allein entscheidet über die Berechenbarkeit, sondern der konkrete Inhalt der zusätzlich vorgesehenen Abformleistung.
Die zahnärztliche Abformleistung ist von der zahntechnischen Herstellung eines individuellen Löffels zu unterscheiden. Während die GOZ 5170 die zahnärztliche Tätigkeit vergütet, kann die Löffelherstellung als zahntechnische Leistung gesondert berechnet werden.
Auch Abformungsmaterialien sind nach den einschlägigen allgemeinen Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses gesondert berechnungsfähig. Die Bundeszahnärztekammer ordnet darüber hinaus die Abdruckdesinfektion als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ ein.
Ein nachvollziehbarer Kostenvoranschlag trennt deshalb das zahnärztliche Honorar von Material- und Laborkosten. Die einzelnen Positionen müssen jeweils auf einer eigenständigen Berechnungsgrundlage beruhen. Die Herstellung des Löffels darf nicht mit der Durchführung der Abformung gleichgesetzt werden.
Die Bemessung der Gebührenhöhe richtet sich nach § 5 GOZ insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes setzt besondere Umstände voraus. Nach § 10 Absatz 3 GOZ ist die Überschreitung in der Rechnung leistungsbezogen schriftlich zu begründen.
Ein bereits in der Leistungsbeschreibung enthaltenes Kriterium darf nicht nochmals zur Begründung eines höheren Steigerungsfaktors verwendet werden. Eine ungünstige Kieferform, die den Ansatz der GOZ 5170 ermöglicht, rechtfertigt somit nicht automatisch eine Gebührensteigerung.
Zusätzliche Erschwernisse können hingegen relevant sein. Die Bundeszahnärztekammer nennt unter anderem ausgeprägte Stellungsanomalien, Exostosen und besonderen Würgereiz. Ob solche Umstände im konkreten Behandlungsfall einen erhöhten Faktor tragen, ist gesondert zu beurteilen.
Für die spätere Abrechnungsprüfung empfiehlt sich eine Dokumentation der Indikation, des betroffenen Kiefers, der vorgenommenen Löffelindividualisierung und des Abformzwecks. Werden Abformungen wiederholt, sollte die jeweilige Notwendigkeit nachvollziehbar festgehalten werden.
Eine sorgfältige Dokumentation erleichtert die gebührenrechtliche Zuordnung, garantiert jedoch keine vollständige Kostenerstattung. Die Berechenbarkeit nach der Gebührenordnung und die Erstattungsfähigkeit gegenüber privaten Versicherungen oder Beihilfestellen sind unterschiedliche Prüfungsfragen.
Für den Ansatz der GOZ 5170 im KVA ist nicht ausschlaggebend, wie aufwendig ein Abformlöffel hergestellt oder angepasst wurde. Maßgeblich bleibt, ob die vorgesehene zahnärztliche Leistung die Voraussetzungen der Gebührennummer erfüllt und nicht bereits durch eine andere Position abgegolten ist.
Eine fachlich nachvollziehbare Kalkulation beginnt daher mit der Prüfung von Indikation und Leistungsinhalt. Darauf folgen die gebührenrechtliche Abgrenzung, die Wahl des Steigerungsfaktors sowie die getrennte Erfassung berechnungsfähiger Material- und Laborkosten. So lassen sich eigenständige Abformleistungen zutreffend berücksichtigen, ohne technische Arbeitsschritte mit zusätzlichen Gebührenansprüchen gleichzusetzen.
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