Die GOZ 6100 vergütet die Eingliederung von Klebebrackets. Mehrfachberechnung, Materialmehrkosten und die umstrittene Kombination mit GOZ 2197 erfordern eine sorgfältige Leistungsabgrenzung.
§ 4 Abs. 2 GOZ begrenzt die zusätzliche Berechnung zahnärztlicher Leistungen. Entscheidend sind Selbstständigkeit, Leistungsbeschreibung und die Frage, ob nur eine besondere Ausführung vorliegt.
Eine Analogberechnung nach GOZ setzt eine selbstständige, im Gebührenverzeichnis nicht beschriebene Leistung voraus. Entscheidend sind Leistungslücke, Gleichwertigkeit und korrekte Rechnungsangaben.
Gerichte verwerfen Begründungen fast immer aus demselben Grund: Sie beschreiben die Methode statt den Patienten. Drei Entscheidungen zeigen, wo die Grenze verläuft.
Nicht jede privat berechnete Leistung ist eine Verlangensleistung nach GOZ. Entscheidend sind die zahnmedizinische Notwendigkeit und eine formwirksame Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ.
Eine Analogposition setzt eine selbstständige, in der GOZ nicht beschriebene Leistung voraus. Die Vergleichsleistung wird nach Art, Kosten und Zeit bestimmt.