GOZ und Honorarrecht

Verlangensleistung GOZ: Wann § 2 Abs. 3 greift

Praxisordner, Formular und Zahnmodell als Symbol für Verlangensleistungen nach GOZ
Schriftliche Vereinbarung von Verlangensleistungen in der Zahnarztpraxis. Nicht jede privat berechnete Leistung ist eine Verlangensleistung nach GOZ. Symbolbild, mit KI erstellt.

Eine Verlangensleistung GOZ liegt nicht schon deshalb vor, weil eine Versorgung privat berechnet wird oder außerhalb der GKV-Regelversorgung liegt. Maßgeblich ist, ob die konkrete Leistung über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgeht; erst dann greift § 2 Abs. 3 GOZ mit seinen Anforderungen an Heil- und Kostenplan, Inhalt und Schriftform.

Wann ist eine Verlangensleistung GOZ nach § 2 Abs. 3 erforderlich?

§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ erfasst Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen und auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden. § 2 Abs. 3 GOZ bestimmt dazu wörtlich: „Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden.“ Der Heil- und Kostenplan muss vor der Leistungserbringung erstellt werden, die einzelnen Leistungen und Vergütungen enthalten, sie als Leistungen auf Verlangen kennzeichnen und auf eine möglicherweise ausbleibende Erstattung hinweisen.

Der Bundesgerichtshof hat die vorgelagerte Einordnung am 2. Mai 2024 im Verfahren III ZR 197/23 präzisiert: Eine andersartige Versorgung außerhalb der GKV-Regelversorgung wird nicht allein deshalb zur Verlangensleistung, weil sie privat nach GOZ abgerechnet wird. Entscheidend bleibt die zahnmedizinische Notwendigkeit.

Gericht Datum Aktenzeichen Konkreter Streitpunkt Bewertung Tragender Grund
Bundesgerichtshof 02.05.2024 III ZR 197/23 Privat abzurechnende Versorgung außerhalb der GKV-Regelversorgung Nicht allein deshalb Verlangensleistung Maßgeblich ist die zahnmedizinische Notwendigkeit, nicht die wirtschaftliche oder sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
Bundesgerichtshof 03.11.2016 III ZR 286/15 Heil- und Kostenplan nicht von beiden Parteien unterschrieben Formnichtig; Berufung auf den Formmangel im konkreten Sonderfall treuwidrig § 2 Abs. 3 GOZ verlangt gesetzliche Schriftform; § 242 BGB kann nur unter besonderen Umständen entgegenstehen.
OLG Hessen 21.07.2016 6 U 136/15 Festpreise von 29,90 Euro für Zahnreinigung und 149,90 Euro für Bleaching Konkretes Angebotsmodell unzulässig Bei Leistungen über das medizinisch notwendige Maß hinaus muss die Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ möglich bleiben.
OLG Celle 11.09.2008 11 U 88/08 Vereinbarung über knapp 40.000 Euro nach etwa zweistündiger Behandlung; unmittelbare Fortsetzung der Behandlung Vereinbarung unwirksam Die Entschließungsfreiheit des Patienten war nach Auffassung des Gerichts unzumutbar beeinträchtigt.
VG Neustadt 22.04.2015 1 K 953/14.NW 580 Euro für eine im Heil- und Kostenplan als §-2-Abs.-3-Leistung ausgewiesene laserbasierte Taschenbehandlung Im konkreten Beihilfefall nicht beihilfefähig Die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach dem einschlägigen Erstattungsrecht und ist von der Honorarvereinbarung zu trennen.

Was muss der Heil- und Kostenplan enthalten?

§ 2 Abs. 3 GOZ verlangt die Vereinbarung vor Leistungserbringung. Auszuweisen sind die einzelnen Leistungen und ihre Vergütungen; außerdem muss erkennbar sein, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt. Hinzu kommt der Hinweis, dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.

Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer können Verlangensleistungen sowohl vollständig außerhalb einer notwendigen Versorgung liegende Leistungen als auch Leistungen sein, die nach Art, Umfang, Ausgestaltung oder Häufigkeit über das medizinisch notwendige Maß hinausgehen. Die Bundeszahnärztekammer nennt in ihrer Stellungnahme zu § 2 Abs. 3 GOZ außerdem Leistungen aus GOZ, zugänglicher GOÄ und selbstständige Analogleistungen nach § 6 Abs. 1 GOZ als mögliche Gegenstände einer solchen Vereinbarung. Diese Einordnung ist eine Kammerposition, keine eigenständige Rechtsnorm.

Ein von der KZV Berlin veröffentlichtes, mit KZBV gekennzeichnetes Formular enthält unter anderem Gebührennummer beziehungsweise Leistungsbeschreibung, Faktor, Anzahl, Honorar, voraussichtliche Technik- und Materialkosten, Gesamtkosten, Erstattungswarnung sowie Unterschriftenfelder für Zahlungspflichtigen und Zahnarzt. Eine höchstrichterlich bestätigte Musterformulierung für einen vollständig „gerichtsfesten“ Heil- und Kostenplan ist damit nicht belegt.

Warum genügt eine mündliche Kostenaufklärung nicht?

Das Wichtigste in Kürze

Nicht jede privat berechnete Leistung ist eine Verlangensleistung nach GOZ. Entscheidend sind die zahnmedizinische Notwendigkeit und eine formwirksame Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ.

Was gilt konkret?
Erst wenn die Leistung über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgeht, ist eine Verlangensleistung zu prüfen.
Was ist bestätigt?
Bei der Formularprüfung sind deshalb vier Punkte unmittelbar aus § 2 Abs. 3 GOZ abzuleiten: einzelne Leistung, vereinbarte Vergütung, Kennzeichnung als Leistung auf Verlangen und Erstattungswarnung.
Was bedeutet das?
Der Bundesgerichtshof hat die vorgelagerte Einordnung am 2. Mai 2024 im Verfahren III ZR 197/23 präzisiert: Eine andersartige Versorgung außerhalb der GKV-Regelversorgung wird nicht allein deshalb zur Verlangensleistung, weil sie privat nach GOZ abgerechnet wird.
Wer ist betroffen?
Das Gericht untersagte die konkrete Angebotsform unter anderem deshalb, weil bei Leistungen über das medizinisch notwendige Maß hinaus die Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten möglich bleiben muss.

Stand:

Im Urteil III ZR 286/15 vom 3. November 2016 behandelte der Bundesgerichtshof § 2 Abs. 3 GOZ als gesetzliche Schriftform. Damit greifen §§ 125 und 126 BGB. Bei einem Vertrag verlangt § 126 BGB grundsätzlich die Unterzeichnung durch beide Parteien; fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Form, ordnet § 125 BGB Nichtigkeit an.

Der BGH ließ eine mündliche Information über Behandlung und Kosten nicht als Ersatz für die vorgeschriebene Form genügen. Auch ein Ausweichen auf ungerechtfertigte Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag soll den durch die Formvorschrift bezweckten Schutz vor einer übereilten finanziellen Bindung nicht unterlaufen.

Wo verläuft die Grenze zwischen notwendiger Privatleistung und Verlangensleistung?

Die entscheidende Abgrenzung ergibt sich aus der Zusammenschau von III ZR 197/23 und III ZR 286/15. Das Urteil von 2024 beantwortet zuerst die Frage, ob § 2 Abs. 3 GOZ überhaupt einschlägig ist: Eine privat abzurechnende oder außerhalb der Regelversorgung liegende Leistung ist nicht automatisch eine Verlangensleistung. Erst wenn die konkrete Versorgung über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgeht, stellt sich die zweite Frage nach der wirksamen Vereinbarung.

Im Verfahren III ZR 286/15 war diese zweite Stufe erreicht. Der Heil- und Kostenplan war nicht ordnungsgemäß unterschrieben und damit formnichtig. Die Patientin hatte jedoch die teurere Versorgung bewusst gewählt, den Plan bei ihrer Versicherung eingereicht, ihn nach Genehmigung zurückgebracht und die Behandlung vollständig durchführen lassen. Erst danach berief sie sich auf den Formmangel. Der BGH wertete die Berufung auf die Formnichtigkeit unter diesen besonderen Umständen als treuwidrig und wandte § 242 BGB an.

Daraus folgt keine nachträgliche Heilung einer fehlenden Unterschrift. Der BGH beschreibt vielmehr eine eng begrenzte Ausnahme vom Recht, sich auf die Formnichtigkeit zu berufen. Für die Abrechnung bleibt deshalb die formgerechte Vereinbarung der belastbare Maßstab.

Kann eine unterschriebene Vereinbarung trotzdem unwirksam sein?

Das OLG Celle, 11 U 88/08, hatte eine Vereinbarung zu beurteilen, die nach etwa zweistündiger Behandlung in einer Behandlungspause vorgelegt wurde. Sie betraf knapp 40.000 Euro; unmittelbar nach der Unterzeichnung wurde weiterbehandelt. Das Gericht sah die Entschließungsfreiheit des Patienten als unzumutbar beeinträchtigt und erklärte die Vereinbarung für unwirksam.

Die Entscheidung vom 11. September 2008 betrifft die damalige Fassung der GOZ. Aus ihr lässt sich deshalb nicht jede heutige Einzelanforderung an § 2 Abs. 3 GOZ ableiten. Belegt ist jedoch der vom Gericht herangezogene Gesichtspunkt der freien Entscheidungssituation: Eine Unterschrift beseitigt nicht automatisch weitere Wirksamkeitsprobleme.

Darf eine Verlangensleistung GOZ vorab als Festpreis angeboten werden?

Das OLG Hessen beurteilte am 21. Juli 2016 im Verfahren 6 U 136/15 ein Modell mit vorab angebotenen Preisen von 29,90 Euro für Zahnreinigung und 149,90 Euro für Bleaching. Das Gericht untersagte die konkrete Angebotsform unter anderem deshalb, weil bei Leistungen über das medizinisch notwendige Maß hinaus die Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten möglich bleiben muss.

Die Einordnung als Verlangensleistung eröffnet damit keinen vom GOZ-System losgelösten Pauschalpreisraum. Das Urteil trägt diese Aussage für das konkret entschiedene Gutschein- und Festpreismodell.

Was muss die Praxis bei der Abrechnung konkret anders prüfen?

Der erste Prüfschritt ist die medizinische Einordnung der Leistung. Nach BGH III ZR 197/23 führt weder die Privatabrechnung noch das Abweichen von der GKV-Regelversorgung für sich genommen zu § 2 Abs. 3 GOZ. Erst wenn die Leistung über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgeht, ist eine Verlangensleistung zu prüfen.

Ist § 2 Abs. 3 GOZ einschlägig, muss der Heil- und Kostenplan vor der Leistungserbringung vorliegen und die in der Vorschrift genannten Angaben enthalten. Nach BGH III ZR 286/15 sollte die Schriftform dabei als Wirksamkeitsvoraussetzung behandelt werden; eine bloße mündliche Zustimmung ersetzt sie nicht.

Bei der Formularprüfung sind deshalb vier Punkte unmittelbar aus § 2 Abs. 3 GOZ abzuleiten: einzelne Leistung, vereinbarte Vergütung, Kennzeichnung als Leistung auf Verlangen und Erstattungswarnung. Hinzu kommt die gesetzliche Schriftform, deren Bedeutung der BGH in III ZR 286/15 konkretisiert hat.

Welche Rechtsfragen bleiben offen?

Eine höchstrichterlich anerkannte Musterklausel, deren Wortlaut einen Heil- und Kostenplan nach § 2 Abs. 3 GOZ sicher wirksam macht, ist aus den herangezogenen Entscheidungen nicht belegt. Veröffentlichte Kammer- und KZV-Muster können deshalb nur als Orientierung dienen.

Auch die spätere Erhöhung ursprünglich vereinbarter Steigerungssätze ist nach Angaben der Bundeszahnärztekammer rechtlich nicht abschließend geklärt. Die Kammer empfiehlt aus Gründen der Rechtssicherheit gegebenenfalls zusätzlich eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Diese Empfehlung ist als Verbandsauffassung zu behandeln, nicht als höchstrichterlich feststehende Rechtsfolge.

Erstattungsfähigkeit und Honorarvereinbarung bleiben ebenfalls getrennt. Das VG Neustadt bestätigte im Verfahren 1 K 953/14.NW für eine mit 580 Euro ausgewiesene Leistung die fehlende Beihilfefähigkeit nach der dort maßgeblichen Vorschrift; daraus folgt keine allgemeine Aussage für sämtliche PKV- oder Beihilfefälle. Die Verlangensleistung GOZ entscheidet über die gebührenrechtliche Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen, nicht automatisch über die Leistungspflicht eines Kostenträgers.

Quellen

  1. Gebührenordnung für Zahnärzte – § 1 AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz
  2. Folgen der Formnichtigkeit von Vereinbarungen nach § 2 Absatz 3 GOZBundeszahnärztekammer
  3. BGH, Urteil vom 02.05.2024 – III ZR 197/23Bundesgerichtshof
  4. Wettbewerbsverstoß durch Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zum FestpreisLandeszahnärztekammer Baden-Württemberg
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