GOZ und Gebührenrecht
Analogberechnung GOZ: So wird die Vergleichsleistung gewählt

GOZ und Gebührenrecht

Bei der Analogberechnung GOZ darf die Praxis nicht einfach die medizinisch ähnlichste Gebührennummer wählen. § 6 Abs. 1 GOZ verlangt zunächst eine selbstständige, im Gebührenverzeichnis nicht beschriebene Leistung; erst danach wird eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Vergleichsleistung bestimmt.
Die Prüfung läuft in zwei Stufen. Zuerst muss die tatsächlich erbrachte Leistung außerhalb der vorhandenen Leistungsbeschreibungen der GOZ liegen. Erst dann stellt sich die Auswahlfrage. § 6 Abs. 1 GOZ verlangt eine nach „Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung“. Zunächst ist eine Vergleichsleistung aus der GOZ heranzuziehen; erst wenn dort keine entsprechende Leistung vorhanden ist, kommt eine nach § 6 Abs. 2 GOZ zugängliche GOÄ-Leistung in Betracht.
Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer bedeutet Gleichwertigkeit dabei nicht Gleichartigkeit. Die BZÄK stellt auf eine Gesamtschau ab und warnt in ihrer Stellungnahme „Bemessung analoger Leistungen“ vom Februar 2026 davor, die Auswahl allein nach der medizinischen Ähnlichkeit vorzunehmen.
Die Entscheidungen zur dentinadhäsiven Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik zeigen, dass der entscheidende Streit häufig bereits vor der Wahl einer Analogziffer entsteht. Mehrere Gerichte haben sehr ähnlich bezeichnete Leistungen unterschiedlich eingeordnet: entweder als selbstständige, nicht beschriebene Leistung oder als bereits von GOZ 2180 erfasst.
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Strittige Formulierung | Bewertung | Tragender Grund |
|---|---|---|---|---|---|
| AG Charlottenburg | 8. Mai 2014 | 205 C 13/12 | dentinadhäsiv, mehrfach geschichteter Aufbau eines Zahnes | Analogberechnung anerkannt | Die Leistung wurde als selbstständig und insbesondere nicht von GOZ 2180 erfasst angesehen. |
| AG Schöneberg | 5. Mai 2015 | 18 C 65/14 | mehrschichtiger Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung | Analogberechnung anerkannt | Das Gericht sah die Leistung als in der GOZ nicht beschrieben an. |
| AG Weinheim | 10. Januar 2019 | 1 C 140/17 | dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik | Analogberechnung anerkannt | Die Leistung wurde nicht dem Leistungsinhalt der GOZ 2180 zugerechnet. |
| VG Stuttgart | 16. Juli 2019 | 10 K 3203/16 | dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik | Analogberechnung verworfen | Das Gericht sah die Leistung als von GOZ 2180 erfasst an. |
Besonders deutlich ist der Gegensatz zwischen AG Weinheim, 1 C 140/17, und VG Stuttgart, 10 K 3203/16. Die Bezeichnung „dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik“ führte zu entgegengesetzten Ergebnissen. Das AG Weinheim sah die Leistung außerhalb von GOZ 2180; das VG Stuttgart ordnete sie dieser Gebührennummer zu. Die BZÄK-Urteilsdatenbank kennzeichnet die Entscheidung des VG Stuttgart als nicht rechtskräftig.
Eine Analogposition setzt eine selbstständige, in der GOZ nicht beschriebene Leistung voraus. Die Vergleichsleistung wird nach Art, Kosten und Zeit bestimmt.
Die Grenze liegt zwischen einer selbstständigen, im Gebührenverzeichnis nicht beschriebenen Leistung und einer Ausführung einer bereits vorhandenen GOZ-Leistung. Wird der konkrete Leistungsinhalt einer vorhandenen Gebührenposition zugerechnet, ist § 6 Abs. 1 GOZ nicht eröffnet. Genau an dieser vorgelagerten Einordnung unterscheiden sich die Entscheidungen zur Mehrschichttechnik.
Damit trägt ein erhöhter Zeitaufwand für sich genommen keine Analogberechnung. Auch eine technisch aufwendigere Durchführung beantwortet noch nicht die Frage, ob eine eigenständige Leistung vorliegt. Erst wenn keine vorhandene GOZ-Position den Leistungsinhalt erfasst, kann die Praxis eine Vergleichsleistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand bestimmen.
Nein. Der Bundesgerichtshof beanstandete im Urteil vom 23. Januar 2003, III ZR 161/02, eine Betrachtung, die sich zu stark auf die Art der Leistung konzentrierte und Kosten- sowie Zeitaufwand nicht angemessen einbezog. Die Entscheidung betrifft die damalige GOZ-Fassung; die Bundeszahnärztekammer zieht die dort entwickelten Gleichwertigkeitsgrundsätze weiterhin für ihre heutige Auslegung heran.
Nach dem aktuellen BZÄK-Kommentar können bei der „Art“ unter anderem Leistungsziel, Behandlungsanlass, anatomische Struktur und Technik eine Rolle spielen. Beim Kostenvergleich berücksichtigt die Kammer auch die Kostenstruktur der Leistung und gegebenenfalls besonders qualifiziertes Personal. Beim Zeitaufwand ist der erforderliche Zeitbedarf der tatsächlich erbrachten Leistung demjenigen der Vergleichsleistung gegenüberzustellen.
Für die Analogberechnung GOZ folgt daraus: Die fachlich ähnlich klingende Position ist nicht automatisch der richtige Maßstab. Die Auswahl muss sich in der Gesamtschau von Art, Kosten und Zeit als gleichwertig vertreten lassen.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 GOZ gibt die Reihenfolge vor. Zuerst ist nach einer gleichwertigen Leistung innerhalb der GOZ zu suchen. Nur wenn dort keine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand entsprechende Leistung vorhanden ist, kommt eine nach § 6 Abs. 2 GOZ zugängliche GOÄ-Leistung als Vergleich in Betracht.
Das OLG Düsseldorf hat diese Gleichsetzung im rechtskräftigen Urteil vom 25. Oktober 2019, I-4 U 70/17, für die elektromechanische Parodontaldiagnostik mittels Periotest nicht übernommen. Das Gericht hielt die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ für zulässig. Aus dem Umstand, dass eine Leistung bei der GOZ-Novellierung 2012 nicht mehr als eigene Position enthalten war, folgte nach der Entscheidung nicht, dass sie deshalb überhaupt nicht mehr berechnet werden könne.
Die Abgrenzung ist damit präzise: Ist die Leistung bereits Inhalt einer vorhandenen GOZ-Position, scheidet die Analogie aus. Ist sie selbstständig und im Gebührenverzeichnis nicht beschrieben, kann gerade diese Lücke § 6 Abs. 1 GOZ eröffnen.
Aus § 6 Abs. 1 GOZ, dem Urteil III ZR 161/02 und der aktuellen BZÄK-Auslegung lässt sich eine konkrete Prüfungsfolge ableiten: Zuerst ist festzuhalten, weshalb keine vorhandene GOZ-Position den tatsächlichen Leistungsinhalt erfasst. Danach muss die gewählte Vergleichsposition anhand der Kriterien Art, Kosten und Zeit nachvollziehbar sein. Diese Prüfungsfolge ist kein gesetzlich vorgeschriebener Dokumentationskatalog, sondern eine aus den belegten Auswahlkriterien abgeleitete Arbeitsweise.
§ 10 Abs. 4 GOZ verlangt eine verständliche Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung, den Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung. Nach der Stellungnahme „Rechnungslegung analoger Leistungen“ der Bundeszahnärztekammer vom März 2026 wird bei der maschinenlesbaren Rechnungslegung außerdem ein „a“ an die herangezogene Gebührennummer angefügt.
Aus den belegten Quellen ergibt sich keine Regel, nach der für eine neue Leistung stets genau eine bestimmte Analogziffer rechtlich zwingend wäre. Die Bundeszahnärztekammer geht bei der Gleichwertigkeitsprüfung von einer Gesamtschau und einem Auswahlspielraum aus.
Offen bleiben kann bereits die vorgelagerte Einordnung des Leistungsinhalts. Die Entscheidungen AG Weinheim 1 C 140/17 und VG Stuttgart 10 K 3203/16 zeigen, dass eine nahezu identisch bezeichnete Leistung einmal als eigenständig und einmal als von GOZ 2180 erfasst bewertet werden kann. Solange diese erste Stufe nicht trägt, kann auch eine sorgfältig ausgewählte Vergleichsleistung die Analogberechnung nicht tragen.
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