Zahnärztliche Leistungsabrechnung

GOZ 3000 oder 3010 im KVA: Die Wurzelzahl entscheidet

Zwei Praxismitarbeiterinnen am Empfang, eine telefoniert, die andere spricht mit einer Patientin; Wartebereich im Hintergrund.
Telefonat und Patientenbetreuung am Empfang einer Zahnarztpraxis. Bei der Vorbereitung eines Kostenvoranschlags entscheidet die tatsächliche Wurzelzahl über die Zuordnung zu GOZ 3000 oder 3010. Symbolbild, mit KI erstellt.

Für die Zuordnung von GOZ 3000 oder 3010 im KVA ist grundsätzlich die tatsächliche Wurzelzahl des zu entfernenden Zahnes maßgeblich. Während GOZ 3000 die Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats erfasst, gilt GOZ 3010 für mehrwurzelige Zähne. Entscheidend für eine gebührenrechtlich korrekte Planung sind der dokumentierte anatomische Befund, das vorgesehene chirurgische Verfahren und die klare Trennung zwischen Kostenvoranschlag und späterer Rechnung.

GOZ 3000 und 3010: Leistungsinhalt und Gebühren im Vergleich

Bei der privaten Abrechnung einer Zahnentfernung richtet sich die Auswahl der Gebührennummer nach der Leistungsbeschreibung in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die beiden Positionen GOZ 3000 und GOZ 3010 gehören zum Abschnitt D für chirurgische Leistungen. Sie unterscheiden sich durch die Wurzelzahl des entfernten Zahnes, nicht durch einen frei bewertbaren Schwierigkeitsgrad.

GOZ 3000 umfasst die Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats. GOZ 3010 beschreibt dagegen die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes. Die Bundeszahnärztekammer bestätigt diese Abgrenzung in ihren Kommentierungen zu den beiden Gebührenpositionen.

Für die Kalkulation ergeben sich folgende Punktzahlen und Gebührenbeträge:

Merkmal GOZ 3000 GOZ 3010
Leistungsinhalt Einwurzeliger Zahn oder enossales Implantat Mehrwurzeliger Zahn
Punktzahl 70 110
1,0-facher Satz 3,94 € 6,19 €
2,3-facher Satz 9,05 € 14,23 €
3,5-facher Satz 13,78 € 21,65 €

Beim 2,3-fachen Gebührensatz liegt die Differenz bei 5,18 Euro. Für die Praxis ist jedoch nicht die Höhe des Unterschieds ausschlaggebend. Eine Gebührenposition muss dem tatsächlich vorgesehenen beziehungsweise erbrachten Leistungsinhalt entsprechen. Die Wahl zwischen GOZ 3000 oder 3010 im KVA darf daher nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen erfolgen.

Die tatsächliche Wurzelzahl bestimmt die Gebührenposition

Warum die Zahnnummer keine ausreichende Grundlage ist

Die anatomische Einordnung eines Zahnes anhand seiner Position im Gebiss liefert einen ersten Anhaltspunkt. Für die gebührenrechtliche Zuordnung reicht sie nicht in jedem Fall aus. Individuelle Abweichungen der Wurzelanatomie können dazu führen, dass die übliche Einteilung nicht dem konkreten Befund entspricht.

Der Fachkommentar Liebold/Raff/Wissing zur zahnärztlichen Abrechnung stellt auf die individuelle anatomische Beschaffenheit ab. Eine schematische Übertragung der Einteilung aus dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) auf die GOZ ist deshalb nicht ohne Weiteres zulässig.

Bei der Auswahl von GOZ 3000 oder 3010 im KVA sollte die Praxis folglich prüfen, ob die angenommene Wurzelzahl durch den vorliegenden Befund gedeckt ist. Die Zahnnummer identifiziert den Behandlungsort, ersetzt aber nicht die anatomische Beurteilung.

Bei Abweichungen von der üblichen Wurzelanatomie gewinnt die Dokumentation besondere Bedeutung. Aus ihr sollte hervorgehen, welche Befundgrundlage zur Auswahl der Gebührenposition geführt hat. Welche konkreten Nachweise in einem Erstattungsstreit ausreichen, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich aus den herangezogenen Quellen nicht abschließend bestimmen.

Milchzähne und enossale Implantate

Das Wichtigste in Kürze

Bei der Zuordnung von GOZ 3000 oder 3010 im Kostenvoranschlag entscheidet grundsätzlich die tatsächliche Wurzelzahl. Andere chirurgische Verfahren, Steigerungsfaktoren und die spätere Rechnungsstellung müssen gesondert geprüft werden.

Was gilt konkret?
GOZ 3000 umfasst die Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats.
Was ist bestätigt?
GOZ 3010 beschreibt dagegen die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes.
Was gilt konkret?
Die Zahnnummer identifiziert den Behandlungsort, ersetzt aber nicht die anatomische Beurteilung.
Was bedeutet das?
Der Kostenvoranschlag bildet die voraussichtlich erforderlichen Leistungen ab.
Was ist bestätigt?
Der 2,3-fache Satz bildet eine durchschnittliche Leistung ab.
Was gilt konkret?
Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D der Gebührenordnung für Zahnärzte ordnen die primäre Wundversorgung der jeweiligen chirurgischen Leistung zu.

Stand:

Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer unterscheidet die Zuordnung zu GOZ 3000 und 3010 nicht grundsätzlich zwischen Milchzähnen und bleibenden Zähnen. Maßgeblich bleibt die jeweilige Wurzelzahl.

Eine Besonderheit gilt für enossale Implantate. Deren Entfernung durch Extraktion fällt nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer unter GOZ 3000. Das gilt auch für mehrpfostige enossale Implantate. Die Anzahl der Implantatpfosten führt somit nicht zur Anwendung von GOZ 3010.

Die Leistungsbeschreibung ist hier eindeutig: GOZ 3010 betrifft mehrwurzelige Zähne, während die Implantatentfernung ausdrücklich bei GOZ 3000 berücksichtigt wird.

Abgrenzung zu Osteotomie, Wurzelresten und Teilextraktion

Nicht jede Zahnentfernung erfüllt die Voraussetzungen einer einfachen Extraktion nach GOZ 3000 oder 3010. Die Gebührenordnung sieht für bestimmte Befunde und chirurgische Verfahren eigenständige Positionen vor. Diese müssen bereits bei der Behandlungsplanung berücksichtigt werden.

GOZ-Nummer Leistungsinhalt
3020 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes
3030 Entfernung eines Zahnes oder enossalen Implantats durch Osteotomie
3040 Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie
3130 Hemisektion oder Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

Für die Abrechnung ist zwischen der anatomischen Beschaffenheit des Zahnes und dem chirurgischen Vorgehen zu unterscheiden. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad macht aus der Entfernung eines einwurzeligen Zahnes keine Leistung nach GOZ 3010. Ebenso rechtfertigt die bloße Erwartung eines aufwendigen Eingriffs nicht automatisch die Planung einer Osteotomie.

Bei tief zerstörten Zähnen, Wurzelresten oder geplanten Teilextraktionen ist die jeweils einschlägige Leistungsbeschreibung gesondert zu prüfen. Ob eine andere Gebührennummer zutrifft, entscheidet der konkrete Befund in Verbindung mit dem erforderlichen Eingriff.

GOZ 3000 oder 3010 im KVA richtig dokumentieren

Kostenvoranschlag und Schlussrechnung unterscheiden

Der Kostenvoranschlag bildet die voraussichtlich erforderlichen Leistungen ab. Die spätere Rechnung muss sich dagegen auf die tatsächlich erbrachte Behandlung stützen. Diese Unterscheidung ist besonders relevant, wenn sich das chirurgische Vorgehen während der Behandlung verändert.

Nach § 4 Absatz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte sind selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnungsfähig, die tatsächlich erbracht wurden. § 10 GOZ regelt die Anforderungen an die Rechnungsstellung, darunter die Angabe der Gebührennummer, der Leistungsbezeichnung, des Steigerungssatzes und des Betrags.

Für eine nachvollziehbare Planung von GOZ 3000 oder 3010 im KVA empfiehlt sich folgende fachliche Prüfreihenfolge:

  • Anatomischen Befund prüfen: Zahn und tatsächliche beziehungsweise nach Befund zu erwartende Wurzelzahl zuordnen.
  • Leistungsinhalt bestimmen: Die zutreffende Extraktionsposition anhand der GOZ-Beschreibung auswählen.
  • Chirurgisches Vorgehen abgrenzen: Prüfen, ob ein anderer Gebührentatbestand, etwa eine Osteotomie, vorgesehen ist.
  • Gebührenfaktor bemessen: Schwierigkeit, Zeitaufwand und Ausführungsumstände sachgerecht berücksichtigen.
  • Endgültige Leistung kontrollieren: Vor Rechnungsstellung die tatsächlich erbrachte Behandlung mit der geplanten Leistung abgleichen.

Weicht der tatsächliche Eingriff von der ursprünglichen Planung ab, muss die abschließende Gebührenzuordnung anhand des dokumentierten Leistungsumfangs erfolgen. Eine besondere, sämtliche Änderungen zwischen einfacher Extraktion und Osteotomie erfassende KVA-Korrekturregel enthalten die recherchierten Vorschriften nicht.

Steigerungsfaktor und Gebührennummer getrennt beurteilen

Die Gebührenbemessung nach § 5 GOZ berücksichtigt insbesondere Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Ausführung. Der 2,3-fache Satz bildet eine durchschnittliche Leistung ab. Besondere Erschwernisse können einen höheren Steigerungsfaktor rechtfertigen, verändern aber nicht automatisch die Gebührennummer.

Bei einer Überschreitung des 2,3-fachen Satzes verlangt § 10 Absatz 3 GOZ eine leistungsbezogene, verständliche und nachvollziehbare schriftliche Begründung in der Rechnung. Die Begründung muss sich auf die konkrete Leistung beziehen.

Davon zu unterscheiden ist eine abweichende Gebührenvereinbarung nach § 2 Absatz 2 GOZ. Sie unterliegt eigenen formellen Anforderungen und setzt eine entsprechende Vereinbarung vor der Leistung voraus. Ein regulärer Kostenvoranschlag ersetzt diese nicht.

Wundversorgung und zusätzliche Gebührenpositionen prüfen

Bei der Kalkulation chirurgischer Leistungen ist nicht nur die Extraktionsposition relevant. Auch die Berechnungsfähigkeit begleitender Maßnahmen muss anhand der GOZ geprüft werden.

Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D der Gebührenordnung für Zahnärzte ordnen die primäre Wundversorgung der jeweiligen chirurgischen Leistung zu. Dazu gehören beispielsweise die Wundreinigung und der Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung. Auch die Schaffung des operativen Zugangs ist grundsätzlich Bestandteil der chirurgischen Leistung.

Diese Maßnahmen sind nicht schon deshalb gesondert berechnungsfähig, weil sie einzeln dokumentiert wurden. Entscheidend ist, ob eine eigenständige Leistung vorliegt, die nicht bereits vom Leistungsinhalt der Hauptposition erfasst wird.

Für die Prüfung von GOZ 3000 oder 3010 im KVA folgt daraus, dass sowohl die gewählte Extraktionsposition als auch mögliche Zusatzpositionen eigenständig auf ihre gebührenrechtlichen Voraussetzungen zu kontrollieren sind.

Bei gesetzlich versicherten Personen ist außerdem die Abgrenzung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zu beachten. Ob eine Leistung privat vereinbart und berechnet werden kann, ergibt sich nicht allein aus ihrer Zuordnung innerhalb der GOZ. Die einschlägigen vertragszahnärztlichen Vorgaben sind gesondert zu berücksichtigen.

Entscheidend bleibt die Übereinstimmung von Befund, Planung und Abrechnung

Die korrekte Zuordnung von GOZ 3000 oder 3010 im KVA beginnt mit einer belastbaren anatomischen Grundlage. Die Wurzelzahl bestimmt die Ausgangsposition. Das geplante chirurgische Vorgehen entscheidet darüber, ob gegebenenfalls eine andere Gebührennummer einschlägig ist.

Für die spätere Liquidation zählt der tatsächlich erbrachte Leistungsumfang. Eine nachvollziehbare Dokumentation verbindet diese Ebenen und erleichtert die Prüfung, weshalb eine bestimmte Position angesetzt wurde.

Der wesentliche Qualitätsmaßstab ist damit nicht die möglichst umfangreiche Gebührenaufstellung, sondern ihre fachliche und gebührenrechtliche Stimmigkeit. Wer Wurzelanatomie, Leistungsbeschreibung, Steigerungsfaktor und zusätzliche chirurgische Maßnahmen getrennt beurteilt, schafft eine tragfähige Grundlage für Kostenvoranschlag und Schlussrechnung.

Quellen

  1. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  2. GOZ Nr. 3000 – KommentarBundeszahnärztekammer
  3. 3000/3010 – DER Kommentar BEMA + GOZLiebold/Raff/Wissing / Asgard-Verlag
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