GOZ und Abrechnung

GOZ 3020 oder 3030: Was die Abrechnung entscheidet

Zwei Mitarbeiterinnen einer Zahnarztpraxis übergeben ein geschlossenes Terminbuch in einem Behandlungsraum.
Zwei Mitarbeiterinnen übergeben ein Terminbuch in der Zahnarztpraxis. Bei chirurgischen Zahnentfernungen müssen geplante und tatsächlich erbrachte Leistungen für die GOZ-Abrechnung übereinstimmen. Symbolbild, mit KI erstellt.

Bei der Abrechnung nach GOZ 3020 oder 3030 entscheidet nicht der Schwierigkeitsgrad einer Zahnentfernung allein, sondern der chirurgische Leistungsinhalt. GOZ 3020 erfasst die Entfernung tief frakturierter oder tief zerstörter Zähne, während GOZ 3030 eine Entfernung durch Osteotomie voraussetzt. Für Kostenvoranschläge und Rechnungen müssen deshalb der Ausgangsbefund, das geplante Vorgehen und die tatsächlich erbrachten Leistungen nachvollziehbar zusammenpassen.

Eine tief zerstörte Zahnkrone, eine während der Extraktion frakturierte Wurzel oder ein notwendiger Knochenabtrag werfen unterschiedliche Abrechnungsfragen auf. Nicht jede Komplikation rechtfertigt eine andere Gebührennummer. Besonders bei der Unterscheidung zwischen erschwerter Zahnentfernung und osteotomischem Eingriff kommt es darauf an, welche chirurgischen Maßnahmen tatsächlich erforderlich waren und durchgeführt wurden.

GOZ 3020 oder 3030: Der Leistungsinhalt entscheidet

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) unterscheidet im Abschnitt D ihres Gebührenverzeichnisses verschiedene Formen der Zahnentfernung. Die Nummern 3000 und 3010 differenzieren nach der Wurzelanzahl. Bei den Nummern 3020 und 3030 stehen dagegen andere Merkmale im Vordergrund.

GOZ 3020 beschreibt die Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes. Maßgeblich ist dessen Zustand. GOZ 3030 erfasst die Entfernung eines Zahnes oder enossalen Implantats durch Osteotomie. Hier bestimmt das operative Verfahren die Zuordnung.

AbrechnungsmerkmalGOZ 3020GOZ 3030
LeistungsinhaltTief frakturierter oder zerstörter ZahnEntfernung durch Osteotomie
Punktzahl270350
Gebühr bei Faktor 2,334,93 €45,27 €
Entscheidendes MerkmalZustand des ZahnesChirurgisches Vorgehen

Beim 2,3-fachen Gebührensatz beträgt die Differenz 10,34 Euro. Für die Auswahl der Gebührennummer ist dieser Betrag ohne Bedeutung. Auch eine besonders zeitaufwendige oder technisch anspruchsvolle Extraktion erfüllt nicht allein deshalb die Voraussetzungen einer Osteotomie.

Die Wurzelanzahl ist kein Abgrenzungskriterium

Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) können sowohl GOZ 3020 als auch GOZ 3030 unabhängig von der Anzahl der Zahnwurzeln berechnet werden, sofern der jeweilige Leistungsinhalt erfüllt ist.

Bei einem tief zerstörten Molaren kommt deshalb zunächst GOZ 3020 in Betracht. Ob stattdessen GOZ 3030 anzusetzen ist, hängt nicht von der Mehrwurzeligkeit ab, sondern davon, ob die Entfernung durch Osteotomie erfolgt.

Wann rechtfertigt die Zahnentfernung GOZ 3030?

Für die Abgrenzung ist das osteotomische Vorgehen ausschlaggebend. Der Fachkommentar von Liebold, Raff und Wissing unterscheidet die Entfernung über den Zahn beziehungsweise die Alveole von einer osteotomischen Entfernung mit zusätzlichem operativem Zugang und Knochenabtrag.

Diese Differenzierung bietet eine fachliche Orientierung für die Abrechnung chirurgischer Zahnentfernungen. Sie ist allerdings eine Kommentarauslegung. Die gebührenrechtliche Einordnung muss weiterhin anhand der Leistungsbeschreibung und des konkreten Eingriffs erfolgen.

Wurzelfraktur während der Extraktion

Frakturiert ein Zahn während des Extraktionsversuchs, entsteht nicht automatisch eine neue Abrechnungssituation nach GOZ 3030. Die Bundeszahnärztekammer berücksichtigt bei ihrer Auslegung der GOZ 3020 ausdrücklich auch Frakturen, die erst während der Zahnentfernung auftreten.

Eine intraoperative Wurzelfraktur kann somit weiterhin unter den Leistungsinhalt der GOZ 3020 fallen. Entscheidend ist, wie die verbliebenen Zahnanteile entfernt werden.

Das Wichtigste in Kürze

Bei GOZ 3020 oder 3030 entscheidet der chirurgische Leistungsinhalt, nicht allein die Schwierigkeit der Zahnentfernung. Die Abgrenzung ist für Kostenvoranschlag, Operationsdokumentation und spätere Rechnung maßgeblich.

Was gilt konkret?
GOZ 3020 beschreibt die Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes.
Was ist bestätigt?
GOZ 3030 erfasst die Entfernung eines Zahnes oder enossalen Implantats durch Osteotomie.
Was gilt konkret?
Beim 2,3-fachen Gebührensatz beträgt die Differenz 10,34 Euro.
Was bedeutet das?
Die Bundeszahnärztekammer berücksichtigt bei ihrer Auslegung der GOZ 3020 ausdrücklich auch Frakturen, die erst während der Zahnentfernung auftreten.
Was gilt konkret?
GOZ 3020 und GOZ 3030 können unabhängig von der Anzahl der Zahnwurzeln berechnet werden, sofern der jeweilige Leistungsinhalt erfüllt ist.

Stand:

Wird im weiteren Verlauf eine Osteotomie erforderlich und tatsächlich durchgeführt, ist die Zuordnung zur GOZ 3030 zu prüfen. Die Fraktur allein belegt diesen Leistungsinhalt nicht. Ob im Einzelfall eine osteotomische Entfernung vorliegt, lässt sich nur anhand des dokumentierten Operationsverlaufs beurteilen.

Osteotomie ohne Mukoperiostlappen

Ein weiterer Abgrenzungspunkt betrifft die Lappenbildung. Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer ist für GOZ 3030 die Bildung eines Mukoperiostlappens nicht zwingend erforderlich.

Eine pauschale Abrechnungsregel, wonach eine Osteotomie nur bei gebildetem Mukoperiostlappen vorliegt, wäre daher zu eng. Ebenso wenig genügt die Lappenbildung für sich genommen als Nachweis einer Leistung nach GOZ 3030.

Die operative Maßnahme muss insgesamt den beschriebenen Leistungsinhalt erfüllen. Einzelne technische Schritte isoliert zu betrachten, führt bei der Gebührenzuordnung nicht zuverlässig zum richtigen Ergebnis.

Abgrenzung zu GOZ 3040 und 3045

Der Vergleich GOZ 3020 oder 3030 reicht nicht für jede chirurgische Zahnentfernung aus. Bei retinierten, impaktierten oder verlagerten Zähnen sieht das Gebührenverzeichnis mit GOZ 3040 eine eigene Position für die Entfernung durch Osteotomie vor. Sie ist mit 540 Punkten bewertet.

GOZ 3045 betrifft unter besonderen Voraussetzungen die Entfernung extrem verlagerter oder extrem retinierter Zähne durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen.

Liegt eine solche Befundkonstellation vor, muss die zutreffende Gebührennummer über den Vergleich von GOZ 3020 und 3030 hinaus geprüft werden. Der bloße Umstand, dass Knochen bearbeitet wird, entscheidet nicht über die konkrete Gebührenposition.

GOZ 3020 oder 3030 im Kostenvoranschlag richtig zuordnen

Ein Kostenvoranschlag (KVA) bildet die voraussichtlich erforderlichen Leistungen ab. Die spätere Rechnung richtet sich nach den tatsächlich erbrachten Leistungen. Diese Unterscheidung gewinnt bei chirurgischen Zahnentfernungen besondere Bedeutung, weil sich das operative Vorgehen während der Behandlung ändern kann.

Ist aufgrund des Befundes eine osteotomische Entfernung vorgesehen, kann GOZ 3030 in der Planung berücksichtigt werden. Wird der Zahn später mit einem anderen Verfahren entfernt, ist die Gebührenzuordnung anhand des tatsächlichen Leistungsumfangs erneut zu beurteilen.

Umgekehrt kann eine zunächst anders geplante Zahnentfernung im Verlauf osteotomische Maßnahmen erfordern. Daraus folgt jedoch kein automatischer Wechsel auf GOZ 3030. Ausschlaggebend bleibt, ob die durchgeführte Behandlung deren Leistungsbeschreibung erfüllt.

Welche Angaben die Leistungszuordnung absichern

Eine nachvollziehbare Behandlungsdokumentation erleichtert den Abgleich zwischen Planung und Abrechnung. Für die interne Prüfung sind insbesondere vier Punkte relevant:

  • Ausgangsbefund: Zustand des Zahnes, Ausmaß der Zerstörung und vorhandene Frakturen.
  • Behandlungsplanung: Vorgesehenes Extraktionsverfahren und gegebenenfalls geplante osteotomische Maßnahmen.
  • Operationsverlauf: Intraoperative Frakturen, Änderungen des Zugangs und tatsächlich erforderliche Knochenbearbeitung.
  • Erbrachte Leistung: Dokumentation des chirurgischen Vorgehens, das die gewählte Gebührennummer begründet.

Diese Angaben schaffen eine fachliche Grundlage für die Rechnungsprüfung. Sie stellen keinen eigenständigen gesetzlichen Dokumentationskatalog ausschließlich für GOZ 3020 oder 3030 dar.

Gerade bei einer intraoperativen Änderung sollte erkennbar bleiben, weshalb die ursprünglich vorgesehene Behandlung angepasst wurde und welche Maßnahmen tatsächlich erfolgt sind. Ohne entsprechende Angaben lässt sich die Abgrenzung im Nachhinein nur eingeschränkt nachvollziehen.

Gebührenfaktor und Zuschläge getrennt von der Hauptleistung prüfen

Die Wahl zwischen GOZ 3020 oder 3030 ist von der Bemessung des Steigerungsfaktors zu unterscheiden. Nach § 5 Absatz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte sind insbesondere Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Ausführung für die Gebührenhöhe innerhalb des vorgesehenen Rahmens maßgeblich.

Eine überdurchschnittlich schwierige Extraktion kann daher eine erhöhte Gebührenbemessung begründen, ohne dass die Voraussetzungen einer Osteotomie vorliegen. Merkmale, die bereits Bestandteil der Leistungsbeschreibung sind, dürfen dabei nicht erneut zur Steigerung herangezogen werden.

Bei einer Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes verlangt § 10 Absatz 3 GOZ grundsätzlich eine verständliche, auf die einzelne Leistung bezogene schriftliche Begründung. Die Wahl einer höheren Gebührennummer ersetzt diese Prüfung nicht.

OP-Zuschläge und Operationsmikroskop

Die Bundeszahnärztekammer führt im Zusammenhang mit den Nummern 3020 und 3030 unter den jeweiligen Voraussetzungen auch die Zuschläge GOZ 0500 und GOZ 0110 auf. Letzterer betrifft die Anwendung eines Operationsmikroskops.

Ob ein Zuschlag berechnungsfähig ist, muss anhand der zugehörigen Gebührenbestimmungen und der tatsächlich erbrachten Leistung geprüft werden. Die Berechnung ergibt sich nicht allein daraus, dass eine chirurgische Zahnentfernung stattgefunden hat.

Operativer Zugang und Wundversorgung sind nicht automatisch Zusatzleistungen

Die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts D der GOZ begrenzen die gesonderte Berechnung chirurgischer Teilschritte. Die Schaffung des operativen Zugangs und die primäre Wundversorgung gehören zum Leistungsumfang der entsprechenden chirurgischen Gebührenpositionen.

Ergänzend bestimmt § 4 Absatz 2 GOZ, dass methodisch notwendige Bestandteile einer berechneten Leistung nicht nochmals als selbstständige Leistung abgerechnet werden dürfen.

Bei der Rechnungsprüfung sollte deshalb nicht nur die Hauptposition betrachtet werden. Auch zusätzlich angesetzte Leistungen sind daraufhin zu prüfen, ob sie eigenständig berechnungsfähig oder bereits vom Umfang der Zahnentfernung erfasst sind.

Eine belastbare Abrechnung beginnt beim dokumentierten Eingriff

Die Abgrenzung zwischen GOZ 3020 und 3030 lässt sich nicht auf eine einzelne technische Maßnahme oder den Schwierigkeitsgrad der Behandlung reduzieren. Der Zustand des Zahnes, das chirurgische Verfahren und der tatsächlich erbrachte Leistungsumfang müssen gemeinsam betrachtet werden.

Für den Praxisalltag ergibt sich daraus ein klarer Prüfweg: Der Kostenvoranschlag orientiert sich an der geplanten Behandlung, die Rechnung an der durchgeführten Leistung. Die Dokumentation verbindet beide Schritte und macht die Gebührenzuordnung nachvollziehbar.

Wo die Abgrenzung trotz dokumentiertem Operationsverlauf nicht eindeutig ist, bleibt eine fachliche und gebührenrechtliche Einzelfallprüfung erforderlich. Entscheidend ist nicht, welche Gebührennummer ursprünglich vorgesehen war, sondern welche Leistung nach den Bestimmungen der GOZ tatsächlich berechnungsfähig ist.

Quellen

  1. Gebührenordnung für Zahnärzte – Anlage 1Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  2. GOZ-Kommentar – Gebührennummer 3020Bundeszahnärztekammer
Redaktioneller Hinweis
Verantwortlich

Veröffentlicht

Hinweise zu Fehlern, Ergänzungen oder wichtigen Aktualisierungen können über die im Impressum genannten Kontaktwege eingereicht werden. Bitte nennen Sie dabei nach Möglichkeit die betroffene Beitrags-URL.