GOZ im Praxisalltag

GOZ-Abrechnung: Diese Regeln gelten für Analogleistungen in der Zahnarztpraxis

Zahnmodell neben Abrechnungsunterlagen auf einem Schreibtisch zur Analogberechnung nach GOZ
Symbolbild: KI-generiert. Bei der Analogberechnung nach GOZ müssen Zahnarztpraxen prüfen, ob eine selbstständige, im Gebührenverzeichnis nicht beschriebene Leistung vorliegt. Symbolbild, mit KI erstellt.

Eine Analogberechnung nach GOZ ist nur unter klaren Voraussetzungen zulässig. Entscheidend ist nicht, ob eine Behandlung modern, technisch aufwendig oder im Gebührenverzeichnis nicht wortgleich genannt ist, sondern ob tatsächlich eine selbstständige, dort nicht beschriebene Leistung vorliegt. Gerade diese Abgrenzung sorgt in Zahnarztpraxen immer wieder für Streit mit privaten Kostenträgern.

Berlin, 14. September 2026 – Die Analogberechnung nach GOZ gehört zu den anspruchsvolleren Bereichen der zahnärztlichen Abrechnung. Die Regelung wirkt auf den ersten Blick knapp: § 6 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte erlaubt es, bestimmte nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistungen entsprechend einer vergleichbaren Gebührenposition zu berechnen. In der Praxis hängt jedoch viel davon ab, was genau erbracht wurde – und ob diese Leistung tatsächlich eigenständig ist.

Ein fehlender Begriff im Gebührenverzeichnis reicht dafür nicht. Ebenso wenig genügt der Hinweis, dass eine Behandlungsmethode neu, besonders aufwendig oder technisch verändert ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der konkrete Leistungsinhalt bereits von einer vorhandenen GOZ-Position erfasst wird.

Wann eine Analogberechnung nach GOZ zulässig ist

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 6 Abs. 1 GOZ. Danach können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden.

Darin stecken mehrere Voraussetzungen. Zunächst muss tatsächlich eine zahnärztliche Leistung erbracht worden sein, die im Gebührenverzeichnis nicht beschrieben ist. Vor allem aber muss sie selbstständig sein. Genau an diesem Punkt entscheidet sich häufig, ob eine Analogberechnung nach GOZ trägt oder nicht.

Nach den Erläuterungen der Bundeszahnärztekammer bedeutet Gleichwertigkeit zudem nicht, dass die ausgewählte Analogposition medizinisch möglichst ähnlich klingen muss. Entscheidend ist, ob sie den tatsächlichen Aufwand sachgerecht abbildet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Kosten und Zeitaufwand der Leistung.

Nicht jede neue Methode schafft eine neue Gebührenposition

Für Praxen ist diese Unterscheidung zentral. Eine neue technische Vorgehensweise macht aus einer bereits beschriebenen Behandlung nicht automatisch eine eigenständige Analogleistung. Gleiches gilt für eine besondere Durchführung oder einen einzelnen Arbeitsschritt, der ohnehin notwendig ist, um eine andere berechnete Leistung zu erbringen.

Hier greift § 4 Abs. 2 GOZ. Danach darf für einen Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung grundsätzlich keine zusätzliche Gebühr berechnet werden. Auch methodisch notwendige Einzelschritte können nicht ohne Weiteres gesondert angesetzt werden.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht: Gibt es für diese Methode eine eigene Gebührennummer? Sondern: Ist der Leistungsinhalt selbstständig und fehlt dafür tatsächlich ein passender Gebührentatbestand?

PrüfungEntscheidende FrageFolge
LeistungstatbestandIst die Leistung bereits in der GOZ beschrieben?Dann ist regelmäßig keine Analogie erforderlich.
SelbstständigkeitIst die Maßnahme mehr als Bestandteil oder besondere Ausführung?Nur eine selbstständige Leistung kann analog berechnet werden.
VergleichspositionWelche Leistung ist nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig?Sie bildet die Grundlage der Analogbewertung.

Auch ältere Leistungen können analog berechnet werden

Ein weiterer Punkt wird in der Praxis häufig missverstanden: Eine Leistung muss nicht erst nach Inkrafttreten der heutigen GOZ entwickelt worden sein, damit eine Analogberechnung nach GOZ möglich wird.

Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer kommt es seit der GOZ-Novelle von 2012 nicht mehr darauf an, wann eine Behandlungsmethode entwickelt oder erstmals eingesetzt wurde. Auch eine ältere Leistung kann grundsätzlich analog berechenbar sein, wenn sie eigenständig ist und im Gebührenverzeichnis tatsächlich fehlt.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Analogberechnung nach GOZ setzt eine selbstständige, im Gebührenverzeichnis nicht beschriebene Leistung voraus. Maßgeblich sind Leistungslücke, Gleichwertigkeit und eine nachvollziehbare Auswahl der Vergleichsposition.

Was gilt konkret?
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 6 Abs. 1 GOZ.
Was ist bestätigt?
Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer kommt es seit der GOZ-Novelle von 2012 nicht mehr darauf an, wann eine Behandlungsmethode entwickelt oder erstmals eingesetzt wurde.
Was gilt konkret?
Die Bundeszahnärztekammer bezeichnet ihren eigenen Katalog analog berechenbarer Leistungen ausdrücklich als nicht abschließend.
Was bedeutet das?
Entscheidend ist, ob sie den tatsächlichen Aufwand sachgerecht abbildet.

Stand:

Das Alter der Methode ist damit kein entscheidendes Kriterium. Maßgeblich bleibt die Leistungslücke. Eine Praxis muss also prüfen, ob der konkrete Inhalt bereits von einer vorhandenen Position umfasst ist – nicht, ob die Behandlung vermeintlich „neu genug“ ist.

Die Auswahl der Analogziffer ist keine freie Entscheidung

Ist eine Analogie zulässig, beginnt die zweite Prüfung: Welche Gebührenposition bildet den Aufwand angemessen ab?

Nach § 6 GOZ ist zunächst im Gebührenverzeichnis der Zahnärzte nach einer gleichwertigen Leistung zu suchen. Erst wenn sich dort keine geeignete Position findet, kann im gesetzlich eröffneten Rahmen eine Position aus der Gebührenordnung für Ärzte herangezogen werden.

Die Analogberechnung nach GOZ folgt damit keiner einfachen Zuordnung nach Schlagworten. Eine Position muss nicht dieselbe medizinische Bezeichnung tragen. Entscheidend ist, ob Art der Leistung sowie Kosten- und Zeitaufwand in einem sachgerechten Verhältnis stehen.

Die Bundeszahnärztekammer nennt für diese Bewertung unter anderem den Leistungsinhalt, die verwendete Technik, das Behandlungsziel, die betroffene anatomische Struktur sowie den tatsächlichen Kosten- und Zeitaufwand. Je nach Behandlung können diese Kriterien unterschiedlich ins Gewicht fallen.

Analoglisten geben Orientierung, entscheiden aber nicht den Einzelfall

Für verschiedene Behandlungen existieren Analoglisten und gemeinsame Empfehlungen. Sie sind für Zahnarztpraxen eine wichtige Orientierung, ersetzen aber nicht die Prüfung der konkreten Leistung.

Die Bundeszahnärztekammer bezeichnet ihren eigenen Katalog analog berechenbarer Leistungen ausdrücklich als nicht abschließend. Auch die Beschlüsse des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe schreiben keine bestimmte Analogziffer zwingend vor.

Das hat zwei Folgen. Eine in einer solchen Liste aufgeführte Position kann eine nachvollziehbare Orientierung bieten. Sie macht die Analogberechnung nach GOZ aber nicht automatisch rechtmäßig. Umgekehrt kann eine andere Vergleichsposition zulässig sein, wenn sie die gesetzlichen Kriterien im konkreten Fall besser erfüllt.

Gerichtsurteile zeigen, worauf es ankommt

Wie fein die Grenze zwischen eigenständiger Leistung und bereits erfasstem Leistungsbestandteil verlaufen kann, zeigt die Rechtsprechung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt 2019 eine elektromechanische Parodontaldiagnostik mittels Periotest für analog berechenbar. Die rechtskräftige Entscheidung zeigt, dass eine Leistung nicht allein deshalb von der Berechnung ausgeschlossen ist, weil sie nicht mehr ausdrücklich als eigene Position im Gebührenverzeichnis erscheint.

In einem anderen Verfahren bewertete das Amtsgericht Heidenheim die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung als selbstständige Leistung und hielt eine Analogberechnung für zulässig. Der von der Bundeszahnärztekammer dokumentierte Rechtskraftstatus dieser Entscheidung ist allerdings nicht abschließend ausgewiesen.

Andere Fälle fallen anders aus. Bei einem festsitzenden Lingualretainer wurde eine zusätzliche Analogberechnung abgelehnt, weil die konkrete Maßnahme als besondere Ausführung einer bereits vorhandenen Leistung angesehen wurde.

Die Urteile zeigen vor allem eines: Nicht die Bezeichnung einer Leistung auf der Rechnung entscheidet über die Zulässigkeit. Ausschlaggebend ist der tatsächliche Inhalt der Behandlung.

Auch die Rechnung muss die Analogleistung erkennen lassen

Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Analogberechnung nach GOZ erfüllt sind, bleibt die Rechnungsstellung ein eigener Prüfpunkt. § 10 Abs. 4 GOZ macht dafür konkrete Vorgaben.

Die tatsächlich erbrachte Leistung muss verständlich bezeichnet werden. Außerdem muss aus der Rechnung hervorgehen, dass sie entsprechend einer anderen Gebührenposition berechnet wird. Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig herangezogenen Leistung müssen ebenfalls angegeben sein.

  • Die tatsächlich erbrachte Leistung muss eindeutig beschrieben werden.
  • Die Vergleichsposition muss nachvollziehbar erkennbar sein.
  • Art, Kosten- und Zeitaufwand müssen die Auswahl tragen.
  • Bestandteile einer bereits berechneten Leistung dürfen nicht nochmals gesondert angesetzt werden.

Für Praxen ist diese Dokumentation mehr als eine formale Pflicht. Je deutlicher der tatsächliche Leistungsinhalt aus der Rechnung hervorgeht, desto nachvollziehbarer lässt sich begründen, weshalb eine vorhandene GOZ-Position gerade nicht ausreicht.

Berechenbarkeit und Erstattung sind zwei verschiedene Fragen

Ein häufiger Konflikt entsteht, wenn private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen eine Analogleistung nicht oder nicht vollständig erstatten. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass die Rechnung gebührenrechtlich unzulässig ist.

Die Frage, was ein Zahnarzt nach der GOZ berechnen darf, und die Frage, welchen Betrag ein Versicherer oder eine Beihilfestelle übernimmt, sind voneinander zu trennen. Für die Kostenerstattung können zusätzlich Versicherungsbedingungen oder beihilferechtliche Regelungen relevant sein.

Auch deshalb sollte die Diskussion über eine Analogberechnung nach GOZ nicht bei der Frage enden, welche Ziffer eingesetzt wurde. Im Mittelpunkt steht die konkrete Leistung – und ob sie nach den Vorgaben der Gebührenordnung tatsächlich eigenständig und nicht anderweitig beschrieben ist.

Die Leistung entscheidet, nicht die Nummer

Für Zahnarztpraxen ergibt sich daraus eine klare Reihenfolge: Erst muss geprüft werden, ob ein vorhandener GOZ-Tatbestand die Behandlung bereits erfasst. Danach geht es um die Selbstständigkeit der Leistung. Erst wenn tatsächlich eine Lücke besteht, kommt die Suche nach einer gleichwertigen Vergleichsposition in Betracht.

Damit ist die Analogberechnung kein Ausweichinstrument für Leistungen, deren Vergütung als zu niedrig empfunden wird, und auch kein automatischer Weg für jede neue Behandlungstechnik. Sie ist ein ausdrücklich vorgesehener Mechanismus für selbstständige Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen.

Gerade diese nüchterne Prüfung ist für eine belastbare Abrechnung entscheidend. Denn letztlich zählt nicht, wie passend eine Analogziffer auf den ersten Blick erscheint. Entscheidend ist, ob die erbrachte Leistung die Voraussetzungen der GOZ tatsächlich erfüllt.

Quellen

  1. § 6 GOZ – Gebühren für andere LeistungenBundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  2. § 6 Gebühren für andere Leistungen – GOZ-KommentarBundeszahnärztekammer
Redaktioneller Hinweis
Verantwortlich

Veröffentlicht

Hinweise zu Fehlern, Ergänzungen oder wichtigen Aktualisierungen können über die im Impressum genannten Kontaktwege eingereicht werden. Bitte nennen Sie dabei nach Möglichkeit die betroffene Beitrags-URL.