GOZ Abrechnung

GOZ 2040 im KVA: Kofferdam korrekt ansetzen

Zwei Mitarbeiterinnen am Praxisempfang zeigen einer Patientin Informationen auf einem Bildschirm.
Zwei Mitarbeiterinnen besprechen am Praxisempfang Angaben auf dem Bildschirm. Bei GOZ 2040 im KVA kommt es auf Leistungsinhalt, Berechnungseinheit und Abgrenzung an. Symbolbild, mit KI erstellt.

Die GOZ 2040 im KVA ist grundsätzlich als eigenständige Gebührenposition ansetzbar, wenn Spanngummi tatsächlich angelegt werden soll. Entscheidend ist dabei nicht die Zahl der behandelten Zähne, sondern die in der Gebührenordnung festgelegte Berechnungseinheit je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Abgrenzungsbedarf entsteht vor allem beim erneuten Anlegen, bei erhöhten Steigerungsfaktoren und beim Einsatz von flüssigem Kofferdam.

Beim Ansatz der GOZ 2040 im KVA liegt die entscheidende Frage nicht darin, ob Kofferdam überhaupt eigenständig berechnet werden kann. Das Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) führt das Anlegen von Spanngummi ausdrücklich als eigene Leistung unter der Nummer 2040 auf. Die Leistung ist mit 65 Punkten bewertet.

Abrechnungsfragen entstehen vielmehr bei der konkreten Anwendung: Welcher Bereich wurde isoliert? Darf die Position innerhalb derselben Sitzung erneut angesetzt werden? Wann kann besonderer Aufwand über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden? Und fällt ein sogenannter flüssiger Kofferdam überhaupt unter denselben Leistungsinhalt? Für einen fachlich sauberen Kostenvoranschlag müssen diese Fälle getrennt betrachtet werden.

GOZ 2040 im KVA: Die Berechnungseinheit entscheidet

Der Leistungstext der GOZ 2040 stellt auf das Anlegen von Spanngummi je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ab. Damit gibt die Gebührenordnung selbst vor, worauf sich die Berechnung bezieht. Die Anzahl der behandelten Zähne ist dagegen keine Berechnungseinheit der GOZ 2040.

Das ist für die Planung im Kostenvoranschlag entscheidend. Werden beispielsweise mehrere Zähne unter einer gemeinsamen Kofferdamisolierung behandelt, lässt sich die Position nicht allein wegen der Zahl dieser Zähne entsprechend vervielfachen. Maßgeblich bleibt die räumliche Ausdehnung der Isolierung.

Auch die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) stellt in ihrem GOZ-Kommentar auf die tatsächliche Ausdehnung des angelegten Spanngummis ab. Für die GOZ 2040 im KVA sollte deshalb die geplante Kofferdamisolierung den Ausgangspunkt bilden – nicht die Zahl der anschließend ausgeführten restaurativen oder anderen zahnärztlichen Leistungen.

Kofferdam bleibt eine eigenständige Gebührenleistung

Für die gebührenrechtliche Abgrenzung ist § 4 Absatz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte relevant. Danach darf eine Leistung grundsätzlich nicht gesondert berechnet werden, wenn sie Bestandteil oder lediglich eine besondere Ausführung einer anderen berechneten Leistung ist.

Beim Kofferdam spricht bereits die Systematik des Gebührenverzeichnisses für eine klare Einordnung: Das Anlegen von Spanngummi besitzt mit GOZ 2040 eine eigene Gebührennummer. Auch bei den Kompositfüllungsleistungen GOZ 2060 bis 2120 wird das Anlegen von Kofferdam nicht ausdrücklich als eingeschlossener Leistungsbestandteil ausgewiesen.

Der Zusammenhang mit einer Füllungsbehandlung macht den Kofferdam damit nicht automatisch zu einem unselbstständigen Arbeitsschritt. Für die GOZ 2040 im KVA sind Hauptleistung und geplante Kofferdamisolierung vielmehr als getrennte Leistungsinhalte zu betrachten.

Mehrfachansatz: Entscheidend ist das tatsächliche erneute Anlegen

Das Wichtigste in Kürze

GOZ 2040 erfasst das Anlegen von Spanngummi je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Abgrenzungsbedarf besteht beim Mehrfachansatz, beim Steigerungsfaktor und beim flüssigen Kofferdam.

Was gilt konkret?
Die Anzahl der behandelten Zähne ist dagegen keine Berechnungseinheit der GOZ 2040.
Was ist bestätigt?
Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer kann GOZ 2040 erneut berechnet werden, wenn aufgrund des Behandlungsablaufs tatsächlich ein erneutes Anlegen erforderlich wird.
Was ist noch offen?
Eine allgemeine gerichtliche Klärung, nach der jeder solche Mehrfachansatz innerhalb derselben Sitzung zulässig wäre, trägt die ausgewertete Quellenlage nicht.
Was bedeutet das?
Ein allein verwendeter Gingivaprotektor erfüllt nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer nicht den Leistungsinhalt der GOZ 2040.

Stand:

Mehr Abgrenzungsarbeit verlangt der Fall, dass Kofferdam während einer Sitzung entfernt und später erneut angelegt wird. Der amtliche GOZ-Text enthält hierzu keine ausdrückliche Wiederholungsregel.

Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer kann GOZ 2040 erneut berechnet werden, wenn aufgrund des Behandlungsablaufs tatsächlich ein erneutes Anlegen erforderlich wird. Als Beispiel führt die Kommentierung eine zwischenzeitliche Entfernung für eine Röntgenaufnahme und die anschließende erneute absolute Trockenlegung an.

Für die Abrechnung folgt daraus eine wichtige Grenze: Weder die Dauer einer Sitzung noch eine Behandlung in mehreren Arbeitsschritten begründet für sich genommen einen weiteren Ansatz. Die fachliche Begründung liegt nach der BZÄK-Auslegung in der erneut erbrachten Kofferdamleistung.

Eine allgemeine gerichtliche Klärung, nach der jeder solche Mehrfachansatz innerhalb derselben Sitzung zulässig wäre, trägt die ausgewertete Quellenlage nicht. Die Auffassung der Bundeszahnärztekammer sollte daher als fachliche Auslegung gekennzeichnet bleiben und nicht mit einer ausdrücklichen Abrechnungsbestimmung der GOZ gleichgesetzt werden.

Steigerungsfaktor und GOZ 2040 getrennt prüfen

Vom Ansatz der GOZ 2040 im KVA ist die Höhe des Steigerungsfaktors zu unterscheiden. Nach § 5 Absatz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte richtet sich die Gebührenbemessung insbesondere nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie den Umständen ihrer Ausführung.

Besonderer Aufwand kann deshalb relevant sein. Er führt aber nicht automatisch zu einem höheren Faktor. Das verdeutlicht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 1. August 2018, Aktenzeichen M 17 K 17.5823.

In diesem Verfahren reichte bei GOZ 2040 eine Begründung mit erhöhtem Zeitaufwand durch die Individualisierung konfektionierter Klammern nicht aus, um eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes zu tragen. Aus der Begründung ergab sich keine hinreichende Besonderheit gegenüber einem durchschnittlichen Behandlungsfall.

Für die Praxis ist die Konsequenz deutlich: Technische Arbeitsschritte beim Anlegen des Kofferdams rechtfertigen nicht allein einen erhöhten Steigerungsfaktor. Soll ein besonderer Aufwand berücksichtigt werden, müssen die konkreten Umstände der jeweiligen Leistung dafür maßgeblich sein.

Bei einer Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes verlangt § 10 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte auf der Rechnung außerdem eine verständliche, nachvollziehbare und auf die einzelne Leistung bezogene schriftliche Begründung. Die Anforderungen an die spätere Rechnung dürfen allerdings nicht pauschal mit den Anforderungen an jeden Kostenvoranschlag gleichgesetzt werden.

Material und Hilfsmittel begründen nicht automatisch weitere Positionen

Auch die verwendeten Materialien müssen vom eigentlichen Gebührenansatz getrennt werden. Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer sind die Materialkosten des Kofferdams nicht zusätzlich berechnungsfähig. Das entspricht dem Grundsatz des § 4 der Gebührenordnung für Zahnärzte, wonach Praxiskosten grundsätzlich mit den Gebühren abgegolten sind, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt.

Klammern, Ligaturen und vergleichbare Hilfsmaßnahmen führen nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer ebenfalls nicht allein zu einer weiteren selbstständigen Gebührenposition. Liegt tatsächlich ein besonderer Aufwand vor, kann stattdessen die Gebührenbemessung nach den dafür geltenden Voraussetzungen relevant werden.

Leistungssituation Abrechnungsmaßstab Abgrenzung
Konventioneller Kofferdam GOZ 2040 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Nicht je behandeltem Zahn
Erneutes Anlegen Nach BZÄK erneut berechenbar, wenn tatsächlich erneut angelegt Keine ausdrückliche Wiederholungsregel im GOZ-Text
Besonderer Aufwand Kann für die Gebührenbemessung relevant sein Kein automatischer höherer Faktor
Material und Hilfsmittel Nach BZÄK grundsätzlich mit der Gebühr abgegolten Nicht allein deshalb zusätzliche Gebührenposition

Flüssiger Kofferdam verlangt eine eigene Abgrenzung

Eine häufige Unschärfe entsteht durch den Begriff „flüssiger Kofferdam“. Ein allein verwendeter Gingivaprotektor erfüllt nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer nicht den Leistungsinhalt der GOZ 2040. Handelt es sich dabei um eine selbstständige zahnärztliche Leistung, sieht die BZÄK eine Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte vor.

Anders gelagert ist der Fall, wenn entsprechendes Material lediglich zusätzlich eingesetzt wird, um einen bereits angelegten konventionellen Kofferdam abzudichten. Hier zeigt die Quellenlage eine unterschiedliche Bewertung. Der Verband der Privaten Krankenversicherung vertritt die Auffassung, dass eine solche zusätzliche Abdichtung mit GOZ 2040 abgegolten und nicht nochmals analog berechenbar ist.

Für die GOZ 2040 im KVA sollte deshalb nicht allein die Produkt- oder Alltagsbezeichnung „Kofferdam“ maßgeblich sein. Entscheidend ist, welche zahnärztliche Leistung tatsächlich geplant ist. Das konventionelle Anlegen von Spanngummi, eine selbstständige Gingivaprotektion und die zusätzliche Abdichtung eines bereits gelegten Kofferdams sind abrechnungssystematisch voneinander zu unterscheiden.

Ob eine Analogberechnung im konkreten Einzelfall trägt, lässt sich anhand der ausgewerteten allgemeinen Quellen nicht für jede Anwendungssituation pauschal beantworten. Gerade hier sollte die unterschiedliche Bewertung durch Bundeszahnärztekammer und Verband der Privaten Krankenversicherung nicht eingeebnet werden.

Der belastbare KVA beginnt beim tatsächlichen Leistungsinhalt

Die GOZ 2040 im KVA ist im Standardfall klarer, als manche Abrechnungsdiskussion vermuten lässt: Die Gebührenordnung kennt das Anlegen von Spanngummi als eigene Leistung und definiert mit Kieferhälfte beziehungsweise Frontzahnbereich zugleich die Berechnungseinheit. Fehleranfällig werden vor allem die Fälle außerhalb dieses Grundtatbestands.

Beim Mehrfachansatz muss tatsächlich erneut Kofferdam angelegt worden sein, wenn man der Auslegung der Bundeszahnärztekammer folgt. Ein höherer Steigerungsfaktor benötigt konkrete, über den Durchschnittsfall hinausgehende Umstände. Beim flüssigen Kofferdam wiederum entscheidet der genaue Leistungsinhalt darüber, welche gebührenrechtliche Einordnung überhaupt zu prüfen ist.

Für die Planung bedeutet das: Erst die konkrete Leistung bestimmen, dann die passende Gebührenposition und ihre Berechnungseinheit prüfen. Ebenso sollte die gebührenrechtliche Berechenbarkeit von der späteren Erstattung durch private Krankenversicherung oder Beihilfe getrennt bleiben. Dass eine Leistung nach der GOZ berechenbar ist, sagt für sich genommen noch nichts darüber aus, wie ein Kostenträger im Einzelfall über die Erstattung entscheidet.

Quellen

  1. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 – GebührenverzeichnisBundesministerium der Justiz
  2. GOZ Nr. 2040Bundeszahnärztekammer
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