Digitale Abformung
GOZ 0065 im KVA: Scanbereiche und Abrechnung

Digitale Abformung

Die GOZ 0065 regelt die Berechnung optisch-elektronischer Abformungen je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Für die GOZ 0065 im KVA sind der tatsächliche Scanbereich, die Anzahl der Gebührenansätze und die Abgrenzung zu konventionellen Abformungen maßgeblich. Zusätzliche Modellanalysen können eigenständige Leistungen darstellen, müssen jedoch gesondert gebührenrechtlich geprüft werden.
Die optisch-elektronische Abformung ist in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als eigenständige Leistung beschrieben. Nummer 0065 erfasst die dreidimensionale digitale Aufnahme intraoraler Strukturen einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfacher digitaler Bissregistrierung und Archivierung der erfassten Daten.
Damit ist der Leistungsumfang klar umrissen. Die digitale Bissregistrierung in ihrer einfachen Form und die Archivierung gehören bereits zur Gebührenposition. Ihre gesonderte Berechnung als zusätzliche selbstständige Leistungen wäre eine Doppelberechnung.
Die GOZ 0065 ist mit 80 Punkten bewertet. Abgerechnet wird nicht je Zahn oder Scanaufnahme, sondern je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Diese gebietsbezogene Systematik bestimmt die Anzahl der Ansätze und ist deshalb bereits bei der Erstellung eines privaten Kostenvoranschlags zu berücksichtigen.
| Gebührenmerkmal | GOZ 0065 |
|---|---|
| Gebühreneinheit | Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
| Punktzahl | 80 |
| Einfachsatz (1,0) | 4,50 Euro |
| Regelsatz (2,3) | 10,35 Euro |
| Höchstsatz (3,5) | 15,75 Euro |
Die Gebührenbemessung richtet sich nach § 5 GOZ. Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Ausführung sind dabei die wesentlichen Kriterien. Der Einsatz eines Intraoralscanners rechtfertigt für sich genommen keinen erhöhten Steigerungsfaktor.
Die Anzahl der Gebührenansätze folgt aus dem Umfang der digitalen Abformung. Weder die Zahl der aufgenommenen Einzelbilder noch die Anzahl der erfassten Zähne ist dafür ausschlaggebend.
Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) kann die GOZ 0065 bei einer vollständigen digitalen Abformung beider Kiefer bis zu viermal je Sitzung berechnet werden. Die Berechnung erfolgt dann nach den jeweiligen Kieferhälften.
Beschluss Nr. 23 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen konkretisiert die Abgrenzung. Der Frontzahnbereich reicht von Eckzahn bis Eckzahn. Geht die Abformung darüber hinaus, erfolgt die Berechnung nach Kieferhälften. Eine zusätzliche Berechnung desselben Gebiets als Frontzahnbereich ist nach dieser Auslegung ausgeschlossen.
Bei der GOZ 0065 im KVA sollte deshalb zunächst der geplante Abformbereich feststehen. Erst danach lässt sich die zutreffende Anzahl der Gebührenpositionen bestimmen. Eine pauschale Berechnung nach der Zahl der Scandurchläufe entspricht nicht der Systematik des Gebührenverzeichnisses.
Ein erneuter Scan derselben Region begründet nicht automatisch einen weiteren Gebührenansatz. Werden Aufnahmen lediglich wiederholt, um das Ergebnis einer bereits vorgesehenen Abformung technisch zu verbessern, entsteht daraus nicht zwangsläufig eine neue selbstständige Leistung.
GOZ 0065 wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet. Für den privaten KVA sind die Anzahl der Ansätze, der Ausschluss konventioneller Abformungen im selben Gebiet und die Abgrenzung eigenständiger Modellanalysen entscheidend.
Die Bundeszahnärztekammer hält eine erneute Berechnung bei unterschiedlicher Indikation für möglich. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine weitere eigenständige Abformungsleistung vorliegt.
Welche klinischen Situationen eine erneute Berechnung rechtfertigen, lässt sich nicht pauschal festlegen. Die jeweilige Indikation und der Leistungsumfang müssen im Einzelfall nachvollziehbar sein. Die Zahl von vier Ansätzen bei vollständiger Abformung beider Kiefer ist daher nicht als allgemeine Obergrenze für sämtliche Behandlungssituationen zu verstehen.
Eine wesentliche Einschränkung ergibt sich unmittelbar aus der Leistungsbestimmung der GOZ 0065. Konventionelle Abformungen nach dem GOZ-Gebührenverzeichnis sind neben der optisch-elektronischen Abformung für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.
Der Ausschluss bezieht sich ausdrücklich auf das jeweilige Abformgebiet. Werden unterschiedliche Kieferbereiche mit unterschiedlichen Verfahren erfasst, folgt daraus kein generelles Verbot, beide Verfahren innerhalb einer Behandlung abzurechnen.
Die Bundeszahnärztekammer beschreibt darüber hinaus Konstellationen mit unterschiedlichen klinischen Situationen. Ihre Kommentierung ist jedoch nicht mit einer ausdrücklichen Ausnahme im Verordnungstext gleichzusetzen. Ob mehrere Abformungsleistungen im konkreten Fall nebeneinander berechenbar sind, hängt von ihrer gebührenrechtlichen Eigenständigkeit und den einschlägigen Abrechnungsbestimmungen ab.
Für die GOZ 0065 im KVA genügt es daher nicht, digitale und konventionelle Abformungen lediglich als getrennte Arbeitsschritte aufzuführen. Maßgeblich sind das betroffene Kiefergebiet, die jeweilige Leistung und ihre klinische Zweckbestimmung.
Bei der Kombination mit den GOZ-Nummern 0050 und 0060 ist zwischen der Abformung und der diagnostischen beziehungsweise planerischen Auswertung von Situationsmodellen zu unterscheiden.
Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer kann GOZ 0065 neben diesen Positionen berechnet werden, wenn eine entsprechende Diagnose oder Planung anhand körperlicher Modelle erfolgt. Dazu können auch Modelle gehören, die auf Grundlage digitaler Abformdaten im 3D-Druck hergestellt wurden.
Die bloße Erfassung und Speicherung eines digitalen Datensatzes erfüllt den Leistungsinhalt der GOZ 0050 oder 0060 dagegen nicht. Erforderlich ist die tatsächlich erbrachte diagnostische oder planerische Auswertung. Reine zahntechnische Arbeitsmodelle sind von entsprechend ausgewerteten Situationsmodellen zu unterscheiden.
Die Bundeszahnärztekammer ergänzte ihre Kommentierung zu dieser Frage am 27. Oktober 2023. In der Fachliteratur werden die Kombinationsmöglichkeiten teilweise restriktiver beurteilt. Die Kammerauffassung stellt deshalb keine abschließende gerichtliche Klärung dar.
Für die Abrechnungspraxis kommt es auf die Trennung der Leistungsinhalte an: Die GOZ 0065 vergütet die digitale Abformung, während die Nummern 0050 und 0060 eigenständige Anforderungen an die Modellanalyse stellen.
Auch die computergestützte Auswertung virtueller Situationsmodelle ist von der digitalen Abformung zu unterscheiden. Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer gehört eine eigenständige digitale Modellanalyse nicht zum Leistungsinhalt der GOZ 0065.
Beschluss Nr. 53 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen behandelt die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares. Für diese Leistung wird eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ als möglich angesehen.
Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt hierfür keine bestimmte Analognummer. Der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfeträger betrachten die GOZ 6010 als angemessene Vergleichsleistung. Eine verbindliche Zuordnung sämtlicher digitaler Modellanalysen zu dieser Gebührennummer ergibt sich daraus nicht.
Bei der GOZ 0065 im KVA muss deshalb erkennbar bleiben, ob ausschließlich die digitale Abformung oder zusätzlich eine eigenständige computergestützte Analyse vorgesehen ist. Die technische Möglichkeit einer Softwareauswertung genügt für eine zusätzliche Berechnung nicht.
Die Gebührenposition lässt sich nur dann belastbar kalkulieren, wenn die geplante Leistung ausreichend konkret beschrieben ist. Der private Kostenvoranschlag sollte insbesondere die Abformgebiete, die vorgesehenen Gebührenansätze und gegebenenfalls zusätzliche diagnostische Leistungen nachvollziehbar abbilden.
Für die Prüfung vor Erstellung des KVA sind folgende Punkte relevant:
Besondere Aufmerksamkeit verdienen mehrfach angesetzte digitale Abformungen. Hier sollte die Dokumentation erkennen lassen, weshalb eine weitere selbstständige Leistung vorliegt. Eine bloße Wiederholung des Scanvorgangs reicht als Begründung nicht aus.
Der KVA bildet die geplanten Leistungen ab. Die spätere Rechnung muss sich hingegen nach den tatsächlich erbrachten und gebührenrechtlich berechenbaren Leistungen richten. Die vorherige Aufnahme einer Gebührenposition in den Kostenvoranschlag ersetzt diese Prüfung nicht.
Davon getrennt ist die Erstattungsfrage zu beurteilen. Eine nach der GOZ berechenbare Leistung muss nicht zwangsläufig in gleicher Höhe von einer privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle erstattet werden. Die gebührenrechtliche Zulässigkeit und der jeweilige Erstattungsanspruch sind unterschiedliche Prüfungsgegenstände.
Die GOZ 0065 knüpft nicht an die Zahl technischer Scanvorgänge an, sondern an die gebührenrechtlich definierte Abformungsleistung. Daraus ergeben sich die wesentlichen Grenzen für Mehrfachberechnungen und Kombinationen mit anderen Gebührenpositionen.
Für die GOZ 0065 im KVA ist deshalb eine klare Trennung zwischen digitaler Datenerfassung, konventioneller Abformung und eigenständiger Modellanalyse erforderlich. Die Kommentierungen der Bundeszahnärztekammer liefern dafür wichtige Orientierung, ersetzen aber nicht die Prüfung des konkreten Leistungsumfangs anhand der Gebührenordnung.
Ein nachvollziehbarer Kostenvoranschlag bildet diese Unterschiede bereits in der Planung ab. Das schafft eine belastbare Grundlage für die spätere Liquidation und macht erkennbar, welche Leistungen selbstständig berechnet werden dürfen und wo die Gebührenordnung eine zusätzliche Berechnung ausschließt.
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