GOZ-Abrechnung

GOZ 1040 neben 4050: Was beim selben Zahn gilt

Patientin verabschiedet sich am Empfangstresen von zwei Mitarbeitenden des Praxisteams.
Eine Patientin verabschiedet sich nach der Behandlung am Praxisempfang. Bei GOZ 1040 und 4050 entscheidet nicht der Termin allein, sondern die Zuordnung der erbrachten Leistung zum einzelnen Zahn. Symbolbild, mit KI erstellt.

Wer GOZ 1040 neben 4050 oder 4055 abrechnet, muss genauer hinsehen als nur auf die Gebührennummern: Der Ausschluss betrifft nach Auslegung der Bundeszahnärztekammer dieselbe Sitzung und denselben Zahn. Werden dagegen an unterschiedlichen Zähnen unterschiedliche Leistungen erbracht, besteht kein pauschaler Ausschluss. Davon getrennt zu prüfen ist die 30-Tage-Regel für 4050 und 4055 am selben Zahn.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) scheint die Kombination zunächst eindeutig zu regeln. Bei der professionellen Zahnreinigung nach Nr. 1040 nennt das Gebührenverzeichnis mehrere Leistungen, die nicht daneben berechnungsfähig sind. Dazu gehören die Nrn. 4050 und 4055 für die Entfernung harter und weicher Zahnbeläge.

Für die Abrechnungspraxis reicht diese Feststellung allein jedoch nicht. Bei GOZ 1040 neben 4050 kommt es darauf an, auf welchen Zahn sich die jeweilige Leistung bezieht und ob sie in derselben Sitzung erbracht wurde. Genau diese Zuordnung trennt eine ausgeschlossene Nebeneinanderberechnung von einer Konstellation, in der unterschiedliche Gebührennummern innerhalb derselben Sitzung angesetzt werden können.

GOZ 1040 neben 4050: Wo sich die Leistungsinhalte überschneiden

Der Berechnungsausschluss hat einen sachlichen Grund. Die professionelle Zahnreinigung nach GOZ 1040 umfasst unter anderem die Entfernung supragingivaler beziehungsweise gingivaler Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen. Zum Leistungsinhalt gehören außerdem die Reinigung der Zahnzwischenräume, die Biofilmentfernung, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen.

Auch GOZ 4050 und 4055 erfassen die Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren. Die Nr. 4050 betrifft einen einwurzeligen Zahn beziehungsweise ein Implantat oder Brückenglied, die Nr. 4055 einen mehrwurzeligen Zahn.

Damit überschneiden sich die Leistungsinhalte. Wird an einem Zahn eine professionelle Zahnreinigung nach GOZ 1040 erbracht, ist die entsprechende Belagentfernung bereits Bestandteil dieser Leistung. Der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer ordnet die Zahnsteinentfernung nach 4050 beziehungsweise 4055 entsprechend als vom Leistungsinhalt der professionellen Zahnreinigung erfasst ein.

Am selben Zahn lässt sich derselbe Leistungsbestandteil deshalb nicht dadurch zusätzlich abrechnen, dass neben GOZ 1040 noch 4050 oder 4055 angesetzt wird. Für die praktische Prüfung ist damit aber erst die erste Ebene geklärt.

Nicht die gesamte Sitzung ist die entscheidende Betrachtungsebene

Bei GOZ 1040 neben 4050 ist der Zahnbezug wesentlich. Nr. 1040 wird je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechnet. Auch die Nrn. 4050 und 4055 knüpfen an einzelne Zähne beziehungsweise die jeweils genannten weiteren Berechnungseinheiten an.

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) präzisiert den Ausschluss in ihrer Stellungnahme zu originären und analogen Leistungen der Parodontitisbehandlung als zahn- und sitzungsgleich. Das ist für die Abrechnungspraxis der entscheidende Zusatz zum Wortlaut des Gebührenverzeichnisses.

Das Wichtigste in Kürze

GOZ 1040 ist nach der BZÄK-Auslegung zahn- und sitzungsgleich nicht neben 4050 oder 4055 berechnungsfähig. Die 30-Tage-Regel für 4050 und 4055 ist davon getrennt zu prüfen.

Was gilt konkret?
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) präzisiert den Ausschluss in ihrer Stellungnahme zu originären und analogen Leistungen der Parodontitisbehandlung als zahn- und sitzungsgleich.
Was bedeutet das?
Nr. 1040 wird je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechnet.
Was ist bestätigt?
Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte sind 4050 und 4055 für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.
Was ist noch offen?
Eine solche generelle Wartefrist zwischen 1040 und 4050/4055 wird von den für diesen Beitrag ausgewerteten Quellen nicht getragen.

Stand:

Eine Sitzung muss demnach nicht insgesamt entweder als professionelle Zahnreinigung oder als Zahnsteinentfernung behandelt werden. Wurde an einem bestimmten Zahn GOZ 1040 erbracht, ist dort in derselben Sitzung die zusätzliche Berechnung von 4050 oder 4055 ausgeschlossen. Werden dagegen an anderen Zähnen tatsächlich Leistungen nach 4050 oder 4055 erbracht, besteht nach dieser Auslegung kein generelles Verbot, die Positionen in derselben Sitzung zu verwenden.

Konstellation Abrechnungsfolge Prüfgrund
1040 und 4050/4055 am selben Zahn, gleiche Sitzung Nicht nebeneinander berechnungsfähig Überschneidender Leistungsinhalt und Ausschlussregel
1040 an einem Zahn, 4050/4055 an einem anderen Zahn Kein pauschaler Ausschluss Zahnbezogene Zuordnung der Leistungen
4050/4055 erneut am selben Zahn 30-Tage-Regel gesondert prüfen Eigenständige Berechnungsbestimmung zu 4050/4055

Was das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg für die Abgrenzung zeigt

Die Bedeutung des einzelnen Zahns findet sich auch in der Rechtsprechung wieder. Das Amtsgericht Oldenburg befasste sich im Urteil vom 13. August 2013, Az. 7 C 7199/12 (X), mit einer entsprechenden Abrechnungskonstellation.

Das Gericht sah keinen Verstoß gegen den Berechnungsausschluss, soweit sich die angesetzten Leistungen auf unterschiedliche Zähne bezogen. Für die Frage GOZ 1040 neben 4050 ist das relevant: Allein das Auftreten beider Gebührennummern innerhalb einer Sitzung begründet danach noch keine unzulässige Doppelberechnung.

Die Entscheidung darf allerdings nicht weiter reichen, als sie tatsächlich trägt. Es handelt sich um eine amtsgerichtliche Einzelfallentscheidung, nicht um eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung. Sie liefert damit keine pauschale Freigabe für beliebige Kombinationen. Bemerkenswert ist vielmehr, dass die dort vorgenommene zahnbezogene Betrachtung mit der dargestellten Auslegung der Bundeszahnärztekammer übereinstimmt.

Die 30-Tage-Regel ist ein eigener Prüfungsschritt

In der Abrechnung müssen zwei Regelungsebenen auseinandergehalten werden. Der Ausschluss zwischen GOZ 1040 und 4050 beziehungsweise 4055 ist nicht dasselbe wie die 30-Tage-Regel bei den Nrn. 4050 und 4055.

Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte sind 4050 und 4055 für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig. Auch diese Bestimmung arbeitet also zahnbezogen.

Aus ihr lässt sich jedoch keine allgemeine Aussage ableiten, nach einer professionellen Zahnreinigung nach GOZ 1040 müsse stets eine Frist von 30 Tagen verstreichen, bevor 4050 oder 4055 berechnet werden könne. Eine solche generelle Wartefrist zwischen 1040 und 4050/4055 wird von den für diesen Beitrag ausgewerteten Quellen nicht getragen.

Wer GOZ 1040 neben 4050 prüft, sollte deshalb die beiden Fragen nicht vermischen: Zunächst geht es um den Nebeneinanderberechnungsausschluss zwischen den Leistungspositionen. Davon getrennt ist bei 4050 und 4055 zu prüfen, ob dieselbe Leistung am selben Zahn innerhalb des maßgeblichen 30-Tage-Zeitraums bereits berechnet wurde.

Drei Fragen führen zur richtigen Abgrenzung

Für die praktische Prüfung lässt sich die Quellenlage auf drei Fragen verdichten:

  • Was wurde tatsächlich erbracht? Der konkrete Leistungsinhalt entscheidet darüber, welche Gebührenposition überhaupt in Betracht kommt.
  • An welchem Zahn und in welcher Sitzung? GOZ 1040 neben 4050 oder 4055 ist nach der dargestellten BZÄK-Auslegung zahn- und sitzungsgleich ausgeschlossen.
  • Wurde 4050 oder 4055 am selben Zahn bereits berechnet? Dann ist zusätzlich die eigenständige 30-Tage-Regel zu beachten.

Damit wird auch deutlich, weshalb die häufig gestellte Frage, ob 1040 und 4050 „auf derselben Rechnung“ stehen dürfen, fachlich zu unscharf ist. Die Rechnung ist nicht die maßgebliche Einheit. Selbst die Sitzung allein reicht als Prüfmaßstab nicht aus. Entscheidend ist die Zuordnung der tatsächlich erbrachten Leistung zum jeweiligen Zahn.

Dokumentation muss die zahnbezogene Abrechnung nachvollziehbar machen

Diese Systematik wirkt unmittelbar auf die Dokumentation. Werden in einer Sitzung an bestimmten Zähnen Leistungen nach GOZ 1040 und an anderen Zähnen Leistungen nach 4050 oder 4055 erbracht, muss die unterschiedliche Zuordnung nachvollziehbar bleiben.

Darin liegt keine zusätzliche Sondervorschrift speziell für GOZ 1040 neben 4050. Die Anforderung ergibt sich aus der Abrechnungslogik selbst: Wenn die Zulässigkeit der Kombination davon abhängt, an welchem Zahn welche Leistung erbracht wurde, muss sich genau diese Trennung anhand der Leistungszuordnung nachvollziehen lassen.

Eine rein sitzungsbezogene Dokumentation würde dagegen die entscheidende Information verdecken. Für die Abgrenzung zählt nicht nur, dass an einem Termin professionelle Zahnreinigung und Zahnsteinentfernung stattgefunden haben, sondern wo die jeweiligen Leistungen erbracht wurden.

Der einzelne Zahn entscheidet über den Berechnungsausschluss

Der Wortlaut der Gebührenordnung enthält bei GOZ 1040 einen ausdrücklichen Ausschluss gegenüber 4050 und 4055. Für seine praktische Reichweite ist jedoch die zahnbezogene Betrachtung entscheidend. Die Bundeszahnärztekammer beschreibt den Ausschluss als zahn- und sitzungsgleich; das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg stützt für den dort entschiedenen Einzelfall die Unterscheidung zwischen verschiedenen Zähnen.

Für die Praxis ist deshalb eine präzise Prüffrage hilfreicher als ein pauschales „1040 oder 4050“: Welche Leistung wurde an welchem Zahn in welcher Sitzung erbracht? Erst danach ist gegebenenfalls die eigenständige 30-Tage-Regel für 4050 und 4055 zu prüfen. Wo die konkrete Leistungserbringung oder ihre Zuordnung im Einzelfall unklar ist, lässt sich die Berechnungsfähigkeit nicht allein anhand der verwendeten Gebührennummern beurteilen.

Quellen

  1. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1Bundesministerium der Justiz
  2. Originäre und analoge Leistungen der ParodontitisbehandlungBundeszahnärztekammer
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