Kieferorthopädische Abrechnung
GOZ 6100 im KVA: Brackets und Zusatzkosten abrechnen

Kieferorthopädische Abrechnung

Die GOZ 6100 regelt die Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel. Bei der GOZ 6100 im KVA kommt es auf die Anzahl der geplanten Eingliederungen, die korrekte Berücksichtigung von Materialkosten und die Abgrenzung zusätzlicher Leistungen an. Besonders die Kombination mit GOZ 2197 ist rechtlich umstritten und erfordert eine differenzierte Bewertung.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) führt die Nummer 6100 im Abschnitt G für kieferorthopädische Leistungen. Sie erfasst die Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel und ist mit 165 Punkten bewertet. Im Kostenvoranschlag (KVA) wird damit eine konkret geplante Eingliederungsleistung angesetzt, keine pauschale kieferorthopädische Behandlungsmaßnahme.
Nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) gehören das Positionieren des Brackets, seine Eingliederung und die Entfernung überschüssigen Befestigungsmaterials zum Leistungsumfang. Die Gebührennummer gilt sowohl für vestibulär als auch für lingual befestigte Brackets.
Für die Abrechnung ist diese Leistungsbeschreibung maßgeblich. Sie bestimmt, welche Arbeitsschritte bereits mit der Gebühr abgegolten sind und bei welchen zusätzlichen Maßnahmen eine eigenständige Berechnung überhaupt in Betracht kommt.
Die Bewertung der GOZ 6100 ergibt bei den üblichen Steigerungsfaktoren folgende Gebühren:
| Steigerungsfaktor | Gebühr je Ansatz |
|---|---|
| 1,0-fach | 9,28 Euro |
| 2,3-fach | 21,34 Euro |
| 3,5-fach | 32,48 Euro |
Die Bemessung des Steigerungsfaktors richtet sich nach § 5 GOZ. Dabei sind die Schwierigkeit, der Zeitaufwand und die Umstände der Leistungserbringung nach den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Ein bestimmter Faktor ergibt sich nicht automatisch aus der Verwendung eines bestimmten Brackettyps.
Bei der GOZ 6100 im KVA müssen Anzahl und Bewertung der geplanten Eingliederungen nachvollziehbar sein. Die Aufnahme einer Gebührenposition in den Kostenvoranschlag bedeutet allerdings nicht, dass diese später unabhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung berechnet werden darf.
Die Berechnungshäufigkeit gehört zu den zentralen Fragen der kieferorthopädischen Abrechnung. Der Kommentar der Bundeszahnärztekammer unterscheidet dabei mehrere Behandlungssituationen, die im KVA und in der späteren Rechnung nicht gleichgesetzt werden sollten.
Werden an einem Zahn tatsächlich mehrere Brackets eingegliedert, hält die BZÄK einen mehrfachen Ansatz der GOZ 6100 für möglich. Die Anzahl der berechenbaren Leistungen muss daher nicht zwingend mit der Anzahl der behandelten Zähne übereinstimmen.
Entscheidend ist die tatsächlich ausgeführte Eingliederung. Ein erhöhter technischer Aufwand allein rechtfertigt keinen zusätzlichen Ansatz derselben Gebührennummer. Für die Abrechnungsdokumentation sollte erkennbar bleiben, welche Brackets an welchen Zähnen befestigt wurden.
Auch die Wiederbefestigung eines gelösten Brackets kann nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer eine erneute Berechnung der GOZ 6100 begründen. Voraussetzung ist eine tatsächlich erbrachte neue Eingliederungsleistung.
GOZ 6100 regelt die Bracketeingliederung mit 165 Punkten. Mehrfachberechnung, Materialmehrkosten und die umstrittene zusätzliche GOZ 2197 erfordern eine genaue Leistungsabgrenzung.
Davon zu unterscheiden ist die Umpositionierung. Wird ein Bracket entfernt und anschließend an anderer Position erneut eingegliedert, kommen nach dem BZÄK-Kommentar die GOZ 6110 für die Entfernung und die GOZ 6100 für die erneute Eingliederung in Betracht.
Für den ursprünglichen KVA lässt sich nicht jede spätere Wiederbefestigung vorhersehen. Ob im konkreten Behandlungsverlauf eine zusätzliche Gebühr berechnet werden kann, hängt deshalb von der dokumentierten Leistung ab. Eine pauschale Berechnung sämtlicher Reparatur- oder Korrekturmaßnahmen ist daraus nicht abzuleiten.
Bei der GOZ 6100 im KVA ist die zusätzliche Berechnung der GOZ 2197 für die adhäsive Befestigung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Bundeszahnärztekammer und das Bundesverwaltungsgericht vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen.
Nach Auffassung der BZÄK geht die adhäsive Befestigung nicht vollständig im Leistungsinhalt der GOZ 6100 auf. Ihr Kommentar hält deshalb eine zusätzliche Berechnung der GOZ 2197 für möglich.
Diese Bewertung ist eine gebührenrechtliche Auslegung der Berufsvertretung. Sie darf nicht mit einer verbindlichen Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit gleichgesetzt werden. Die Bundeszahnärztekammer weist in ihrer Kommentierung selbst auf die abweichende Rechtsprechung hin.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 5. März 2021, Aktenzeichen 5 C 11.19, entschieden, dass die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets bereits von der GOZ 6100 umfasst ist. Eine zusätzliche Beihilfefähigkeit der GOZ 2197 wurde in diesem Zusammenhang verneint.
Eine andere Bewertung findet sich in der älteren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hatte mit Urteil vom 6. Juni 2016, Aktenzeichen 14 BV 15.527, eine Auslegung vertreten, die eine zusätzliche Berechnung der adhäsiven Befestigung stützt.
Die Entscheidungen zeigen eine rechtliche Kontroverse. Die spätere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besitzt für die beihilferechtliche Bewertung besonderes Gewicht. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass sämtliche privaten Krankenversicherungsverträge nach denselben Voraussetzungen zu beurteilen sind.
Für die Abrechnungspraxis bleibt die Unterscheidung zwischen Berechenbarkeit und Erstattungsfähigkeit entscheidend. Eine im KVA ausgewiesene GOZ 2197 ist keine Zusage, dass ein privater Kostenträger die entsprechende Gebühr übernimmt. Die konkrete Erstattung richtet sich nach der jeweils einschlägigen Rechts- oder Vertragsgrundlage.
Die allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten eine ausdrückliche Regelung zu Material- und Laborkosten. Bei der GOZ 6100 sind Standardmaterialien bereits in der Gebühr enthalten. Die Verordnung nennt hierfür beispielsweise unprogrammierte Edelstahlbrackets.
Für Materialien, die über diesen Standard hinausgehen, können unter bestimmten Voraussetzungen gesonderte Mehrkosten berechnet werden. Die Verwendung eines höherwertigen Brackets allein genügt dafür nicht.
Die GOZ verlangt eine persönliche Absprache und eine schriftliche Vereinbarung vor der Verwendung entsprechender Materialien. Darin müssen die voraussichtlichen Material- und Laborkosten sowie die abzuziehenden Kosten des Standardmaterials ausgewiesen werden. Hinzu kommt der Hinweis, dass eine vollständige Kostenerstattung möglicherweise nicht erfolgt.
Für die GOZ 6100 im KVA sind damit vier Punkte voneinander zu unterscheiden:
Eine transparente Kostenaufstellung trennt die zahnärztliche Leistung von vereinbarungsfähigen Materialmehrkosten. Damit lässt sich zugleich vermeiden, dass bereits abgegoltene Standardmaterialien nochmals als eigenständige Kostenposition erscheinen.
Nicht jede adhäsiv befestigte kieferorthopädische Struktur erfüllt den Leistungsinhalt der GOZ 6100. Die Bezeichnung des verwendeten Materials oder die technische Ähnlichkeit einer Befestigung reichen für die Zuordnung zu einer Gebührennummer nicht aus.
Die Bundeszahnärztekammer unterscheidet klassische Klebebrackets von Attachments, die im Rahmen einer Alignerbehandlung eingesetzt werden. Für solche Attachments beschreibt sie eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ.
Auch bei Retainerbefestigungen muss der konkrete Leistungsinhalt gesondert beurteilt werden. Die Anwendung einer adhäsiven Technik macht eine Befestigungsleistung nicht automatisch zu einer Eingliederung nach GOZ 6100.
Eine gesonderte Bracketumfeldversiegelung kann nach Auffassung der BZÄK zusätzlich berechnet werden, wenn sie als eigenständige Leistung erbracht wird. Entscheidend ist die Abgrenzung von den Arbeitsschritten, die bereits zur Eingliederung des Brackets gehören.
Für die Abrechnungsdokumentation ist deshalb nicht nur die Bezeichnung einer Zusatzleistung relevant, sondern auch deren tatsächlicher Inhalt.
Bei der GOZ 6100 im KVA lassen sich die wesentlichen Abrechnungsfragen auf die Leistungszuordnung, die Anzahl der Ansätze und die Abgrenzung weiterer Gebührenpositionen konzentrieren. Eine strukturierte Prüfung sollte folgende Fragen beantworten:
Diese Prüfung ersetzt nicht die Beurteilung des konkreten Behandlungsfalls. Sie hilft jedoch, typische Unklarheiten bereits bei der Kostenplanung zu erkennen und die spätere Rechnungsstellung auf eine nachvollziehbare Dokumentation zu stützen.
Die GOZ 6100 enthält eine klar bezeichnete kieferorthopädische Leistung. Schwierigkeiten entstehen vor allem dort, wo mehrere Eingliederungen, zusätzliche Materialien oder weitere Befestigungsleistungen zusammentreffen.
Die unterschiedlichen Bewertungen zur GOZ 2197 verdeutlichen, weshalb eine fachlich begründete Gebührenposition nicht automatisch eine gesicherte Erstattung bedeutet. Für die GOZ 6100 im KVA ist daher eine präzise Trennung zwischen Leistungsinhalt, Gebührenansatz und Kostenträgerentscheidung erforderlich.
Eine belastbare Kostenplanung orientiert sich an der tatsächlich vorgesehenen Behandlung, berücksichtigt die formellen Anforderungen der Gebührenordnung und dokumentiert zusätzliche Leistungen nachvollziehbar. Gerade bei umstrittenen Gebührenkombinationen ist diese fachliche Klarheit wichtiger als eine möglichst umfangreiche Aufstellung einzelner Positionen.
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