GOZ Abrechnung
Parodontaltherapie: GOZ 4070, 4075 oder analog?

GOZ Abrechnung

Bei der Abrechnung einer geschlossenen Parodontaltherapie reicht die Unterscheidung zwischen einwurzeligen und mehrwurzeligen Zähnen nicht aus. Die Gebührenordnung für Zahnärzte sieht mit GOZ 4070 und 4075 zwar zwei klar definierte Positionen vor. Bei der antiinfektiösen Therapie (AIT) und bestimmten Maßnahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) greifen jedoch gesonderte Analogberechnungsempfehlungen. Für einen korrekten Kostenvoranschlag muss deshalb zuerst der geplante Leistungsinhalt feststehen.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) unterscheidet bei der geschlossenen parodontalchirurgischen Therapie zwischen einwurzeligen und mehrwurzeligen Zähnen. Beide Gebührennummern erfassen insbesondere die Entfernung subgingivaler Konkremente und die Glättung der Wurzeloberflächen. Die Zuordnung richtet sich nach dem behandelten Zahn beziehungsweise Implantat.
GOZ 4070 gilt für einwurzelige Zähne und Implantate. GOZ 4075 ist dagegen für mehrwurzelige Zähne vorgesehen. Diese Unterscheidung ist unmittelbar im Gebührenverzeichnis festgelegt und beeinflusst die Punktzahl sowie den daraus berechneten Gebührenbetrag.
| Merkmal | GOZ 4070 | GOZ 4075 |
|---|---|---|
| Leistungszuordnung | Einwurzeliger Zahn oder Implantat | Mehrwurzeliger Zahn |
| Punktzahl | 100 | 130 |
| Einfachsatz | 5,62 € | 7,31 € |
| 2,3-facher Satz | 12,94 € | 16,82 € |
| 3,5-facher Satz | 19,68 € | 25,59 € |
Bei der Erstellung eines privaten Kostenvoranschlags (KVA) muss die Gebührenposition mit der geplanten Behandlung übereinstimmen. Eine falsche Zuordnung verändert nicht nur den kalkulierten Betrag. Sie kann auch dazu führen, dass der angesetzte Gebührentatbestand die tatsächlich vorgesehene Leistung nicht zutreffend beschreibt.
Der Begriff „geschlossene Parodontaltherapie“ wird in der Praxis für unterschiedliche Behandlungsmaßnahmen verwendet. Gebührenrechtlich ist diese Bezeichnung zu ungenau, um daraus unmittelbar GOZ 4070 oder 4075 abzuleiten.
Nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) beschreibt die geschlossene parodontalchirurgische Therapie ein Vorgehen ohne Aufklappung des Zahnfleisches unter Erhaltung der Gingivamanschette. Eine gegebenenfalls erforderliche Gingivakürettage gehört nach dieser Auslegung bereits zum Leistungsinhalt.
Anders einzuordnen ist die nichtchirurgische subgingivale Instrumentierung im Rahmen einer leitlinienorientierten Parodontitisbehandlung. Auch sie erfolgt ohne chirurgische Eröffnung. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie automatisch unter die originären Gebührennummern 4070 oder 4075 fällt.
Die gebührenrechtliche Prüfung beginnt daher mit der Art der geplanten Maßnahme, nicht mit der Wurzelanzahl. Erst wenn eine geschlossene parodontalchirurgische Leistung nach 4070 oder 4075 vorliegt, wird die Unterscheidung zwischen einwurzeligen und mehrwurzeligen Zähnen entscheidend.
Für die systematische Parodontaltherapie haben die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und Vertreter der Beihilfe im Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen gemeinsame Abrechnungsempfehlungen entwickelt. Sie betreffen insbesondere Leistungen, die im originären Gebührenverzeichnis nicht entsprechend beschrieben sind.
GOZ 4070 und 4075 betreffen die geschlossene parodontalchirurgische Therapie und unterscheiden nach Wurzelanzahl. Für die nichtchirurgische subgingivale Instrumentierung bei AIT und UPT gelten gesonderte Analogberechnungsempfehlungen.
Die subgingivale Instrumentierung im Rahmen der antiinfektiösen Therapie (AIT) ohne Weichgewebskürettage wird nach Beschluss Nr. 55 des Beratungsforums analog berechnet. Als Bewertungsgrundlage empfiehlt das Gremium GOZ 3010a für einwurzelige und GOZ 4138a für mehrwurzelige Zähne.
Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 GOZ. Die Vorschrift ermöglicht die Berechnung selbstständiger zahnärztlicher Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht beschrieben sind, anhand einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung.
Die angehängte Kennzeichnung „a“ verdeutlicht den analogen Ansatz. Berechnet wird nicht die originäre Leistung der herangezogenen Gebührennummer, sondern eine eigenständige, entsprechend bewertete Behandlung.
Eine zusätzliche Berechnung von GOZ 4070 oder 4075 für denselben Leistungsinhalt ist nach Beschluss Nr. 55 ausgeschlossen. Im KVA muss deshalb erkennbar sein, ob die geplante Parodontaltherapie als originäre parodontalchirurgische Leistung oder als analoge AIT-Leistung angesetzt wird.
Auch für die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) enthält das Beratungsforum eine gesonderte Empfehlung. Beschluss Nr. 56 betrifft die lokalisierte subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen. Hierfür werden GOZ 0090a beziehungsweise GOZ 2197a als analoge Bewertungspositionen empfohlen.
Die parallele Berechnung von GOZ 4070 oder 4075 für dieselbe Leistung ist nach dieser Empfehlung nicht vorgesehen. Entscheidend bleibt die konkrete Maßnahme innerhalb der UPT. Aus der Bezeichnung einer Behandlungssitzung allein lässt sich die zutreffende Gebührenposition nicht ableiten.
Die Beschlüsse des Beratungsforums ändern den Wortlaut der GOZ nicht. Sie dokumentieren eine gemeinsame fachliche Auslegung und Abrechnungsempfehlung. Für die gebührenrechtliche Einordnung bleibt die Verordnung selbst maßgeblich.
Eine zutreffende Einzelposition garantiert noch keinen widerspruchsfreien Kostenvoranschlag. Bei umfangreicheren PAR-Behandlungsplänen kommt es ebenso darauf an, welche Leistungen bereits durch andere Gebührennummern abgegolten sind.
Die GOZ enthält bei Nummer 1040 eine ausdrückliche Abrechnungsbestimmung: Die professionelle Zahnreinigung ist neben GOZ 4070 und 4075 nicht berechnungsfähig.
Bei GOZ 4050 und 4055 für die Entfernung harter und weicher Zahnbeläge muss geprüft werden, ob eine eigenständige Leistung vorliegt. Nach § 4 Abs. 2 GOZ dürfen Bestandteile einer bereits berechneten Leistung nicht zusätzlich als selbstständige Leistung angesetzt werden.
Für die Abrechnung der Parodontaltherapie bedeutet dies, dass die technische Durchführung einzelner Arbeitsschritte noch keine gesonderte Berechnungsfähigkeit begründet. Ausschlaggebend ist der Leistungsinhalt der jeweiligen Gebührenposition.
GOZ 4090 und 4100 beschreiben offene parodontalchirurgische Maßnahmen. Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer sind diese zahn- und sitzungsgleich nicht neben GOZ 4070 oder 4075 berechnungsfähig.
Eine eigenständige Gingivektomie nach GOZ 4080 kann dagegen nach Auffassung der BZÄK zusätzlich berechnungsfähig sein. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine selbstständige Leistung vorliegt. Ob dies bei einer konkreten Behandlung zutrifft, lässt sich nur anhand des vorgesehenen und dokumentierten Leistungsumfangs beurteilen.
Bei der Kalkulation eines privaten PAR-Behandlungsplans sollten klinische Planung und gebührenrechtliche Zuordnung getrennt nachvollziehbar sein. Gerade bei mehreren Behandlungsschritten lässt sich so vermeiden, dass allgemeine Bezeichnungen ungeprüft in Gebührenpositionen übertragen werden.
Nach § 5 GOZ bestimmen insbesondere Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Ausführung die Gebührenbemessung, soweit diese Kriterien nicht bereits im Leistungsinhalt berücksichtigt sind.
Bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes verlangt § 10 GOZ für die spätere Rechnung eine verständliche und nachvollziehbare schriftliche Begründung. Daraus ergibt sich nicht automatisch eine identische formelle Begründungspflicht für jeden Kostenvoranschlag.
Dennoch ist es sinnvoll, die für die Gebührenbemessung relevanten Umstände bereits während der Behandlungsplanung festzuhalten. Die spätere Abrechnung muss schließlich mit der erbrachten Leistung und dem angesetzten Faktor übereinstimmen.
Von der Berechnungsfähigkeit zu unterscheiden ist die Erstattung durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. Ob die Kosten einer bestimmten Parodontaltherapie übernommen werden, hängt von den jeweiligen Versicherungs- beziehungsweise Beihilfegrundlagen ab. Eine verbindliche Erstattungszusage lässt sich aus der GOZ-Zuordnung allein nicht ableiten.
GOZ 4070 und 4075 unterscheiden sich eindeutig nach dem behandelten Zahn beziehungsweise Implantat. Die eigentliche Schwierigkeit bei der Abrechnung einer geschlossenen Parodontaltherapie liegt jedoch häufig davor: bei der Frage, ob die geplante Maßnahme überhaupt den originären parodontalchirurgischen Leistungsinhalt erfüllt.
Die Analogberechnungsempfehlungen für AIT und UPT zeigen, weshalb die bloße Unterscheidung nach Wurzelanzahl zu kurz greift. Erst die genaue Einordnung der Behandlung ermöglicht eine nachvollziehbare Gebührenauswahl, verhindert Überschneidungen und schafft eine belastbare Grundlage für den privaten Kostenvoranschlag.
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