Abrechnung richtig prüfen
GOZ-Abrechnung: Wann zusätzliche Gebühren trotz Behandlung entfallen

Abrechnung richtig prüfen

Das Zielleistungsprinzip setzt der Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte klare Grenzen. § 4 Abs. 2 GOZ verhindert eine zusätzliche Berechnung, wenn ein Arbeitsschritt bereits Bestandteil einer anderen Leistung ist oder lediglich deren besondere Ausführung darstellt. Für Praxen ist deshalb nicht allein entscheidend, was tatsächlich gemacht wurde, sondern wie die GOZ die einzelnen Leistungen rechtlich und gebührenmäßig voneinander trennt.
Deutschland, 14. September 2026. Mehrere Behandlungsschritte bedeuten nicht automatisch mehrere abrechenbare Gebührenpositionen. Gerade bei komplexeren Behandlungen kann medizinisch viel passieren, ohne dass jeder einzelne Schritt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte als eigenständige Leistung angesetzt werden darf. Das Zielleistungsprinzip der GOZ zieht hier eine wichtige Grenze.
Die maßgebliche Regel steht in § 4 Abs. 2 GOZ. Danach dürfen grundsätzlich nur selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Geht eine Leistung bereits in einer anderen Gebührenposition auf oder stellt sie lediglich eine besondere Ausführung dieser Leistung dar, darf sie nicht ein zweites Mal gesondert abgerechnet werden.
Der Hintergrund ist ein klassisches Doppelberechnungsverbot. Eine Leistung soll nicht zweimal honoriert werden, nur weil sie sich im tatsächlichen Behandlungsablauf in mehrere einzelne Schritte zerlegen lässt. Genau diese Trennung zwischen medizinischer Tätigkeit und gebührenrechtlicher Selbstständigkeit macht das Zielleistungsprinzip in der Praxis so relevant.
Der Ausgangspunkt ist unspektakulär, aber folgenreich: Nicht jeder zusätzliche Handgriff ist auch eine zusätzliche Gebührenleistung. Eine besondere Technik, ein höherer Zeitaufwand oder ein weiterer Behandlungsschritt können medizinisch notwendig sein, ohne deshalb eine eigene Abrechnungsposition zu begründen.
Nach § 4 Abs. 2 GOZ kommt es zunächst darauf an, ob überhaupt eine selbstständige zahnärztliche Leistung vorliegt. Fehlt diese Selbstständigkeit, kann bereits an dieser Stelle eine gesonderte Berechnung ausscheiden.
Besonders konkret wird die Vorschrift beim sogenannten methodisch notwendigen Bestandteil. Hier nennt die GOZ selbst zwei Voraussetzungen: Der betreffende Schritt muss inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der Zielleistung erfasst sein und zugleich bei deren Bewertung berücksichtigt worden sein.
Auch die Bundeszahnärztekammer stellt in ihrer Kommentierung zu § 4 GOZ auf diese beiden Kriterien ab. Damit wird deutlich: Die bloße zeitliche Nähe zweier Maßnahmen reicht nicht aus. Nur weil ein Schritt unmittelbar vor oder nach einer anderen Behandlung erfolgt, ist er gebührenrechtlich noch nicht automatisch Teil dieser Zielleistung.
Das Zielleistungsprinzip erfasst nicht nur klassische Teilleistungen. § 4 Abs. 2 GOZ kennt noch eine zweite, für die Abrechnung ebenso wichtige Konstellation: die besondere Ausführung einer bereits berechneten Leistung.
Das bedeutet: Selbst wenn ein Behandlungsschritt nicht als zwingend notwendiger Bestandteil der Hauptleistung eingestuft wird, kann eine zusätzliche Gebühr dennoch unzulässig sein. Das ist dann der Fall, wenn der Schritt lediglich eine technische oder methodische Variante einer bereits beschriebenen Leistung darstellt.
Wie weit diese Regel reichen kann, zeigt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2021. In dem Verfahren ging es um die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets und die Frage, ob neben der GOZ-Nr. 6100 zusätzlich die Nr. 2197 berechnet werden darf.
§ 4 Abs. 2 GOZ begrenzt die zusätzliche Berechnung, wenn eine Leistung bereits erfasst oder nur besonders ausgeführt wird. Maßgeblich sind Selbstständigkeit, Leistungsbeschreibung und Bewertung.
Das Gericht verneinte die zusätzliche Berechnung. Entscheidend war dabei nicht, dass die Adhäsivtechnik zwingend als methodisch notwendiger Bestandteil der Bracket-Leistung gelten musste. Das Bundesverwaltungsgericht sah sie vielmehr als besondere Ausführung der bereits erfassten Leistung an.
Gerade diese Unterscheidung ist für das Verständnis von § 4 Abs. 2 GOZ zentral. Ein zusätzlicher Arbeitsschritt kann also auch dann von einer eigenen Abrechnung ausgeschlossen sein, wenn er nicht vollständig in der klassischen Definition eines notwendigen Bestandteils aufgeht.
Für Zahnarztpraxen folgt daraus eine wichtige Konsequenz: Eine modernere, aufwendigere oder technisch differenziertere Methode schafft nicht automatisch eine neue Gebührenleistung. Entscheidend bleibt, ob die GOZ darin tatsächlich eine eigenständige Leistung erkennt.
Das gilt auch dann, wenn die Methode im konkreten Fall zusätzlichen Aufwand verursacht. Das Gebührenrecht knüpft nicht allein daran an, wie komplex oder zeitintensiv ein Behandlungsschritt tatsächlich war. Maßgeblich ist vielmehr die Systematik des Gebührenverzeichnisses.
Diese Linie findet sich auch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum vergleichbaren Zielleistungsprinzip der Gebührenordnung für Ärzte. Dort wurde betont, dass die Abgrenzung nicht nur danach erfolgen darf, ob ein Schritt im konkreten Behandlungsfall notwendig war. Heranzuziehen sind vielmehr die Leistungsbeschreibung, die Systematik der Gebührenordnung und die Bewertung der jeweiligen Positionen.
Für die GOZ-Abrechnung bedeutet das: Der tatsächliche Ablauf am Behandlungsstuhl ist wichtig, aber nicht allein ausschlaggebend. Die entscheidende Frage lautet, ob der betreffende Schritt gebührenrechtlich eigenständig genug ist, um eine eigene Position zu tragen.
In der Praxis wäre ein fester Katalog hilfreich, der für jede Kombination von GOZ-Nummern eindeutig festlegt, was nebeneinander berechnet werden darf und was nicht. Einen solchen abschließenden Katalog gibt es jedoch nicht.
Bei strittigen Kombinationen muss daher genauer geprüft werden. Maßgeblich sind die jeweilige Leistungsbeschreibung, die Allgemeinen Bestimmungen, die Bewertung der Gebührenposition und mögliche ausdrückliche Abrechnungsregeln. Hinzu kommt die Rechtsprechung zu einzelnen Konstellationen.
Dass solche Fragen keineswegs immer eindeutig beantwortet werden, zeigt die Diskussion um die Trepanation nach GOZ-Nr. 2390 und nachfolgende endodontische Leistungen. Nach der von der Bundeszahnärztekammer dokumentierten Rechtsprechung haben Gerichte die selbstständige Berechenbarkeit in dieser Konstellation unterschiedlich beurteilt.
Eine Entscheidung lehnte eine gesonderte Berechnung bei unmittelbar anschließender endodontischer Behandlung ab. In einem anderen Verfahren wurde die Trepanation dagegen als eigenständige Leistung angesehen. Schon dieses Beispiel zeigt, warum das Zielleistungsprinzip nicht allein anhand der Reihenfolge einzelner Behandlungsschritte beurteilt werden kann.
Für die Beurteilung einer zusätzlichen Gebührenposition lässt sich aus § 4 Abs. 2 GOZ und der dazu vorliegenden Auslegung ein klarer Prüfweg ableiten:
Erst aus dem Zusammenspiel dieser Punkte ergibt sich, ob eine zusätzliche GOZ-Gebühr zulässig ist. Eine rein formale Betrachtung nach dem Muster „zusätzlicher Schritt gleich zusätzliche Position“ greift zu kurz.
Missverständlich ist häufig schon die Sprache. Wenn von einem „Leistungsausschluss“ die Rede ist, kann der Eindruck entstehen, § 4 Abs. 2 GOZ verbiete eine bestimmte Behandlung oder einen bestimmten Arbeitsschritt. Das ist nicht der Fall.
Die Vorschrift betrifft allein die Abrechnung. Ein medizinisch notwendiger oder sinnvoller Behandlungsschritt darf selbstverständlich durchgeführt werden. Die gebührenrechtliche Frage lautet lediglich, ob dafür neben einer bereits berechneten Zielleistung noch eine weitere Gebührenposition angesetzt werden darf.
Gerade für die Kommunikation mit Patienten und Kostenträgern ist diese Trennung wichtig. Der Umfang der Behandlung und der Umfang der abrechenbaren Leistungen sind nicht zwingend deckungsgleich.
Umgekehrt bedeutet das Zielleistungsprinzip allerdings auch nicht, dass jeder eng mit einer Hauptleistung verbundene Schritt automatisch in dieser aufgeht. Ob eine Leistung selbstständig ist, muss anhand der konkreten GOZ-Regelung beurteilt werden.
Am Ende führt die Prüfung immer zurück zur Gebührenordnung selbst. Die konkrete Leistungsbeschreibung, ihre Bewertung und mögliche besondere Abrechnungsregeln bestimmen, ob zwei Positionen nebeneinander stehen können.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bracket-Befestigung zeigt dabei besonders deutlich, wie weit § 4 Abs. 2 GOZ reichen kann. Nicht nur klassische Teilleistungen können von einer Zusatzabrechnung ausgeschlossen sein. Auch eine technische Variante kann unter das Zielleistungsprinzip fallen, wenn sie lediglich eine besondere Ausführung der bereits berechneten Hauptleistung darstellt.
Für Zahnarztpraxen bleibt deshalb eine Frage wichtiger als der bloße Blick auf den tatsächlichen Behandlungsaufwand: Sieht die GOZ in dem zusätzlichen Schritt tatsächlich eine eigenständige Leistung? Erst wenn das bejaht werden kann, ist der Weg zu einer zusätzlichen Gebührenposition grundsätzlich offen.
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