Private Abrechnung

GOZ 0090: Wann der Mehrfachansatz möglich ist

Patientin am Kartenlesegerät und ZFA am Empfang vor einem Bildschirm mit nicht lesbarer Praxisansicht.
Patientin und Praxisteam am Empfang während der administrativen Bearbeitung eines Behandlungsfalls. Bei der GOZ 0090 entscheidet nicht die Zahl der Einstiche allein über einen weiteren Ansatz. Symbolbild, mit KI erstellt.

Die GOZ 0090 kann an demselben Zahn mehr als einmal berechnet werden. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) schließt den Mehrfachansatz nicht aus, verlangt dafür aber eine Begründung in der Rechnung. Für die Abrechnungspraxis zählt deshalb nicht die Zahl der Einstiche, sondern ob tatsächlich eine weitere erforderliche Anästhesieleistung erbracht wurde.

Bei der Infiltrationsanästhesie liegt ein Fehlschluss nahe: zweimal injiziert, zweimal GOZ 0090. Gebührenrechtlich funktioniert diese Gleichung nicht. Der Verordnungstext stellt nicht auf die Anzahl der Einstiche ab. Er regelt vielmehr ausdrücklich den Fall, dass die Leistung an demselben Zahn mehr als einmal berechnet wird.

Damit rückt eine andere Frage in den Mittelpunkt: Warum war am selben Zahn eine weitere Anästhesieleistung erforderlich? Diese Unterscheidung ist nicht nur für die Berechnung wichtig, sondern auch für Dokumentation und Rechnungsbegründung.

GOZ 0090: Was die Gebührenordnung zur Mehrfachberechnung vorgibt

Die Gebührenordnung für Zahnärzte bezeichnet mit der GOZ 0090 die intraorale Infiltrationsanästhesie. Die Gebührenposition ist mit 60 Punkten bewertet. Für die Mehrfachberechnung enthält sie eine eigene Vorgabe: Wird die GOZ 0090 je Zahn mehr als einmal angesetzt, muss dies in der Rechnung begründet werden.

Das ist der entscheidende Ausgangspunkt. Die GOZ verbietet einen zweiten Ansatz am selben Zahn nicht. Sie berücksichtigt diese Konstellation ausdrücklich und knüpft daran eine Begründungspflicht.

Eine abschließende Liste zulässiger Gründe liefert der Verordnungstext allerdings nicht. Auch eine feste Mindestdauer der Behandlung, eine bestimmte Menge des Anästhetikums oder eine vorgegebene Zahl von Einstichen nennt die GOZ 0090 für die Mehrfachberechnung nicht. Solche Schwellen lassen sich aus der zugrunde liegenden Quellenlage daher nicht ableiten.

Wann eine weitere GOZ 0090 nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer infrage kommt

Für die praktische Auslegung ist der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) relevant. Dabei muss die Quellenebene sauber bleiben: Der Kommentar gibt die Auffassung der Kammer zur Gebührenordnung wieder. Er ist nicht mit dem Verordnungstext selbst gleichzusetzen.

Unzureichende Schmerzausschaltung macht eine weitere Anästhesie erforderlich

Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer kann die GOZ 0090 mehrfach berechenbar sein, wenn ein Einstich nicht genügt, um eine vollständige Schmerzausschaltung zu erreichen, und deshalb mehrfach beziehungsweise an unterschiedlichen Stellen anästhesiert werden muss.

Die Abrechnungslogik hängt damit nicht am technischen Vorgang des Einstichs. Maßgeblich ist die erforderliche zusätzliche Anästhesieleistung. Ein weiterer Einstich allein beantwortet die Gebührenfrage noch nicht.

Das Wichtigste in Kürze

Die GOZ 0090 kann am selben Zahn mehrfach berechenbar sein, wenn eine weitere Anästhesieleistung erforderlich wird. Mehrere Einstiche allein rechtfertigen keinen Mehrfachansatz.

Was gilt konkret?
Die GOZ verbietet einen zweiten Ansatz am selben Zahn nicht.
Was ist bestätigt?
Wird die GOZ 0090 je Zahn mehr als einmal angesetzt, muss dies in der Rechnung begründet werden.
Was bedeutet das?
Die Abrechnungslogik hängt damit nicht am technischen Vorgang des Einstichs.
Was ist noch offen?
Eine allgemeine zeitliche Grenze lässt sich daraus nicht ableiten.

Stand:

Gerade für die Dokumentation ist diese Trennung wichtig. Aus den Unterlagen sollte der tatsächliche Behandlungsablauf nachvollziehbar hervorgehen. Für die Rechnung verlangt die GOZ bei der Mehrfachberechnung je Zahn zusätzlich eine Begründung.

Nachanästhesie bei länger dauernden Eingriffen

Eine weitere praxisrelevante Konstellation nennt die Bundeszahnärztekammer bei länger dauernden Eingriffen. Wird im Behandlungsverlauf eine Nachinjektion erforderlich, kann nach dieser Auslegung ein erneuter Ansatz der GOZ 0090 möglich sein.

Eine allgemeine zeitliche Grenze lässt sich daraus nicht ableiten. Die recherchierten Quellen tragen insbesondere keine Aussage, wonach die Infiltrationsanästhesie nach einer bestimmten Zahl von Minuten automatisch erneut berechenbar wäre. Entscheidend bleibt der konkrete Anlass der Nachanästhesie.

GOZ 0090: Mehrere Einstiche sind nicht automatisch mehrere Leistungen

Für die tägliche Abrechnung ist die Abgrenzung zwischen Einstich und berechenbarer Leistung besonders relevant. Die Landeszahnärztekammer Sachsen stellt klar, dass sich die Abrechnungshäufigkeit nicht schlicht aus der Zahl der Einstiche ergibt.

Das spielt vor allem bei Anästhesietechniken eine Rolle, deren Durchführung mehrere Einstiche erfordern kann. Auch die Zahnärztekammer Berlin greift diese Frage bei der intraligamentären Anästhesie auf: Mehrere Einstiche, die für diese Anästhesie notwendig sind, führen nicht allein deshalb zu mehreren Ansätzen der GOZ 0090.

Behandlungssituation Gebührenrechtliche Einordnung Folge für die Abrechnung
Mehrere Einstiche im Rahmen derselben Anästhesie Nicht automatisch mehrere Anästhesieleistungen Kein Mehrfachansatz allein aufgrund der Einstichzahl
Weitere Anästhesie wegen unzureichender Schmerzausschaltung Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer kann ein weiterer Ansatz infrage kommen Mehrfachberechnung je Zahn muss begründet werden
Erforderliche Nachanästhesie bei länger dauerndem Eingriff Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer kann GOZ 0090 erneut berechenbar sein Grund der Mehrfachberechnung muss in der Rechnung erkennbar sein

Damit lässt sich die zentrale Abgrenzung knapp formulieren: Der Einstich ist ein technischer Vorgang, die GOZ 0090 eine berechenbare Anästhesieleistung. Beides darf bei der Prüfung eines Mehrfachansatzes nicht gleichgesetzt werden.

Die Begründung muss den Anlass der weiteren Anästhesie erkennen lassen

Die Begründungspflicht bei einer mehr als einmaligen Berechnung je Zahn folgt unmittelbar aus der Gebührenordnung für Zahnärzte. Für die Praxis genügt es deshalb nicht, lediglich festzuhalten, dass nochmals injiziert wurde. Relevant ist, weshalb eine weitere Anästhesieleistung notwendig war.

Die Angabe „zweiter Einstich“ beschreibt zunächst nur den Ablauf. Sie erklärt nicht, warum ein erneuter Ansatz der GOZ 0090 gerechtfertigt sein soll. Die von der Bundeszahnärztekammer beschriebenen Fallgruppen setzen an einem anderen Punkt an: Eine zusätzliche Anästhesie kann etwa erforderlich werden, weil die vollständige Schmerzausschaltung noch nicht erreicht wurde oder weil im Verlauf eines länger dauernden Eingriffs nachanästhesiert werden muss.

Welche Begründung im konkreten Fall zutrifft, hängt vom tatsächlichen Behandlungsverlauf ab. Eine pauschale Standardformulierung kann diesen Sachverhalt nicht ersetzen. Die Quellenlage trägt auch keine universelle Formulierung, die unabhängig vom jeweiligen Behandlungsfall einen zweiten Ansatz absichern würde.

GOZ 0090 und Leitungsanästhesie: Nebeneinanderberechnung gesondert prüfen

Neben der Mehrfachberechnung derselben Gebührenposition stellt sich in der Praxis eine weitere Frage: Wie ist eine zusätzlich erforderliche Infiltrationsanästhesie zu behandeln, wenn bereits eine intraorale Leitungsanästhesie erbracht wurde?

Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen bei der Bundeszahnärztekammer hat sich mit der Nebeneinanderberechnung der GOZ 0090 und der GOZ 0100 für die intraorale Leitungsanästhesie befasst. Nach dessen Beschluss Nr. 52 kann eine medizinisch notwendige Infiltrationsanästhesie zahn- beziehungsweise regionsgleich neben einer Leitungsanästhesie berechnet werden. Einen entsprechenden Ausschluss enthält die GOZ nach Auffassung des Beratungsforums nicht.

Auch hier zeigt sich dieselbe Systematik: Die reine Zahl der Injektionen beantwortet die Abrechnungsfrage nicht. Entscheidend ist, welche Anästhesieleistungen im konkreten Behandlungsfall erforderlich waren und tatsächlich erbracht wurden.

Berechenbarkeit nach GOZ und Erstattung nicht vermischen

Bei Rückfragen von Kostenträgern ist eine weitere Trennung wichtig. Die Berechenbarkeit einer Leistung nach der Gebührenordnung und deren Erstattung oder Beihilfefähigkeit sind nicht zwangsläufig deckungsgleich.

In der recherchierten Beihilfepraxis finden sich restriktivere Maßstäbe, nach denen ein mehrfacher Ansatz der GOZ 0090 je Zahn und Sitzung als begründeter Ausnahmefall behandelt wird. Eine solche Erstattungspraxis verändert jedoch nicht den Wortlaut der Gebührenordnung für Zahnärzte.

Bei einer Beanstandung lohnt daher zunächst die genaue Einordnung des Konflikts: Wird die gebührenrechtliche Berechenbarkeit bestritten oder lediglich die Erstattungsfähigkeit nach den Regeln des jeweiligen Kostenträgers? Diese Fragen betreffen unterschiedliche Ebenen und sollten in der Argumentation nicht miteinander vermischt werden.

Der entscheidende Prüfpunkt ist nicht der zweite Einstich

Für die GOZ 0090 ergibt sich aus Verordnungstext und Kammerauslegung ein klares Prüfmuster. Ein weiterer Ansatz am selben Zahn ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Wird die Gebührenposition je Zahn mehr als einmal berechnet, verlangt die GOZ jedoch eine Begründung.

Die Auslegung der Bundeszahnärztekammer konkretisiert diesen Rahmen für typische Behandlungssituationen: Eine erforderliche zusätzliche Anästhesie zur vollständigen Schmerzausschaltung oder eine notwendige Nachanästhesie während eines länger dauernden Eingriffs kann einen weiteren Ansatz tragen. Die bloße Wiederholung eines Einstichs tut dies nicht automatisch.

Für die Abrechnungspraxis kommt es damit auf eine präzise Unterscheidung an: Nicht wie oft injiziert wurde, sondern warum eine weitere Anästhesieleistung am selben Zahn erforderlich war, ist für die Mehrfachberechnung der GOZ 0090 maßgeblich. Wo sich diese zusätzliche Erforderlichkeit aus dem konkreten Behandlungsverlauf nicht ableiten lässt, kann ein zweiter Ansatz nicht allein mit einem weiteren Einstich begründet werden.

Quellen

  1. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1, GOZ-Nr. 0090Bundesministerium der Justiz
  2. GOZ Nr. 0090 – GOZ-KommentarBundeszahnärztekammer
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