GOZ Abrechnung
GOZ 2197 bei Kompositfüllungen: Gerichte urteilen uneinheitlich

GOZ Abrechnung

Die GOZ 2197 neben 2060 oder 2080 gehört zu den Abrechnungskonstellationen, bei denen sich aus dem Wortlaut der Gebührenordnung keine unumstrittene Praxisregel ableiten lässt. Die Bundeszahnärztekammer sieht die adhäsiven Arbeitsschritte bereits als Bestandteil der Kompositrestauration, während mehrere Gerichte eine gesonderte Berechnung zugelassen haben. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob adhäsiv gearbeitet wurde, sondern ob die zusätzlich berechnete Leistung gebührenrechtlich bereits von 2060 oder 2080 erfasst wird.
Der Konflikt steckt bereits in den Leistungsbeschreibungen. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bezeichnet die Leistungen nach 2060 und 2080 ausdrücklich als Kompositrestaurationen in Adhäsivtechnik. Gleichzeitig enthält die GOZ mit 2197 eine eigene Gebührenposition für die adhäsive Befestigung.
Für die Abrechnung entsteht daraus eine Abgrenzungsfrage: Vergütet GOZ 2197 in dieser Konstellation eine eigenständige zusätzliche Leistung – oder wird ein Arbeitsschritt ein zweites Mal angesetzt, der mit der Kompositrestauration bereits abgegolten ist? Genau darüber gehen die Auffassungen auseinander.
GOZ 2060 erfasst eine einflächige, GOZ 2080 eine zweiflächige Kompositrestauration in Adhäsivtechnik. Die Adhäsivtechnik steht damit nicht lediglich als mögliche Ausführungsform außerhalb der Leistungsbeschreibung. Sie ist ausdrücklich Teil der jeweiligen Gebührenposition.
GOZ 2197 betrifft dagegen die adhäsive Befestigung. Die Gebührenordnung nennt hierzu unter anderem plastische Aufbauten, Stifte, Inlays, Kronen, Teilkronen und Veneers. Aus dem Vorhandensein dieser eigenständigen Gebührennummer folgt jedoch noch nicht, dass GOZ 2197 neben 2060 oder 2080 in jedem Fall zusätzlich berechnet werden kann.
Die rechtliche Schaltstelle ist § 4 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte. Danach darf eine Leistung nicht gesondert berechnet werden, wenn sie Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen berechneten Leistung ist. Die Vorschrift erfasst zudem den methodisch notwendigen Bestandteil einer anderen Leistung, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die entscheidende Prüfung lautet daher nicht: Wurde eine Adhäsivtechnik angewendet? Zu klären ist vielmehr: Stellt die mit GOZ 2197 angesetzte Leistung gegenüber der Kompositrestauration eine eigenständige Leistung dar?
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat sich zu dieser Abgrenzung ausdrücklich positioniert. Nach ihrer fachlichen und gebührenrechtlichen Auslegung gehören die notwendigen Schritte der Adhäsivtechnik bei den GOZ-Nrn. 2060 ff. bereits zum Leistungsinhalt. Die Bundeszahnärztekammer ordnet insbesondere Konditionieren, Primen und Bonden der beschriebenen Füllungsleistung zu.
Aus dieser Einordnung folgt ihre Auffassung zur Doppelberechnung: Wird eine entsprechende Kompositrestauration abgerechnet, sollte GOZ 2197 für diese adhäsiven Arbeitsschritte nicht noch einmal zusätzlich angesetzt werden. Der Begriff „Adhäsivtechnik“ in der Leistungsbeschreibung erhält damit entscheidendes Gewicht.
Für die Praxis ist allerdings wichtig, den rechtlichen Stellenwert dieser Position korrekt einzuordnen. Die Bundeszahnärztekammer liefert eine fachlich relevante Auslegung der Gebührenordnung. Ihre Stellungnahme ist aber nicht mit einer allgemein verbindlichen gerichtlichen Klärung gleichzusetzen. Gerade die dokumentierte Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte die Abgrenzung unterschiedlich vorgenommen haben.
GOZ 2197 neben 2060 oder 2080 ist nicht einheitlich geklärt. Die Bundeszahnärztekammer sieht adhäsive Arbeitsschritte als Bestandteil der Kompositrestauration; Gerichte haben die Nebeneinanderberechnung unterschiedlich beurteilt.
Wer GOZ 2197 neben 2060 oder 2080 allein mit dem Hinweis auf eine eindeutige Rechtsprechung beurteilen möchte, stößt auf ein Problem: Eine solche einheitliche Linie lässt sich aus den im Recherche-Dossier ausgewerteten Entscheidungen nicht ableiten. Es gibt Entscheidungen für und gegen die Nebeneinanderberechnung.
| Entscheidung | Konstellation | Ergebnis |
|---|---|---|
| Amtsgericht Düsseldorf, 01.07.2016, 25 C 2953/14 | 2197 neben 2060 | Gesonderte Berechnung zugelassen |
| Amtsgericht Siegburg, 24.07.2017, 116 C 29/15 | 2197 neben 2060/2080 | Gesonderte Berechnung zugelassen |
| Amtsgericht Stuttgart, 28.06.2016, 9 C 1059/16 | 2197 neben 2080 | Gesonderte Berechnung abgelehnt |
| Verwaltungsgericht Stuttgart, 18.11.2014, 13 K 757/13 | 2197 neben 2080 | Gesonderte Berechnung abgelehnt |
Das Amtsgericht Düsseldorf bejahte mit Urteil vom 1. Juli 2016, Aktenzeichen 25 C 2953/14, die gesonderte Berechnung der GOZ 2197 neben 2060. Die in der Urteilsdatenbank der Bundeszahnärztekammer als rechtskräftig geführte Entscheidung behandelte GOZ 2197 gegenüber 2060 als gesondert berechenbare Vergütung für zusätzlichen Aufwand.
In dieselbe Richtung weist das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 24. Juli 2017, Aktenzeichen 116 C 29/15. Dort wurde die Nebeneinanderberechnung der GOZ 2197 mit 2060 beziehungsweise 2080 zugelassen.
Damit scheidet eine pauschale Aussage aus, nach der GOZ 2197 neben 2060 oder 2080 zwingend eine unzulässige Doppelberechnung darstellt. Zumindest Teile der dokumentierten Rechtsprechung beurteilen diese Kombination anders.
Die Gegenposition knüpft eng an den Wortlaut der Kompositpositionen und an § 4 Abs. 2 GOZ an. Das Amtsgericht Stuttgart entschied mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juni 2016, Aktenzeichen 9 C 1059/16, dass bei GOZ 2080 Konditionieren und Kleben bereits Teil der Adhäsivtechnik seien. Den zusätzlichen Ansatz der GOZ 2197 sah das Gericht deshalb als Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GOZ an.
Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart verneinte mit rechtskräftigem Urteil vom 18. November 2014, Aktenzeichen 13 K 757/13, die gesonderte Berechnungsfähigkeit der GOZ 2197 neben 2080.
Diese Entscheidungen folgen damit im Ergebnis der Linie, die auch die Bundeszahnärztekammer vertritt: Sind die adhäsiven Arbeitsschritte bereits Bestandteil der berechneten Kompositrestauration, steht § 4 Abs. 2 GOZ einem erneuten Gebührenansatz entgegen.
Für die Abrechnungspraxis liegt hier ein wesentlicher Punkt. Ein dokumentierter adhäsiver Behandlungsablauf beantwortet für sich genommen noch nicht die Frage der selbstständigen Berechenbarkeit. Konditionieren, Primen oder Bonden belegen zunächst, dass adhäsiv gearbeitet wurde. Ob dafür neben GOZ 2060 oder 2080 zusätzlich GOZ 2197 angesetzt werden darf, ist eine andere Frage.
Genau an diesem Punkt verlaufen die beiden Argumentationslinien. Auf der einen Seite steht die Annahme eines zusätzlich vergütungsfähigen Aufwands. Auf der anderen Seite steht die Einordnung derselben Arbeitsschritte als Bestandteil der Kompositrestauration, womit das Doppelberechnungsverbot nach § 4 Abs. 2 GOZ relevant wird.
Nach der ausgewerteten Quellenlage gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung speziell zur Kombination GOZ 2197 neben 2060 oder 2080, die diesen Widerspruch allgemein aufgelöst hätte. Die Frage bleibt daher offen, soweit daraus eine bundesweit verbindliche Regel „immer zusätzlich berechenbar“ oder „grundsätzlich Doppelberechnung“ abgeleitet werden soll.
Ein weiterer häufiger Stolperstein liegt in der Vermischung zweier Ebenen. Ob eine Gebührenposition nach der GOZ berechenbar ist und ob ein privater Kostenträger oder eine Beihilfestelle den entsprechenden Betrag erstattet, sind unterschiedliche Fragen.
Das zeigt sich beispielsweise an den im Recherche-Dossier berücksichtigten sächsischen Beihilfehinweisen. Dort wird GOZ 2197 im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 als nicht beihilfefähig behandelt, weil die Leistung als bereits enthalten angesehen wird.
Eine solche Beihilferegelung beantwortet jedoch nicht automatisch die privatrechtliche Frage des Honoraranspruchs zwischen Zahnarztpraxis und Patient. Umgekehrt bedeutet eine gebührenrechtlich vertretene Berechenbarkeit nicht zwangsläufig, dass ein Kostenträger die Position ohne Einwand erstattet.
Bei einem Erstattungsstreit sollte deshalb zunächst sauber bestimmt werden, worüber überhaupt gestritten wird: über die Berechenbarkeit nach der Gebührenordnung oder über die Erstattungsfähigkeit nach den für den jeweiligen Kostenträger maßgeblichen Regeln.
Die Kontroverse um GOZ 2197 neben 2060 oder 2080 lässt sich nicht sinnvoll auf die Frage reduzieren, ob eine adhäsive Befestigung tatsächlich durchgeführt wurde. Gebührenrechtlich entscheidend ist die Abgrenzung der Leistungsinhalte. Sobald die zusätzlich angesetzte Leistung bereits Bestandteil der Kompositrestauration ist, kommt § 4 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte ins Spiel.
Gerade hier bleibt die Quellenlage widersprüchlich. Die Bundeszahnärztekammer und mehrere Gerichte sehen die relevanten adhäsiven Arbeitsschritte bereits durch die Kompositposition erfasst. Andere rechtskräftige Entscheidungen haben GOZ 2197 zusätzlich zu 2060 beziehungsweise 2080 zugelassen.
Für die Abrechnung folgt daraus keine belastbare Pauschalregel. Fachlich sauber ist vielmehr eine getrennte Prüfung von Leistungsinhalt, möglicher Selbstständigkeit der zusätzlich berechneten Leistung und der davon nochmals zu unterscheidenden Erstattungsfrage. Ob GOZ 2197 im konkreten Einzelfall neben 2060 oder 2080 berechnet werden kann, lässt sich aus der ausgewerteten Quellenlage nicht allgemeingültig beantworten. Der Beitrag ersetzt keine rechtliche oder gebührenrechtliche Beratung im Einzelfall.
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