Praxisführung
Delegation zahnärztlicher Leistungen in der Praxis

Praxisführung

Die Delegation zahnärztlicher Leistungen folgt keiner starren ZFA-/ZMP-Liste. Maßgeblich sind die konkrete Tätigkeit, die nachgewiesene Qualifikation der Mitarbeiterin sowie Anordnung, fachliche Weisung, Aufsicht und Kontrolle durch den Zahnarzt; eine ZMP kann wegen ihrer weitergehenden Fortbildung einen größeren Einsatzrahmen haben, übernimmt aber keine eigenständige Zahnheilkunde.
§ 1 Abs. 5 und 6 ZHG nennt delegierbare Tätigkeiten beispielhaft und verwendet dafür das Wort „insbesondere“. Genannt werden nach § 1 Abs. 5 ZHG unter anderem die Entfernung weicher und harter sowie klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge, Füllungspolituren, provisorische Verschlüsse und Kronen, Situationsabdrücke, Fluoridierungen und Fissurenversiegelungen. § 1 Abs. 6 ZHG enthält weitere Beispiele aus der Kieferorthopädie.
Die Berufsbezeichnung allein entscheidet den Einsatzrahmen nicht. Nach Angaben der Bundeszahnärztekammer setzt Delegation die individuelle Qualifikation, eine konkrete Anordnung, fachliche Weisung, Aufsicht und Kontrolle voraus. Für die von der BZÄK beschriebene ZMP-Aufstiegsfortbildung werden mindestens 400 Stunden genannt. Die weitergehende Qualifikation kann den Einsatzbereich erweitern, verleiht aber keine eigenständige Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde.
Der Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer ordnet insbesondere Untersuchung, Diagnosestellung und Aufklärung, Therapieplanung und die Entscheidung über Behandlungsmaßnahmen dem persönlichen zahnärztlichen Verantwortungsbereich zu. Gleiches gilt nach dieser Kammerauffassung insbesondere für invasive diagnostische und therapeutische Maßnahmen, Injektionen und operative Eingriffe.
Damit entscheidet nicht allein, ob eine ZFA oder ZMP eine Verrichtung technisch beherrscht. Maßgeblich ist auch die Funktion des Arbeitsschritts im Behandlungsablauf: Unterstützt die Mitarbeiterin eine vom Zahnarzt verantwortete Behandlung, oder übernimmt sie eine diagnostische beziehungsweise therapeutische Entscheidung, die beim Zahnarzt verbleibt?
| Gericht und Datum | Aktenzeichen | Konkreter Streitpunkt | Bewertung | Tragender Abgrenzungspunkt |
|---|---|---|---|---|
| LG Köln, 27.01.2015 | 3 O 308/12 | „statthaftes Delegieren von Aufgaben“ beim Entfernen von Provisorien | Delegation anerkannt | ZFA handelte unter zahnärztlicher Supervision; im entschiedenen Fall genügte die Anwesenheit eines Zahnarztes in der Praxis. |
| VG Magdeburg, 14.03.2013 | 3 A 339/11 | Definitive Eingliederung einer Krone | Delegation verworfen | Die definitive Kroneneingliederung wurde im entschiedenen Zusammenhang als nicht delegierbare zahnärztliche Leistung behandelt. |
| OLG Frankfurt am Main, 01.03.2012 | 6 U 264/10 | Airflow und Bleaching „ohne Zusammenwirken mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt“ | Selbstständige Ausführung verworfen | Die Leistungen wurden außerhalb einer zahnärztlich geführten Behandlung durch eine nicht approbierte Fachkraft angeboten. |
| AG Nürtingen, 17.03.2011 | 16 Cs 115 Js 93733/08 | Selbstständige Airflow-Behandlungen | Unzulässig | Die selbstständige Ausführung wurde als unerlaubte Ausübung der Zahnheilkunde eingeordnet. |
| OLG Düsseldorf, 19.05.2020 | 20 U 127/19 | Intraoralscan als „reine Messung im Vorfeld“ | Im entschiedenen Modell nicht als zahnärztliche Behandlung eingeordnet | Das Gericht trennte den technischen Scanvorgang von der späteren zahnärztlichen Befunderhebung. |
Delegierbar ist nicht automatisch alles, was ZFA oder ZMP fachlich beherrschen. Entscheidend sind Tätigkeit, Qualifikation, zahnärztliche Anordnung, Aufsicht und Kontrolle.
Die Entscheidungen des LG Köln und des VG Magdeburg markieren eine belastbare Grenze. Das Entfernen eines Provisoriums durch eine ZFA wurde unter zahnärztlicher Supervision akzeptiert; die definitive Eingliederung einer Krone wurde dagegen im Fall des VG Magdeburg als nicht delegierbar behandelt. Entscheidend ist damit nicht, ob am Patienten gearbeitet wird, sondern welche fachliche Bedeutung der konkrete Arbeitsschritt innerhalb der Behandlung hat.
Die Urteile aus Frankfurt und Nürtingen zeigen eine zweite Grenze: Auch eine fachlich beherrschte Tätigkeit kann außerhalb zahnärztlicher Einbindung unzulässig sein. Das OLG Frankfurt stellte ausdrücklich auf die Durchführung „ohne Zusammenwirken mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt“ ab. Qualifikation ersetzt daher nicht die zahnärztliche Steuerung der Behandlung.
Eine für sämtliche Tätigkeiten geltende Pflicht zur unmittelbaren Anwesenheit im Behandlungszimmer ist aus den belegten Quellen nicht ableitbar. Im Fall LG Köln, 3 O 308/12, genügte beim Entfernen eines Provisoriums die Anwesenheit eines Zahnarztes in der Praxis.
Dieses Ergebnis lässt sich nicht auf jede Delegation übertragen. Die Bundeszahnärztekammer verlangt Aufsicht, Verfügbarkeit bei Rückfragen oder Komplikationen und Kontrolle des Ergebnisses. Welche Aufsichtsintensität erforderlich ist, hängt deshalb von der konkreten Tätigkeit und dem Patientenfall ab.
Beim Intraoralscan stehen zwei unterschiedliche Abgrenzungen nebeneinander. Das OLG Düsseldorf bezeichnete den im Urteil vom 19. Mai 2020, Az. 20 U 127/19, geprüften Scan als „reine Messung im Vorfeld“ und trennte ihn von der späteren zahnärztlichen Befunderhebung.
Die Bundeszahnärztekammer vertritt in ihrer Stellungnahme vom August 2026 dagegen die Auffassung, dass die digitale Abformung des Mundinnenraums mittels Intraoralscan Ausübung der Zahnheilkunde nach § 1 Abs. 3 ZHG ist. Nicht approbierte Personen sollen den Scan nach dieser Kammerposition daher nur im Rahmen zulässiger Delegation ausführen.
Die Aussagen betreffen unterschiedliche rechtliche und tatsächliche Einordnungen. Das OLG Düsseldorf entschied einen konkreten organisatorischen Ablauf; die BZÄK bewertet den Intraoralscan als Bestandteil des zahnmedizinischen Behandlungsprozesses. Aus dem Urteil lässt sich deshalb keine allgemeine Freigabe von Intraoralscans für eine selbstständige Ausführung durch nicht approbierte Personen ableiten.
Die gemeinsame Stellungnahme von KZBV, Bundeszahnärztekammer, DGZMK und DG PARO vom 29. November 2021 zur Delegationsfähigkeit der antiinfektiösen Therapie verlangt eine patientenbezogene Entscheidung. Die Qualifikation der Mitarbeiterin beantwortet die Delegationsfrage damit nicht allein.
Für den Einsatz einer ZMP bedeutet das: Ein vorhandener Fortbildungsabschluss beschreibt die erworbene Kompetenz, ersetzt aber nicht die Entscheidung, ob die konkrete Maßnahme im jeweiligen Patientenfall delegiert werden kann.
Aus dem Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer und den Entscheidungen ergibt sich eine konkrete Reihenfolge: Zuerst ist zu klären, ob die Tätigkeit dem persönlichen zahnärztlichen Bereich vorbehalten ist. Ist sie delegierbar, folgt die Prüfung der individuellen Qualifikation der vorgesehenen Mitarbeiterin. Danach entscheidet der Zahnarzt über die Delegation im konkreten Patientenfall und behält Anordnung, fachliche Weisung, Aufsicht und Kontrolle.
Die BZÄK empfiehlt, den individuellen Einsatzrahmen der Mitarbeiterin möglichst schriftlich festzulegen. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zu einem bestimmten Delegationsformular ist aus den belegten Quellen nicht herleitbar.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOZ erfasst als eigene Leistungen des Zahnarztes auch Leistungen, die „unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung“ erbracht werden. Eine zulässig delegierte Leistung muss deshalb gebührenrechtlich nicht vollständig manuell durch den Zahnarzt selbst ausgeführt worden sein.
§ 4 Abs. 2 GOZ schafft jedoch keine zusätzliche Delegationsbefugnis. Ob eine Tätigkeit überhaupt übertragen werden darf, ist vorgelagert zu beurteilen. Erst bei zulässiger Delegation stellt sich die gebührenrechtliche Frage, ob Aufsicht und fachliche Weisung die Voraussetzungen für eine eigene Leistung erfüllen.
Aus den belegten Quellen ergibt sich keine bundesweit abschließende Tabelle, nach der jede ZFA oder jede ZMP allein aufgrund ihrer Berufsbezeichnung bestimmte Tätigkeiten automatisch übernehmen darf. Der Einsatzrahmen hängt von der konkreten Leistung und der nachgewiesenen Qualifikation ab; bei bestimmten Leistungen zusätzlich vom Patientenfall.
Auch die erforderliche Aufsichtsintensität lässt sich nicht in eine allgemeine Vorgabe wie „gleicher Raum“ oder „gleiche Etage“ übersetzen. Der Kölner Fall belegt lediglich, dass beim dort entschiedenen Entfernen eines Provisoriums die Anwesenheit eines Zahnarztes in der Praxis genügte. Wo dagegen eine definitive therapeutische Entscheidung übernommen oder eine Leistung außerhalb zahnärztlicher Einbindung selbstständig erbracht wird, zeigen die Entscheidungen aus Magdeburg, Frankfurt und Nürtingen die Grenze der Delegation zahnärztlicher Leistungen.
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