Gebührenrecht Implantologie

Kostenvoranschlag Implantat: Was gehört hinein?

Schreibtisch mit Kostenplan, Taschenrechner und Zahnmodell mit Implantatdarstellung.
Kostenplanung einer implantologischen Versorgung in der Zahnarztpraxis. Beim Implantat-Kostenvoranschlag sind Heil- und Kostenplan, Labor-Kostenvoranschlag und spätere Rechnung zu trennen. Symbolbild, mit KI erstellt.

Beim Kostenvoranschlag Implantat sind der zahnärztliche Heil- und Kostenplan, der zahntechnische Kostenvoranschlag nach § 9 Abs. 2 GOZ und die spätere Rechnung nach § 10 GOZ getrennt zu behandeln. Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer soll der implantatchirurgische Heil- und Kostenplan neben dem Honorar auch berechnungsfähige Implantatteile, Medizinprodukte für Knochenersatz oder -aufbau sowie berechnungsfähige Auslagen erfassen.

Kostenvoranschlag Implantat: Was gehört vor Behandlungsbeginn hinein?

Für zahntechnische Leistungen gilt § 9 Abs. 2 GOZ: Übersteigen die voraussichtlichen Kosten 1.000 Euro, ist vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag des gewerblichen oder praxiseigenen Labors anzubieten und auf Verlangen in Textform vorzulegen. Er muss die voraussichtlichen Gesamtkosten und die verwendeten Materialien enthalten. Wird eine Überschreitung dieser Kosten um mehr als 15 Prozent erwartet, muss der Zahlungspflichtige unverzüglich in Textform informiert werden.

Für den implantatchirurgischen Heil- und Kostenplan formuliert die Bundeszahnärztekammer weitergehend: „Ein Heil- und Kostenplan für eine implantatchirurgische Versorgung muss auch die Kosten für die berechnungsfähigen Implantatteile … umfassen“. Nach derselben Stellungnahme sind auch Medizinprodukte für Knochenersatz beziehungsweise Knochenaufbau und berechnungsfähige Auslagen in die Kostenschätzung einzubeziehen. Bereits bekannte Umstände, die einen höheren als den 2,3-fachen Steigerungssatz erwarten lassen, sollen ebenfalls berücksichtigt werden.

Wert Bedeutung Fundstelle
mehr als 1.000 Euro Schwelle für das Angebot eines Kostenvoranschlags über voraussichtliche zahntechnische Leistungen § 9 Abs. 2 GOZ
mehr als 15 Prozent Erwartete Überschreitung des zahntechnischen Kostenvoranschlags, ab der unverzüglich in Textform informiert werden muss § 9 Abs. 2 GOZ
1.545 Punkte Punktzahl der GOZ-Nr. 9010 für die Implantatinsertion je Implantat BZÄK-Kommentar zu GOZ-Nr. 9010
199,86 Euro Gebühr der GOZ-Nr. 9010 beim 2,3-fachen Steigerungssatz BZÄK-Kommentar zu GOZ-Nr. 9010

Muss der Labor-Kostenvoranschlag jede einzelne Leistung ausweisen?

Nein. § 9 Abs. 2 GOZ verlangt für den zahntechnischen Kostenvoranschlag die voraussichtlichen Gesamtkosten und die verwendeten Materialien. Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer ist dafür „eine weitere Spezifizierung nicht erforderlich“. Art, Umfang, Ausführung, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort sind auf Verlangen näher zu erläutern.

Die spätere Rechnung folgt dagegen § 10 GOZ. Dort verlangt die Verordnung unter anderem Gebührennummer, Leistungsbezeichnung, Betrag und Steigerungssatz. Bei Auslagen nach § 9 sind Art, Umfang und Ausführung der einzelnen zahntechnischen Leistungen sowie deren Preise anzugeben. Der Kostenvoranschlag und die Rechnung haben damit unterschiedliche Detailanforderungen.

Das Wichtigste in Kürze

Beim Implantat-Kostenvoranschlag sind Heil- und Kostenplan, Labor-Kostenvoranschlag und spätere Rechnung zu trennen. Bereits absehbare berechnungsfähige Kosten gehören in die Planung.

Was gilt konkret?
Der Kostenvoranschlag und die Rechnung haben damit unterschiedliche Detailanforderungen.
Was ist bestätigt?
Für zahntechnische Leistungen gilt § 9 Abs. 2 GOZ: Übersteigen die voraussichtlichen Kosten 1.000 Euro, ist vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag des gewerblichen oder praxiseigenen Labors anzubieten und auf Verlangen in Textform vorzulegen.
Was bedeutet das?
Er muss die voraussichtlichen Gesamtkosten und die verwendeten Materialien enthalten.

Stand:

Welche Implantat- und Materialkosten müssen in der Planung berücksichtigt werden?

Die Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer nennt für den implantatchirurgischen Heil- und Kostenplan berechnungsfähige Implantatteile, Medizinprodukte für Knochenersatz oder -aufbau und berechnungsfähige Auslagen. Der BZÄK-Kommentar zu GOZ-Nr. 9010 grenzt zusätzlich den Leistungsinhalt von gesondert berechnungsfähigem Material ab: Die Implantatinsertion umfasst die Implantatbettpräparation, das Einbringen des Implantats und den Wundverschluss; Implantate, Implantatteile und einmal verwendbare Implantatfräsen können gesondert berechnungsfähig sein.

Eine allgemeingültige Pflichtliste sämtlicher Materialien oder Begleitleistungen lässt sich daraus nicht ableiten. Belegt ist die engere Grenze: Bereits absehbare und berechnungsfähige Kosten sollen nach der BZÄK-Position in die Planung einfließen.

Was unterscheidet eine problematische Nachberechnung von einer wirksamen Änderung?

Das Amtsgericht München entschied am 21. Oktober 2016 unter dem Aktenzeichen 242 C 693/15 über GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100. Die zusätzliche Leistung hielt das Gericht dem Grunde nach für berechenbar, im konkreten Fall wurde sie jedoch nicht vollständig zugesprochen, weil sie im Heil- und Kostenplan nicht enthalten war. Das Gericht stellte auf eine möglichst genaue vorherige Aufschlüsselung der geplanten Leistungen ab.

Das Landgericht Frankfurt am Main beurteilte am 15. Mai 2019 unter dem Aktenzeichen 2-15 S 7/19 eine andere Konstellation: Änderungen nach einem ursprünglichen Heil- und Kostenplan beziehungsweise eine spätere Gebührenvereinbarung waren nicht schon deshalb unwirksam, weil zuvor eine andere Planung bestanden hatte. Entscheidend war, dass die Änderung noch vor der jeweils betroffenen Behandlung vereinbart worden war.

Entscheidung Konkreter Streitpunkt Bewertung Tragender Unterschied
AG München, 21.10.2016, 242 C 693/15 GOZ-Nr. 2197 war im Heil- und Kostenplan nicht berücksichtigt Nachberechnung im konkreten Umfang verworfen Die geplante Leistung war in der vorherigen Kostenaufstellung nicht enthalten
LG Frankfurt am Main, 15.05.2019, 2-15 S 7/19 Änderung nach ursprünglichem Heil- und Kostenplan Änderung anerkannt Die Änderung erfolgte vor der jeweils betroffenen Behandlung
LG Bonn, 23.10.2018, 8 S 72/18 Vergütungsanspruch trotz fehlenden Heil- und Kostenplans Vergütungsanspruch anerkannt Das Fehlen des HKP beseitigte den Vergütungsanspruch im entschiedenen Fall nicht automatisch

Die Abgrenzung liegt damit zwischen einer bereits geplanten, aber im Heil- und Kostenplan ausgelassenen Position und einer Änderung, die vor Erbringung der betroffenen Leistung in die vertragliche Grundlage aufgenommen wird. Das Urteil des AG München trägt nicht die Aussage, jede im ersten HKP fehlende Position sei endgültig ausgeschlossen. Das Urteil des LG Frankfurt trägt umgekehrt keine Berechtigung, Mehrkosten ohne vorherige Anpassung erstmals auf der Schlussrechnung auszuweisen.

Was sollte die Praxis bei einer späteren Änderung konkret tun?

Steht ein kostensteigernder Umstand bereits bei Erstellung des Heil- und Kostenplans fest, soll er nach der Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer in die ursprüngliche Kalkulation einfließen. Das gilt dort ausdrücklich auch für bekannte Umstände, die einen höheren als den 2,3-fachen Steigerungssatz erwarten lassen.

Ändert sich die Planung erst später, zeigt das Urteil des LG Frankfurt die relevante zeitliche Grenze: Die Anpassung muss vor der davon betroffenen Behandlung erfolgen. Für zahntechnische Kosten kommt daneben § 9 Abs. 2 GOZ hinzu. Sobald eine Überschreitung des dort geregelten Kostenvoranschlags um mehr als 15 Prozent erwartet wird, muss die Information unverzüglich in Textform erfolgen.

Was gilt, wenn Implantatchirurgie und Prothetik getrennt geplant werden?

Nach der Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer können unterschiedliche Versorgungsalternativen oder zeitlich getrennte Behandlungsabschnitte separat geplant werden. Bei einer getrennten chirurgischen und prothetischen Versorgung sollen zusätzliche Kosten der prothetischen Behandlung kenntlich gemacht werden. Ein chirurgischer Heil- und Kostenplan muss deshalb nicht automatisch sämtliche späteren prothetischen Gebühren und zahntechnischen Leistungen enthalten, seine wirtschaftliche Reichweite muss aber erkennbar bleiben.

Wo liegen die Grenzen der Aussagen zum Kostenvoranschlag Implantat?

Die ausgewerteten Quellen ergeben keine abschließende gesetzliche Pflichtliste für jeden implantologischen Heil- und Kostenplan. Die implantatspezifischen Aussagen der Bundeszahnärztekammer sind als Verbandsauffassung zu kennzeichnen. Auch das Urteil des AG München, 242 C 693/15, war kein Implantatfall und belegt deshalb nur die allgemeine Bedeutung einer vorherigen Kostenaufstellung.

Ein fehlender Heil- und Kostenplan führt zudem nicht automatisch zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Das Landgericht Bonn entschied am 23. Oktober 2018 unter dem Aktenzeichen 8 S 72/18, dass der Vergütungsanspruch im dortigen Fall trotz fehlenden HKP bestand. § 630c Abs. 3 BGB knüpft die wirtschaftliche Informationspflicht daran, dass der Behandelnde weiß oder hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass eine vollständige Kostenübernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist.

Für die Abrechnung bleibt damit die belastbare Grenze: Bereits erkennbare und berechnungsfähige Kosten gehören in die Planung. Entsteht zusätzlicher Aufwand erst später, ist entscheidend, ob die erforderliche Anpassung vor der betroffenen Leistung vorgenommen wurde; bei zahntechnischen Kosten kommt zusätzlich die 15-Prozent-Schwelle des § 9 Abs. 2 GOZ hinzu.

Quellen

  1. § 9 GOZ – Ersatz von Auslagen für zahntechnische LeistungenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  2. Heil- und KostenpläneBundeszahnärztekammer
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