Vertragszahnärztliche Abrechnung

Wirtschaftlichkeitsprüfung Vertragszahnarzt: Grenzen

Patientin verlässt die Praxis, Verabschiedung am Tresen in einer Zahnarztpraxis
Patientin verlässt die Praxis, Verabschiedung am Tresen. Ein hoher Abrechnungswert allein beweist noch keine Unwirtschaftlichkeit. Symbolbild, mit KI erstellt.

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung Vertragszahnarzt kennt keinen bundesweit einheitlichen Prozentsatz, ab dem automatisch gekürzt werden darf. Maßgeblich sind die konkrete Prüfmethode, eine tragfähige Vergleichsgruppe, berücksichtigungsfähige Praxisbesonderheiten und bei Hochrechnungen eine methodisch ausreichende Stichprobe.

Was gilt bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung für Vertragszahnärzte?

§ 12 Abs. 1 SGB V verlangt, dass Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die §§ 106 und 106a SGB V bilden den gesetzlichen Prüfungsrahmen. Für die vertragszahnärztliche Versorgung konkretisieren KZBV und GKV-Spitzenverband diesen Rahmen in Anlage 17 BMV-Z; die Durchführung wird zusätzlich durch regionale Prüfvereinbarungen ausgestaltet.

Nach Anlage 17 BMV-Z sind Kürzungen und Nachforderungen im dort geregelten Verfahren grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheids festzusetzen, vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen und Hemmungstatbestände. Einen bundesweit geltenden Schwellenwert, ab dem eine statistische Abweichung automatisch Unwirtschaftlichkeit beweist, enthält der ausgewertete Rechtsrahmen nicht.

Welche Entscheidungen ziehen die Grenze zwischen zulässiger Prüfung und angreifbarer Kürzung?

Gericht und Datum Aktenzeichen Konkreter Wert oder Wortlaut Bewertung Tragender Grund
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2009 L 3 KA 84/05 Praxisbesonderheiten müssen konkret auf Patienten- oder Leistungsstruktur bezogen werden. Prüfung bestätigt Allgemeine Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit der eigenen Behandlungsweise entkräften einen statistischen Vergleich nicht.
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2018 L 3 KA 136/15 mindestens 20 % der Versicherten, mindestens 100 Behandlungsfälle; tatsächlich 7,2 %; „ständig wiederkehrende Verhaltensweise“ Hochrechnung verworfen Die nach dem damaligen Regelwerk erforderliche Stichprobe war nicht erreicht; außerdem musste wiederkehrendes Verhalten festgestellt werden.
Bundessozialgericht, 13.05.2020 B 6 KA 25/19 R Gewichteter Vergleichswert bei gemischter BAG Methode anerkannt, Kürzung teilweise aufgehoben Die Vergleichsdaten mussten methodisch tragfähig und transparent sein; Daten aus anderen KZV-Bezirken durften nicht verdeckt einfließen.

Wann trägt eine statistische Auffälligkeit die Prüfung?

Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte mit Urteil vom 29.04.2009, L 3 KA 84/05, eine Durchschnittsprüfung. Für die Verteidigung der Praxis genügte es aber nicht, die eigene Behandlung allgemein als medizinisch sinnvoll oder wirtschaftlich zu beschreiben. Erheblich sind konkrete Praxisbesonderheiten, die erklären, weshalb die herangezogene Vergleichsgruppe die eigene Patienten- oder Leistungsstruktur nicht vollständig abbildet.

Die entscheidende Abgrenzung verläuft deshalb zwischen einer bloßen Rechtfertigung der Behandlungsweise und einer Besonderheit, die sich auf den statistischen Vergleich auswirkt. Nach der ausgewerteten Entscheidung muss dieser Zusammenhang substantiiert werden; die Prüfung erkennbarer Praxisbesonderheiten gehört zur intellektuellen Betrachtung der Statistik.

Wann darf aus geprüften Fällen auf die Gesamtabrechnung hochgerechnet werden?

Das Wichtigste in Kürze

Ein hoher Abrechnungswert allein beweist noch keine Unwirtschaftlichkeit. Entscheidend sind Prüfmethode, Vergleichsgruppe, Praxisbesonderheiten und die Tragfähigkeit einer Hochrechnung.

Was bedeutet das?
Die Entscheidung trennt damit den Nachweis unwirtschaftlicher Einzelfälle von der Berechtigung, deren Ergebnis auf nicht geprüfte Fälle zu übertragen.
Was gilt konkret?
Die §§ 106 und 106a SGB V bilden den gesetzlichen Prüfungsrahmen.
Was ist bestätigt?
Nach Anlage 17 BMV-Z sind Kürzungen und Nachforderungen im dort geregelten Verfahren grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheids festzusetzen, vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen und Hemmungstatbestände.
Wann?
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung Vertragszahnarzt kennt keinen bundesweit einheitlichen Prozentsatz, ab dem automatisch gekürzt werden darf.

Stand:

Im Verfahren L 3 KA 136/15 verwarf das LSG Niedersachsen-Bremen am 28.02.2018 eine Hochrechnung, obwohl einzelne Beanstandungen festgestellt worden waren. Nach dem damals maßgeblichen Regelwerk mussten mindestens 20 % der Versicherten und mindestens 100 Behandlungsfälle geprüft werden. Tragfähig geprüft waren lediglich 7,2 %.

Hinzu kam die Anforderung einer „ständig wiederkehrenden Verhaltensweise“. Die Entscheidung trennt damit den Nachweis unwirtschaftlicher Einzelfälle von der Berechtigung, deren Ergebnis auf nicht geprüfte Fälle zu übertragen. Die Werte von 20 %, 100 Fällen und 7,2 % sind keine aktuellen bundesweiten Grenzwerte; sie gehören zum damaligen Prüfungsrahmen des entschiedenen Verfahrens.

Wann ist die Vergleichsgruppe selbst angreifbar?

Das Bundessozialgericht ließ im Urteil vom 13.05.2020, B 6 KA 25/19 R, bei einer gemischten Berufsausübungsgemeinschaft aus MKG-Chirurg und Zahnärzten einen nach der personellen Zusammensetzung gewichteten Vergleichswert als Methode zu. Beanstandet wurde die konkrete Datengrundlage: Werden Vergleichsdaten aus anderen KZV-Bezirken einbezogen, muss dies gegenüber der geprüften Praxis offengelegt werden.

Die Abgrenzung liegt damit nicht zwischen Statistik und Einzelfallprüfung, sondern innerhalb der statistischen Methode. Ein angepasster Vergleichswert kann zulässig sein. Fehlt es an einer nachvollziehbaren und transparenten Datenbasis, kann die darauf gestützte Kürzung dennoch keinen Bestand haben.

Was unterscheidet den anerkannten vom verworfenen Fall?

Prüfaspekt Anerkannte Konstellation Verworfene oder beanstandete Konstellation Fundstelle
Durchschnittsprüfung Sachgerechter statistischer Vergleich unter Berücksichtigung relevanter Praxisbesonderheiten Bloße allgemeine Behauptung, die eigene Behandlung sei wirtschaftlich LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2009, L 3 KA 84/05
Hochrechnung Repräsentative Stichprobe nach dem für das Verfahren geltenden Regelwerk und Feststellung wiederkehrenden Verhaltens 7,2 % tragfähig geprüfte Fälle statt der dort verlangten mindestens 20 % der Versicherten und 100 Behandlungsfälle LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2018, L 3 KA 136/15
Vergleichsgruppe Gewichteter Vergleichswert bei gemischter BAG Intransparente Einbeziehung von Daten aus anderen KZV-Bezirken BSG, 13.05.2020, B 6 KA 25/19 R

Aus den drei Entscheidungen ergibt sich ein gemeinsames Muster: Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung scheitert nicht schon daran, dass sie statistisch arbeitet. Angreifbar wird sie dort, wo die Statistik den konkreten Fall methodisch nicht trägt. Umgekehrt entkräftet eine Praxis eine Auffälligkeit nicht mit einer allgemeinen Beschreibung ihrer Behandlungsqualität.

Welche Rolle spielen Anlage 17 BMV-Z und die regionale Prüfvereinbarung?

Nach den von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband vereinbarten Rahmenempfehlungen in Anlage 17 BMV-Z können unter anderem Fehlindikation, Ineffektivität, Qualitätsmängel und unangemessene Kosten Prüfanlässe sein; bei Zahnersatz und Kieferorthopädie kann auch eine Unvereinbarkeit mit dem jeweiligen Behandlungsplan relevant sein. Der Antrag muss den betroffenen Vertragszahnarzt, den Prüfzeitraum, den Prüfanlass und „konkrete Verdachtsmomente“ benennen.

Der Bundesrahmen regelt das Verfahren nicht abschließend. Die seit 01.01.2024 geltende Prüfvereinbarung der KZV Sachsen zeigt exemplarisch, dass regionale Vereinbarungen an §§ 106, 106a bis 106c SGB V und Anlage 17 BMV-Z anknüpfen und die Durchführung weiter konkretisieren. Einzelne Schwellenwerte oder Verfahrensregeln eines KZV-Bezirks lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres auf andere Bezirke übertragen.

Was sollte eine Praxis bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung konkret prüfen?

Bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung Vertragszahnarzt sollte zunächst feststehen, welche Prüfmethode angewandt wurde und welche regionale Prüfvereinbarung dafür maßgeblich ist. Danach lässt sich prüfen, welche Vergleichsgruppe verwendet wurde, aus welchem Datenbestand sie stammt und ob konkrete Besonderheiten der eigenen Patienten- oder Leistungsstruktur in die Bewertung eingeflossen sind.

Bei einer Hochrechnung ist zusätzlich zu klären, welche Stichprobe tatsächlich geprüft wurde und welche Anforderungen die einschlägige Prüfregel an deren Repräsentativität stellt. L 3 KA 136/15 zeigt, dass festgestellte unwirtschaftliche Einzelfälle eine unzureichende Hochrechnungsbasis nicht ersetzen.

Bei statistischen Vergleichsprüfungen richtet sich die fachliche Stellungnahme nach L 3 KA 84/05 dagegen auf konkret benennbare Praxisbesonderheiten und deren Einfluss auf die beanstandeten Werte. B 6 KA 25/19 R ergänzt einen weiteren Prüfpunkt: Die Herkunft und Bildung der Vergleichsdaten müssen nachvollziehbar sein.

Wo endet die Wirtschaftlichkeitsprüfung und beginnt die sachlich-rechnerische Prüfung?

Anlage 17 BMV-Z trennt die Wirtschaftlichkeitsprüfung von der sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung. Ergibt sich im Zuge der Wirtschaftlichkeitsprüfung Anlass für eine Prüfung nach § 106d SGB V, hat die sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung nach den Rahmenempfehlungen grundsätzlich Vorrang. Eine Beanstandung wegen unwirtschaftlicher Leistungserbringung ist daher nicht mit der Frage gleichzusetzen, ob eine Leistung abrechnungsrechtlich richtig angesetzt wurde.

Welche Grenzen gelten für bundesweite Aussagen?

Aus den ausgewerteten Quellen lässt sich für den Stand September 2026 kein bundesweit einheitlicher Prozentsatz ableiten, ab dem automatisch ein Regress oder eine Honorarkürzung folgt. Auch die im Urteil L 3 KA 136/15 genannten 20 % der Versicherten und 100 Behandlungsfälle sind keine allgemeine heutige Mindestgröße jeder Hochrechnung.

Ob eine statistische Abweichung trägt, welche Stichprobe ausreicht und welche Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen sind, hängt von der konkreten Prüfmethode, der einschlägigen regionalen Prüfvereinbarung und der verwendeten Vergleichsgrundlage ab. Genau dort verläuft nach den ausgewerteten Entscheidungen die Grenze zwischen einer auffälligen Abrechnung und einem belastbaren Unwirtschaftlichkeitsbefund.

Quellen

  1. § 12 SGB V – WirtschaftlichkeitsgebotBundesministerium der Justiz
  2. Rahmenempfehlungen nach § 106a Abs. 3 SGB V, Anlage 17 BMV-ZGKV-Spitzenverband
  3. Prüfvereinbarung Zahnärzte SachsenKZV Sachsen
  4. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2009 – L 3 KA 84/05Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem
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