Kostenvoranschläge

Heil- und Kostenplan Zahnersatz: Prüfung der Kasse

Anmeldung am Tresen, Patientin im Gespräch mit der Rezeption in einer Zahnarztpraxis
Anmeldung am Tresen, Patientin im Gespräch mit der Rezeption. Die Krankenkasse prüft Befund, Versorgungsnotwendigkeit und geplante Versorgung, nicht aber frei die Wirtschaftlichkeit der gewählten Versorgung. Symbolbild, mit KI erstellt.

Beim Heil- und Kostenplan Zahnersatz prüft die Krankenkasse vor Behandlungsbeginn den Plan insgesamt; § 87 Abs. 1a SGB V nennt ausdrücklich Befund, Versorgungsnotwendigkeit und geplante Versorgung als mögliche Gegenstände einer Begutachtung. Eine eigenständige Wirtschaftlichkeitsprüfung der gewählten Versorgung nimmt sie nach dem Festzuschuss-Kompendium 2026 der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung nicht vor.

Was prüft die Krankenkasse beim Heil- und Kostenplan Zahnersatz?

§ 87 Abs. 1a SGB V verlangt, dass die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung „insgesamt“ prüft. Begutachtet werden können Befund, Versorgungsnotwendigkeit und geplante Versorgung. Besteht Versorgungsnotwendigkeit, bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse entsprechend dem ausgewiesenen Befund.

Die Reichweite dieser Prüfung grenzt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung in ihrem Festzuschuss-Kompendium 2026 ausdrücklich ein: „Eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der geplanten Versorgung wird nicht vorgenommen.“ Damit ist die Prüfung von Befund und Festzuschusszuordnung von einer eigenständigen Kostenbewertung der konkret gewählten Versorgung zu trennen.

Prüfpunkt Konkreter Wert oder Inhalt Fundstelle
Prüfung des HKP vor Behandlungsbeginn „insgesamt“ § 87 Abs. 1a SGB V
Mögliche Begutachtung Befund, Versorgungsnotwendigkeit, geplante Versorgung § 87 Abs. 1a SGB V
Reguläre Entscheidungsfrist spätestens 3 Wochen BMV-Z, Anlage 6, § 1 Abs. 3
Entscheidungsfrist bei Gutachterverfahren 6 Wochen § 13 Abs. 3a SGB V; BMV-Z, Anlage 6
Stellungnahme des Planungsgutachters 4 Wochen BMV-Z, Anlage 6
Eingliederung nach Genehmigung innerhalb von 6 Monaten in bewilligter Form BMV-Z, Anlage 2 Nr. 6 Satz 6

Prüft die Kasse auch gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz?

Ja. Nach dem BMV-Z enthält der Heil- und Kostenplan die Gesamtplanung mit zahnmedizinischem Befund, Regelversorgung und bei gleich- oder andersartiger Versorgung auch der tatsächlich geplanten Versorgung sowie deren Art, Umfang und Kosten. Auch diese Planung kann begutachtet werden.

Der Planungsgutachter prüft nach Anlage 6 BMV-Z insbesondere, ob die beantragten Festzuschüsse nach Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinie ansetzbar sind und ob die geplante Versorgung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und den medizinischen Fortschritt berücksichtigt.

Wo verläuft die Grenze zwischen Prüfung und Wirtschaftlichkeitskontrolle?

Die Grenze liegt zwischen der Prüfung der sozialrechtlichen Voraussetzungen des Festzuschusses und einer eigenständigen Bewertung der vom Versicherten gewählten Versorgung nach ihren Gesamtkosten. Befund, Versorgungsnotwendigkeit, Festzuschusszuordnung und geplante Versorgung gehören zum Prüfprogramm. Eine zusätzliche Wirtschaftlichkeitsprüfung der geplanten Versorgung schließt das KZBV-Festzuschuss-Kompendium ausdrücklich aus.

Das Wichtigste in Kürze

Die Krankenkasse prüft Befund, Versorgungsnotwendigkeit und geplante Versorgung, nicht aber frei die Wirtschaftlichkeit der gewählten Versorgung. Genehmigung, Planänderung und Sechsmonatsfrist setzen klare Grenzen.

Was gilt konkret?
Nach der Entscheidung steht die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans einer späteren Berichtigung entgegen, wenn diese auf einen Umstand gestützt wird, der bereits aus dem genehmigten Plan erkennbar war.
Was ist bestätigt?
Befund, Versorgungsnotwendigkeit, Festzuschusszuordnung und geplante Versorgung gehören zum Prüfprogramm.
Was bedeutet das?
Eine zusätzliche Wirtschaftlichkeitsprüfung der geplanten Versorgung schließt das KZBV-Festzuschuss-Kompendium ausdrücklich aus.

Stand:

Für die Praxis ist diese Unterscheidung entscheidend: „insgesamt prüfen“ bedeutet nicht, dass die Krankenkasse eine höherwertige Versorgung allein wegen ihrer höheren Kosten verwerfen darf. Maßgeblich bleibt, ob die Voraussetzungen für den befundbezogenen Festzuschuss und die zur Prüfung vorgelegte Planung erfüllt sind.

Welche Bindungswirkung hat ein genehmigter Heil- und Kostenplan?

Anlage 6 BMV-Z bestimmt, dass Behandlungen, für die die Krankenkasse aufgrund des Heil- und Kostenplans einen Zuschuss gewährt hat, keiner nachträglichen Prüfung auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit unterliegen. Die Regelung erfasst jedoch nicht Leistungen, die über den genehmigten Umfang hinausgehen.

Das Bundessozialgericht konkretisierte die Bindungswirkung im Urteil vom 10. Mai 2017, Az. B 6 KA 9/16 R. Nach der Entscheidung steht die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans einer späteren Berichtigung entgegen, wenn diese auf einen Umstand gestützt wird, der bereits aus dem genehmigten Plan erkennbar war. Im entschiedenen Fall ging es um Leistungen, deren Zuordnung zur Implantatversorgung aus dem HKP hervorging.

Das Sozialgericht München griff diesen Ansatz im Urteil vom 28. Februar 2023, Az. S 38 KA 5028/21, auf und bejahte unter Bezugnahme auf die BSG-Entscheidung Vertrauensschutz aus einem genehmigten Heil- und Kostenplan.

Entscheidung Aktenzeichen Konkreter Streitpunkt Bewertung Tragender Grund
BSG, 10.05.2017 B 6 KA 9/16 R „Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans … steht einer Berichtigung … entgegen“ Bindungswirkung anerkannt Der beanstandete Umstand war bereits aus dem genehmigten HKP erkennbar.
SG München, 28.02.2023 S 38 KA 5028/21 Vertrauensschutz aus genehmigtem HKP Bindungswirkung anerkannt Das Gericht stützte sich auf die vorherige Genehmigung und B 6 KA 9/16 R.
BSG, 30.06.2009 B 1 KR 19/08 R tatsächlich beschaffte Versorgung nicht vorab genehmigt Anspruch verworfen Die konkrete Versorgung hatte der Krankenkasse vor Behandlung nicht zur Prüfung vorgelegen.
SG München, 28.06.2023 S 38 KA 5130/21 Eingliederung nach Ablauf von 6 Monaten Genehmigung nicht mehr ausreichend Maßgeblich war die Eingliederung, nicht der Beginn vorbereitender Maßnahmen.

Wann reicht eine vorhandene Genehmigung nicht mehr aus?

Die Rechtsprechung zieht die Grenze dort, wo die tatsächlich ausgeführte Versorgung nicht mehr dem Gegenstand der vorherigen Prüfung entspricht. Im BSG-Urteil vom 30. Juni 2009, Az. B 1 KR 19/08 R, genügte eine frühere Genehmigung nicht, weil die später tatsächlich beschaffte Versorgung der Krankenkasse nicht vorab zur Prüfung vorgelegen hatte.

Auch der BMV-Z knüpft an diese Deckungsgleichheit an: Ändern sich Befund oder tatsächlich geplante Versorgung, ist ein neuer Heil- und Kostenplan als Änderungsantrag einzureichen. Stimmt die Krankenkasse dem Änderungsantrag zu, wird die ursprüngliche Genehmigung widerrufen.

Was bedeutet die Sechsmonatsfrist für die Abrechnung?

Nach Anlage 2 Nr. 6 Satz 6 BMV-Z werden die Festzuschüsse gezahlt, wenn der Zahnersatz in bewilligter Form innerhalb von sechs Monaten eingegliedert wird. Das Sozialgericht München stellte im Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2023, Az. S 38 KA 5130/21, ausdrücklich auf die Eingliederung ab.

Dort war der Heil- und Kostenplan am 23. August 2017 genehmigt worden; die Eingliederung erfolgte erst am 2. März 2018. Präparationen oder andere vorbereitende Maßnahmen innerhalb der Frist genügten nicht. Eine Verlängerung kann nach der Entscheidung möglich sein, muss aber nachgewiesen werden.

Was sollte die Praxis nach Genehmigung konkret überwachen?

Beim Heil- und Kostenplan Zahnersatz sind nach der Genehmigung zwei Punkte anhand der belegten Fälle besonders relevant: Die ausgeführte Versorgung muss der genehmigten Planung entsprechen, und die Eingliederung muss innerhalb der sechs Monate erfolgen. Ändern sich Befund oder geplante Versorgung, sieht der BMV-Z einen Änderungsantrag vor; ein bloßer Behandlungsbeginn wahrt die Sechsmonatsfrist nach S 38 KA 5130/21 nicht.

Vor Übermittlung des Plans sollte deshalb überprüft werden, ob Befund, beantragte Festzuschüsse und tatsächlich geplante Versorgung so ausgewiesen sind, wie sie der Krankenkasse zur Entscheidung vorgelegt werden sollen. Die Entscheidung B 6 KA 9/16 R zeigt den Wert einer erkennbar offengelegten und genehmigten Planung; B 1 KR 19/08 R markiert die Gegenposition, wenn die tatsächlich ausgeführte Versorgung gerade nicht Gegenstand der Vorabprüfung war.

Welche Grenzen der Genehmigungswirkung bleiben bestehen?

Die Genehmigung erfasst nicht jede spätere Abrechnung. Leistungen außerhalb des genehmigten Umfangs, Änderungen von Befund oder Versorgung und eine Eingliederung außerhalb des genehmigten Zeitraums liegen außerhalb der durch das Dossier belegten sicheren Linie.

Auch B 6 KA 9/16 R trägt keine Aussage, wonach eine Krankenkasse einen genehmigten Heil- und Kostenplan unter keinen Umständen mehr beanstanden könnte. Belegt ist die engere Grenze: Ein bereits aus dem Plan erkennbarer und genehmigter Umstand konnte im entschiedenen Abrechnungsverhältnis nicht nachträglich auf dem dort gewählten Berichtigungsweg neu bewertet werden.

Für bestimmte Wiederherstellungen und Erweiterungen nennt Anlage 6 BMV-Z zudem Möglichkeiten einer Versorgung ohne vorherige Bewilligung; die konkrete Anwendung hängt von der jeweiligen gesamtvertraglichen Regelung ab. Eine bundesweit identische Verfahrensweise lässt sich daraus nicht ableiten.

Quellen

  1. § 87 SGB VBundesministerium der Justiz
  2. Festzuschuss-Kompendium, Stand 1. Januar 2026Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
  3. BSG, Urteil vom 10.05.2017 – B 6 KA 9/16 RBundessozialgericht
  4. SG München, Urteil vom 28.02.2023 – S 38 KA 5028/21Bayerische Staatskanzlei
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