Rechnung und Begründung
Gerichte verwerfen Begründungen für einen erhöhten Steigerungssatz fast immer aus demselben Grund: Sie beschreiben die Methode statt den Patienten. Wer eine Besonderheit benennt, die von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abweicht, hat gute Aussichten — auch mit vier Wörtern.
Die kurze Antwort
Die Gebührenordnung für Zahnärzte, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, spannt für jede Leistung einen Rahmen vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes; der Gebührensatz ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert von 5,62421 Cent. Der 2,3fache Satz steht für die durchschnittliche Leistung. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ist eine Überschreitung nur zulässig, wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien sie rechtfertigen, und nach § 10 Abs. 3 GOZ ist sie schriftlich, verständlich, nachvollziehbar und bezogen auf die einzelne Leistung zu begründen.
Entscheidend ist nicht die Länge der Begründung, sondern ihr Bezugspunkt. Die Rechtsprechung fragt: Weicht dieser Fall von der Mehrzahl ab — und woran erkennt man das?
Welchen Steigerungssatz Gerichte akzeptiert und welchen sie verworfen haben
Die Urteilsdatenbank der Bundeszahnärztekammer führt Entscheidungen mit den strittigen Formulierungen im Wortlaut. Drei davon zeigen die Linie:
| Gericht, Datum, Aktenzeichen | Begründung im Wortlaut | Bewertung | Tragender Grund |
|---|---|---|---|
| VG Düsseldorf, 13.12.2016, 26 K 4790/15 | „Mehrere Analysen/Vermessungen, da mehrere Implantatpositionen“ (GOZ 9000); „Mehrere Implantate pro Kiefer, Parallelitätsprobleme, Achsenkonfiguration – Erhöhter Aufwand“ (GOZ 9010), jeweils 3,5fach | unzureichend | Kein Vergleich zum durchschnittlichen Aufwand; für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar |
| VG Saarland, 26.05.2017, 6 K 468/16 | „überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung und besonders schwierige Füllungsgestaltung im Kontaktbereich“ | unzureichend | Bezieht sich auf die Methode, nicht auf den Patienten. Das Gericht hielt fest, dass jeder Zahn mindestens einen Kontaktbereich hat — also keine Ausnahme |
| VG Hannover, 11.12.2017, 13 A 7664/16 | „schwierige OP, extrem harter Linsenkern, Semimydriasis, Cataracta matura“ | ausreichend | Individuelle Besonderheit des Patienten hinreichend dargelegt. Das Wort „extrem“ zeigte an, dass kein Regelfall vorlag |
Der dritte Fall stammt aus der Augenheilkunde und damit aus der Gebührenordnung für Ärzte. Die Bundeszahnärztekammer führt ihn in ihrer GOZ-Datenbank, weil die Begründungspflicht dort wortgleich ausgestaltet ist. Für die Frage, was eine Begründung leisten muss, ist er deshalb einschlägig.
Wo verläuft die Grenze?
Das Wichtigste in Kürze
Gerichte verwerfen Begründungen fast immer aus demselben Grund: Sie beschreiben die Methode statt den Patienten. Drei Entscheidungen zeigen, wo die Grenze verläuft.
- Was gilt konkret?
- Die Gebührenordnung für Zahnärzte, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, spannt für jede Leistung einen Rahmen vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes; der Gebührensatz ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert von 5,62421 Cent.
- Was ist bestätigt?
- Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ist eine Überschreitung nur zulässig, wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien sie rechtfertigen, und nach § 10 Abs. 3 GOZ ist sie schriftlich, verständlich, nachvollziehbar und bezogen auf die einzelne Leistung zu begründen.
- Was bedeutet das?
- Die Begründungspflicht gilt nur nach oben, die Bemessungspflicht in beide Richtungen: § 5 GOZ verlangt, Leistungen mit geringerem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand mit niedrigeren Sätzen zu berechnen.
Zwischen der zweiten und der dritten Zeile liegt der ganze Unterschied — und er ist kein Unterschied im Aufwand.
Das Saarland-Urteil verwarf eine Begründung, die eine anspruchsvolle Technik benannte. Hannover erkannte eine an, die einen Befund benannte. Beide Formulierungen sind ähnlich kurz. Die eine sagt, was der Behandler getan hat; die andere sagt, was er vorgefunden hat.
Daraus folgt ein Prüfsatz, der sich auf jede Position anwenden lässt: Ließe sich die Begründung unverändert auf den nächsten Patienten mit derselben Leistung übertragen? Wenn ja, beschreibt sie die Leistung und nicht den Fall — und trägt die Überschreitung nicht.
Die Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zum Steigerungssatz stützt diese Linie von der anderen Seite: Aspekte, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, dürfen die Auswahl des Steigerungssatzes nicht beeinflussen. Was zur Leistung gehört, kann sie nicht zugleich erschweren.
Was als patientenbezogene Besonderheit zählt
Die Bundeszahnärztekammer nennt Aspekte, die im Gesundheitszustand des Patienten begründet sind — ausdrücklich Grunderkrankungen und mangelnde Compliance —, soweit sie die konkrete Leistungserbringung beeinflussen. Die drei Bemessungskriterien fasst sie so:
| Kriterium | Auslegung der Bundeszahnärztekammer | Trägt eine Überschreitung, wenn… |
|---|---|---|
| Schwierigkeit | Intellektuelle, konzentrative, mentale und körperliche Belastung durch die Leistungserbringung | …ein komplexer klinischer Befund oder ein schwieriges Verfahren im konkreten Fall darüber hinausgeht |
| Zeitaufwand | Verhältnis der Leistung zur benötigten Zeit; bildet mittelbar die Betriebskosten je Zeiteinheit ab | …die Leistung im konkreten Fall länger dauerte als üblich |
| Umstände der Ausführung | Auffangtatbestand für Gründe, die den beiden anderen Kriterien nicht zuzuordnen sind | …etwa aufwendige Techniken, Verständigungsschwierigkeiten oder eine Behandlung zur Unzeit vorlagen |
Was das für die eigene Rechnung heißt
Aus den drei Entscheidungen lassen sich vier Vorgaben ableiten, die sich beim Schreiben der Begründung anwenden lassen.
Den Befund nennen, nicht das Verfahren. „Mehrfarbentechnik“ beschreibt eine Methode. „Extrem harter Linsenkern“ beschreibt, was vorlag. Der zweite Typ hat vor Gericht Bestand.
Ein Wort der Abweichung setzen. In Hannover war „extrem“ ausschlaggebend. Ein Begriff, der die Abweichung vom Regelfall markiert — atypisch, ausgeprägt, stark eingeschränkt —, macht aus einer Beschreibung eine Begründung.
Je Position begründen. § 10 Abs. 3 GOZ verlangt den Bezug auf die einzelne Leistung. Eine Begründung, die über der Rechnung steht und für alle Positionen gelten soll, erfüllt das nicht.
Kurz bleiben dürfen. Das Verwaltungsgericht Hannover hielt ausdrücklich fest, dass für die Begründung nicht mehr Zeit aufgewendet werden muss als für die Behandlung; ausführliche Berichte oder Gutachten können nicht verlangt werden. Die anerkannte Begründung bestand aus vier Angaben.
Der Satz kann auch nach unten abweichen
Die Begründungspflicht gilt nur nach oben, die Bemessungspflicht in beide Richtungen: § 5 GOZ verlangt, Leistungen mit geringerem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand mit niedrigeren Sätzen zu berechnen. Die Bundeszahnärztekammer hält dazu fest, dass die durchgängige Anwendung desselben Satzes losgelöst von den Bemessungskriterien gegen gebührenrechtliche Bestimmungen verstößt.
Praktisch heißt das: Ein Faktor, der auf jeder Rechnung derselbe ist, ist selbst dann angreifbar, wenn er einzeln begründet wurde. Er zeigt, dass nicht bemessen, sondern eingestellt wurde.
Was offen bleibt
Die drei Entscheidungen stammen von Verwaltungsgerichten und betreffen Beihilfefälle. Sie binden weder Zivilgerichte noch private Kostenerstatter; deren Prüfpraxis kann abweichen. Ob eine konkrete Formulierung trägt, hängt am Einzelfall und am Befund, der ihr zugrunde liegt.
Ebenfalls nicht abschließend geklärt ist, wie detailliert eine nachgereichte Erläuterung ausfallen muss. In Düsseldorf reichte die Praxis nach Aufforderung eine ausführlichere Stellungnahme nach — das Gericht half ihr nicht über die unzureichende Rechnungsbegründung hinweg. Die Begründung gehört damit in die Rechnung und nicht in die Korrespondenz danach.





