Digitale Praxisinfrastruktur

TI-Gateway Zahnarztpraxis: Wann sich der Wechsel lohnt

Digitaler Arbeitsplatz in einer Zahnarztpraxis mit Kartenlesegerät und Praxis-IT.
Digitaler Arbeitsplatz in einer Zahnarztpraxis mit Kartenlesegerät und Praxis-IT. Einbox-Konnektoren können maximal bis Ende 2030 genutzt werden. Symbolbild, mit KI erstellt.

Beim TI-Gateway Zahnarztpraxis ist die entscheidende Frage nicht, ob der lokale Einbox-Konnektor langfristig verschwindet, sondern wann die einzelne Praxis wechseln muss oder sinnvoll wechseln kann. Nach dem Stand vom 6. September 2026 dürfen Einbox-Konnektoren maximal bis Ende 2030 genutzt werden; eine allgemeine Pflicht zum sofortigen Umstieg besteht daraus nicht.

TI-Gateway Zahnarztpraxis: Muss der Konnektor jetzt ersetzt werden?

Nein. Die gematik hat am 26. Juni 2025 beschlossen, dass Einbox-Konnektoren höchstens bis Ende 2030 genutzt werden können. Zugleich dürfen Einrichtungen bestehende Konnektoren bis zu deren jeweiligem Laufzeitende weiterverwenden. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung fordert ausdrücklich, dass es „vor Ende 2030 zu keinen Zwangsumstellungen“ kommt und bestehende Vertragslaufzeiten berücksichtigt werden.

Für die einzelne Praxis ergibt sich der Wechselzeitpunkt deshalb aus der verbleibenden Konnektorlaufzeit, bestehenden Verträgen und der technischen Umstellbarkeit. Die allgemeine Grenze Ende 2030 ist nicht mit einem sofortigen Austauschzwang gleichzusetzen.

Wert Bedeutung Fundstelle
Ende 2030 Maximale Nutzungsgrenze für Einbox-Konnektoren gematik, Gesellschafterbeschluss vom 26.06.2025
mehr als 8.000 Virtuelle Konnektoren waren Mitte 2025 bereits über TI-Gateways im Einsatz gematik, Mitteilung vom 26.06.2025
maximal 8 Jahre Maximale Konnektorlaufzeit nach einmaliger Zertifikatsverlängerung gematik, Informationen zu Konnektoren und Umstellung
etwa 1 Stunde Technische Inbetriebnahme unter optimalen Bedingungen gematik, Implementierungsleitfaden vom 28.05.2025
1 bis 2 Stunden Von der gematik empfohlener organisatorischer Zeitansatz gematik, Implementierungsleitfaden vom 28.05.2025
19.08.2026 Dokumentierte Störung eines TI-Gateways mit zeitweisem Ausfall mehrerer TI-Anwendungen gematik Fachportal, TI-Status

Was verschwindet beim Wechsel tatsächlich aus der Praxis?

Mit dem TI-Gateway entfällt der lokale Einbox-Konnektor. Die Konnektorfunktion bleibt jedoch erhalten: Nach Angaben der gematik greifen mehrere Einrichtungen über eine VPN-Verbindung auf einen zentral betriebenen Highspeed-Konnektor im Rechenzentrum eines zugelassenen Anbieters zu.

Die gematik beschreibt den Unterschied konkret mit dem Satz: „Updates und Wartungsarbeiten an den Konnektoren erfolgen zentral im Rechenzentrum“. Die technische Verlagerung betrifft damit vor allem Betrieb und Wartung des Konnektors. Praxisverwaltungssystem, VPN-Verbindung und lokale Netzwerkkonfiguration bleiben Teil des Zugangs. Das gematik Fachportal nennt außerdem die Konfiguration von mTLS im Primärsystem.

Können vorhandene Kartenterminals weitergenutzt werden?

Ja, sofern technischer Stand und Zulassung passen. Die gematik sieht keine automatische Ersetzung vorhandener Kartenterminals allein wegen des Gatewaywechsels vor.

Der Implementierungsleitfaden beschreibt jedoch einen Neustart des Kartenterminals, die Einrichtung neuer Zertifikate sowie mögliche Anpassungen an Primärsystem, Firewall und Netzwerk. Für die technische Inbetriebnahme nennt die gematik unter optimalen Bedingungen etwa eine Stunde und empfiehlt organisatorisch ein Zeitfenster von ein bis zwei Stunden. Währenddessen können TI-Funktionen beziehungsweise das Einlesen elektronischer Gesundheitskarten zeitweise nicht verfügbar sein.

Wo verläuft die Grenze zwischen Weiterbetrieb und notwendigem Umstieg?

Das Wichtigste in Kürze

Einbox-Konnektoren können maximal bis Ende 2030 genutzt werden. Für Zahnarztpraxen hängt der sinnvolle Wechselzeitpunkt vor allem von Laufzeiten, Verträgen und der technischen Migration ab.

Was gilt konkret?
Die gematik hat am 26. Juni 2025 beschlossen, dass Einbox-Konnektoren höchstens bis Ende 2030 genutzt werden können.
Was ist bestätigt?
Zugleich dürfen Einrichtungen bestehende Konnektoren bis zu deren jeweiligem Laufzeitende weiterverwenden.
Was bedeutet das?
Die gematik beschreibt den Unterschied konkret mit dem Satz: „Updates und Wartungsarbeiten an den Konnektoren erfolgen zentral im Rechenzentrum“.

Stand:

Die Abgrenzung liegt zwischen einem noch nutzbaren bestehenden Zugang und einem Zugang, dessen technische oder vertragliche Laufzeit endet. Solange Konnektor und Verträge weiterlaufen, erlaubt die von der gematik beschriebene Übergangsregel den Weiterbetrieb. Spätestens Ende 2030 endet die Nutzung von Einbox-Konnektoren insgesamt.

Damit sind zwei verkürzte Aussagen gleichermaßen unzutreffend: „Der Konnektor muss jetzt raus“ lässt die Übergangsregel außer Acht. „Bis Ende 2030 muss die Praxis nichts tun“ ignoriert individuelle Zertifikats- und Vertragslaufzeiten. Der relevante Termin kann daher deutlich vor Ende 2030 liegen.

Welche Verträge müssen vor dem Gatewaywechsel geprüft werden?

Der Implementierungsleitfaden der gematik empfiehlt ausdrücklich, bestehende Verträge und Kündigungsfristen vor der Beauftragung zu prüfen. Dabei sind bestehender Konnektorzugang, ein gegebenenfalls separat vereinbarter VPN-Zugang, der neue Gatewaydienst und KIM voneinander zu unterscheiden.

Für die TI-Gateway Zahnarztpraxis sollte vor der Beauftragung feststehen, wann der bisherige Zugang endet, welche Leistungen der neue Anbieter übernimmt und ob KIM unverändert bleibt oder ebenfalls migriert wird. Sonst kann der technische Wechsel bereits abgeschlossen sein, während ein Altvertrag weiterläuft.

Warum muss KIM als eigener Migrationsschritt behandelt werden?

Der gematik-Leitfaden nennt dafür ein konkretes Fehlerszenario. Wird im Zuge der Gatewaymigration eine neue KIM-Adresse eingerichtet, muss die bisherige Adresse beim alten Anbieter deregistriert werden. Anderenfalls können zwei Adressen im Verzeichnisdienst bestehen und Nachrichten fehlgeleitet werden.

Der Wechsel des TI-Zugangs und der Wechsel der KIM-Adresse sind damit technisch getrennte Vorgänge. Werden beide zusammen durchgeführt, muss eindeutig feststehen, wer die alte Adresse deregistriert und wann die neue Adresse produktiv gesetzt wird.

Ändert sich die TI-Pauschale durch den Wechsel?

Allein der Wechsel vom physischen Konnektor zum TI-Gateway erhöht die TI-Pauschale nicht. § 378 Abs. 1 SGB V sieht die monatliche TI-Pauschale vor; § 378 Abs. 3 SGB V knüpft die Finanzierung an die erforderlichen Komponenten und Dienste sowie deren Nachweis.

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns stellt für Zahnarztpraxen ausdrücklich klar, dass sich die Höhe der TI-Pauschale durch den Wechsel auf ein TI-Gateway allein nicht ändert. Einzelne neu angeschaffte Komponenten werden nach dieser Einordnung ebenfalls nicht gesondert erstattet.

Ein Gatewayvertrag darf deshalb wirtschaftlich nicht mit einer zusätzlichen Erstattung allein wegen der neuen Zugangsart kalkuliert werden. Welche tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten entstehen, hängt von den konkreten Vertragsbedingungen und gegebenenfalls parallel weiterlaufenden Altverträgen ab.

Welche Verantwortung übernimmt der Gatewayanbieter?

Nach Angaben der gematik liegen Betriebsverantwortung und datenschutzrechtliche Verantwortung für den im Rechenzentrum betriebenen Konnektor beim Gatewayanbieter. Auch die technische Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb des TI-Gateways ordnet die gematik dem Anbieter zu.

Damit geht jedoch nicht die gesamte Verantwortung für die Praxis-IT auf den Anbieter über. Primärsystem, lokale Netzwerkkonfiguration, Firewall und Kartenterminals bleiben außerhalb des zentral betriebenen Konnektors technisch relevant. Die Verantwortungsgrenze verläuft deshalb am betriebenen Gateway und Konnektor, nicht an der gesamten IT-Infrastruktur der Praxis.

Was bedeutet die Zentralisierung für Ausfälle?

Die gematik nennt zentrale Wartung und eine höhere Ausfallsicherheit als Vorteile des Gatewaymodells. Ein dokumentierter Vorfall zeigt zugleich die Grenze dieser Aussage: Am 19. August 2026 konnten über das TI-Gateway von Worldline angebundene Leistungserbringer zeitweise nicht auf die TI zugreifen. Betroffen waren unter anderem VSDM, ePA, E-Rezept und KIM.

Aus diesem Ereignis lässt sich keine allgemeine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit des Gatewaymodells ableiten. Es zeigt aber eine andere Fehlerdomäne: Beim lokalen Konnektor kann ein Defekt eine einzelne Einrichtung treffen; bei einer zentralen Gatewaystörung können mehrere angeschlossene Einrichtungen gleichzeitig betroffen sein.

Was sollte die Praxis vor der Beauftragung festgelegt haben?

Vor dem Wechsel sollten vier Punkte konkret beantwortet sein: Ende des bestehenden TI- beziehungsweise Konnektorvertrags, technische Kompatibilität von PVS und Kartenterminals, Umfang der Leistungen des Gatewayanbieters und die Frage, ob KIM unverändert bleibt oder mitmigriert wird.

Bei einem KIM-Wechsel muss zusätzlich geklärt sein, wer die alte Adresse deregistriert. Für die Kostenplanung ist maßgeblich, dass der Wechsel der Zugangsart nach der veröffentlichten Einordnung der KZVB keine zusätzliche TI-Pauschale auslöst.

Welche Fragen lassen sich nicht allgemeingültig beantworten?

Einen für alle Zahnarztpraxen optimalen Wechseltermin geben die recherchierten Quellen nicht her. Er hängt von Konnektorlaufzeit, Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen, Praxisverwaltungssystem und ausgewählter Gatewaylösung ab.

Ebenso lassen sich aus den belegten Quellen weder ein allgemeiner Marktpreis noch eine Rangfolge zugelassener Anbieter ableiten. Die gematik-Zulassung bestätigt die Zulassung des jeweiligen Produkts oder Dienstes, nicht dessen Preis oder Supportqualität. Für die Praxis ist deshalb der erste Termin maßgeblich, an dem das Ende des bestehenden Zugangs und eine technisch einsatzbereite Gatewaylösung sinnvoll zusammenfallen.

Quellen

  1. Gesellschafter beschließen Ende der Nutzung von Einbox-Konnektorengematik
  2. Übergangsfrist für die Nutzung von Einbox-KonnektorenKassenzahnärztliche Bundesvereinigung
  3. § 378 SGB VGesetze im Internet
  4. TI-FinanzierungKassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns
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